Kündigungsschutzklage – und die allgemeine Feststellungsklage

Bei der Kündigungsschutzklage handelt es sich um eine Klage nach § 4 Satz 1 KSchG, die als besondere negative Feststellungsklage voraussetzt, dass die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG droht1.

Kündigungsschutzklage – und die allgemeine Feststellungsklage

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Arbeitgeberin einer ihr zurechenbaren Kündigung berühmt, die – sollte sie damit Recht haben – von der Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG erfasst würde2.

Wird eine allgemeine Feststellungsklage neben einer Klage nach § 4 Satz 1 KSchG erhoben, soll sie klären, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund von Beendigungstatbeständen aufgelöst worden ist, die vom Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nicht erfasst sind3. Das Feststellungsbegehren ist hierbei gegenwartsbezogen; der Arbeitnehmer möchte geklärt wissen, ob das von ihm angenommene Arbeitsverhältnis über den durch eine Kündigung bestimmten Auflösungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat.

Ein solcher Feststellungsantrag ist jedoch nur zulässig, wenn das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann nach § 256 Abs. 1 ZPO Klage erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmte Kündigung ausgesprochen worden und ihretwegen ein Rechtsstreit anhängig ist. Der klagende Arbeitnehmer muss vielmehr weitere streitige Beendigungstatbestände oder wenigstens deren Möglichkeit in den Prozess einführen und damit dartun, dass er an dem neben der Klage nach § 4 Satz 1 KSchG gestellten weiteren Feststellungsantrag ein rechtliches Interesse hat4.

Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer hat keine Beendigungstatbestände dargelegt hat, die nicht bereits von seiner nach § 4 Abs. 1 KSchG erhobenen Klage erfasst sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20

  1. Niemann NZA 2019, 65, 66 f.[↩]
  2. vgl. Niemann NZA 2019, 65, 67; ErfK/Kiel 21. Aufl. KSchG § 4 Rn. 8[↩]
  3. BAG 18.12.2014 – 2 AZR 163/14, Rn. 24 mwN, BAGE 150, 234[↩]
  4. vgl. BAG 26.09.2013 – 2 AZR 682/12, Rn. 32, BAGE 146, 161[↩]