Mit der Kündigungsschutzklage macht der Arbeitnehmer zugleich alle Vergütungsansprüche schriftlich geltend, die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängig sind.

Er will nicht nur festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist. Darüber hinaus zeigt er mit der Klage an, dass er die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Vergütungsansprüche durchsetzen will. Auf eine Bezifferung im Einzelnen kommt es nicht an1.
Die tariflichen Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen Vergütungsansprüche bereits mit der Einreichung dieser Klage gerichtlich geltend gemacht sind2. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt wäre, würde man von ihm zur Sicherung seiner Vergütungsansprüche neben der Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens zusätzlich die ggf. mit einem erheblichen Kostenrisiko verbundene Einreichung von Zahlungsklagen verlangen3.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wahrte deshalb für die geltend gemachten Vergütungsansprüche die zweistufigen Ausschlussfristen des Rahmentarifvertrags.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 12. Februar 2016 – 12 Sa 2/15