Für das Bundesarbeitsgericht erscheint es naheliegend, einen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ergänzend gestellten allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO nur als unechter Hilfsantrag anzusehen, der nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag zur Entscheidung anfallen sollte1.

In einem solchen Fall würde die Entscheidung des Arbeitsgerichts über den allgemeinen Feststellungsantrag angesichts der Abweisung der Kündigungsschutzklage gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen.
Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat2.
Dies muss im Berufungsverfahren vom Landesarbeitsgericht gegebenenfalls ohne Rüge von Amts wegen berücksichtigt werden3 und führt dazu, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit für gegenstandslos erklärt4.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erwiese sich aber auch unter diesem Gesichtspunkt „nur“ als rechtsfehlerhaft, was die Zulassung der Revision nicht zu begründen vermöchte. Auf diesen Umstand bezogene Rügen hatte der Kläger im vorliegenden Fall ohnehin innerhalb der Frist für die Begründung seiner Beschwerde nicht erhoben.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 2 AZN 22/23
- vgl. BAG 10.12.2020 – 2 AZR 308/20, Rn. 29, BAGE 173, 233; zur Auslegung eines Antrags, der seinen Hilfscharakter nicht unmittelbar zu erkennen gibt, vgl. BAG 22.07.2021 – 2 AZR 6/21, Rn. 45[↩]
- vgl. BAG 21.07.2022 – 2 AZN 801/21, Rn. 5[↩]
- vgl. für das Revisionsverfahren BAG 22.07.2021 – 2 AZR 6/21, Rn. 42[↩]
- vgl. BAG 17.12.2015 – 2 AZR 304/15, Rn. 10 ff., BAGE 154, 20[↩]