Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis abzurechnen, wird hierdurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt1. Das Anerkenntnis einer Zahlungspflicht oder ein Verzicht auf die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist hierin jedenfalls dann nicht zu sehen, wenn – wie hier – die Ansprüche, auf die sich die Abrechnungspflicht beziehen soll, nicht benannt sind2.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, in dem die Arbeitgeberin nach dem im Vorprozess geschlossenen Kündigungsvergleich „das Arbeitsverhältnis bis zum 30.11.2016 abzurechnen“ hatte.
Diese Regelung des Vergleichs bestimmt allein die Fälligkeit der Ansprüche des Arbeitnehmers. Sie räumte der Beklagten das Recht ein, „das Arbeitsverhältnis“ insgesamt bis zum 30.11.2016 abzurechnen. Dies impliziert, dass die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, dh. auch sein Urlaubsabgeltungsanspruch, der gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2016 fällig wurde3, spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen waren, denn eine Abrechnung ist regelmäßig bei Zahlung zu erteilen (vgl. § 108 GewO). Hieraus folgt nicht, dass bei Nichterfüllung der Ansprüche des Arbeitnehmers innerhalb der im Vergleich vereinbarten Frist die Einhaltung der vertraglichen Ausschlussfristen entbehrlich gewesen wäre. Allein der Beginn der ersten Stufe der vertraglichen Ausschlussfrist hat sich, weil die hier im Arbeitsvertrag enthaltene Verfallklausel für deren Lauf auf die Fälligkeit des Anspruchs abstellt, durch die im Vergleich getroffene Abrede verschoben.
Danach war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung aufgrund der arbeitsvertraglichen Verfallklausel erloschen. Der Arbeitnehmer hat – jedenfalls – die zweite Stufe der vertraglichen Ausschlussfrist (d.h. die Klagefrist nach Ablehnung der Urlaubsabgeltung durch die Arbeitgeberin) nicht gewahrt.
Das vom Arbeitnehmer eingeleitete Kündigungsschutzverfahren hatte als solches auf die Entstehung des Abgeltungsanspruchs und dessen Fälligkeit sowie die Obliegenheit, den Anspruch iSd. § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des Arbeitsvertrags geltend zu machen, keinen Einfluss4.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wurde nach Nr. 3 des Vergleichs vom 03.11.2016 am 30.11.2016 fällig. Der Lauf der ersten Stufe der Ausschlussfrist (§ 13 Nr. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags) wurde damit in Gang gesetzt.
Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, wann das Schreiben vom 17.01.2017, mit dem der Arbeitnehmer die Abgeltung seines Urlaubs verlangte, der Beklagten zugegangen ist. Zugunsten des Arbeitnehmers unterstellt, das Schreiben wäre der Beklagten am letzten Tage der in § 13 Nr. 1 des Arbeitsvertrags bezeichneten dreimonatigen Frist, am 28.02.2017, zugegangen, hat der Arbeitnehmer den Anspruch erst nach Ablauf der in § 13 Nr. 2 des Arbeitsvertrags bestimmten Ausschlussfrist gerichtlich geltend gemacht. Nachdem die Beklagte auf das Schreiben vom 17.01.2017 nicht reagierte, hätte der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der spätestens am 31.03.2017 endenden einmonatigen Erklärungsfrist (§ 13 Nr. 2 Alt. 2 des Arbeitsvertrags) den Anspruch spätestens am 30.06.2017 gerichtlich geltend machen müssen (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Bei Einreichung der Klage am 27.07.2017 war sein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bereits verfallen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 9 AZR 532/18
- vgl. BAG 19.05.2004 – 5 AZR 434/03, zu I der Gründe; vgl. zu einer sonstigen Erklärung im Prozess: BAG 17.10.2017 – 9 AZR 80/17, Rn. 44[↩]
- vgl. BAG 18.09.2018 – 9 AZR 162/18, Rn. 24, BAGE 163, 282[↩]
- vgl. BAG 22.01.2019 – 9 AZR 149/17, Rn. 37[↩]
- vgl. BAG 17.10.2017 – 9 AZR 80/17, Rn. 30 ff., 37 ff.[↩]
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