Kündigungsschutzklage – und die nicht unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung

Hat der Arbeitnehmer das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt angenommen, ist auf seinen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Kündigungsschutzklage – und die nicht unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung

Auf die Frage, wie es materiell und prozessual zu bewerten wäre, wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben hätte, kommt es in diesem Fall nicht an.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 509/15

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