Kurzpausen bei Berliner Straßenbahnfahrern

Lenkzeitunterbrechungen bei Straßenbahnfahrern, während derer der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen hat, keine Arbeitsbereitschaft verlangt wird und die mindestens acht Minuten betragen, sind keine Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, sondern Ruhepausen iSv. §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG iVm. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TV-N Berlin.

Kurzpausen bei Berliner Straßenbahnfahrern

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2009 – 9 AZR 139/08