Soll für Mitarbeiter, die 59 Jahre und älter sind, über den Bezug von Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit Null, bei anschließendem Wechsel in eine Transfergesellschaft und Bezug von Transferkurzarbeitergeld und anschließendem Bezug von Arbeitslosengeld der Übergang in den (vorgezogenen) Renteneintritt ermöglicht werden, ist die Verkürzung der Arbeitszeit durch die Anordnung von Kurzarbeit Null nicht nur vorübergehend, sondern endgültig. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG besteht hierfür nicht.

(Konjunkturelles) Kurzarbeitergeld, welches nur bei vorübergehendem Arbeitsausfall gezahlt werden kann, und Transferkurzarbeitergeld, welches einen dauerhaften Arbeitsausfall voraussetzt, schließen sich gegenseitig aus. Wird vom Arbeitgeber (auch in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit) zeitgleich die Aneinanderreihung beider Bezugsarten in Aussicht gestellt, ist von einem strukturell dauerhaften Arbeitsausfall und nicht nur von einem vorübergehendem Arbeitsausfall auszugehen.
Die Einbeziehung aller Mitarbeiter „rentennaher“ Jahrgänge eines Betriebes in die Kurzarbeit Null nur wegen einer (vermeintlichen) Möglichkeit, über die Aneinanderreihung von Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld einen (vorgezogenen) Renteneintritt zu erreichen, ist eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Sie umgeht den gesetzlichen Kündigungsschutz der betroffenen Arbeitnehmer.
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2010 – 20 Ca 2326/09