Lehrerin mit Kopftuch

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Entschädigungsklage einer Lehrerin abgewiesen, deren Bewerbung um eine Stelle als Grundschullehrerin von dem Land Berlin abgelehnt worden war, weil sie ein muslimisches Kopftuch trägt.

Lehrerin mit Kopftuch

Das Arbeitsgericht hat eine nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung der Lehrerin im Hinblick auf das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005 – VerfArt29G –)1 verneint. § 2 Neutralitätsgesetz untersagt u. a. den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Hieran habe sich das beklagte Land halten und die Bewerbung der Lehrerin ablehnen dürfen.

Das Arbeitsgericht Berlin war auch unter Berücksichtigung der Kopftuch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 20152 nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Neutralitätsgesetz überzeugt und hat deshalb von einer Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle des Berliner Neutralitätsgesetzes abgesehen.

Dazu hat das Arbeitsgericht auf die Unterschiede der Berliner Regelung im Vergleich zu § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen, welches Gegenstand der Entscheidung des BVerfG war, abgestellt. Diese bestünden u.a. darin, dass die Berliner Regelung keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vorsehe. Das Berliner Neutralitätsgesetz behandele alle Religionen gleich. Außerdem gelte das Verbot religiöser Bekleidung nach § 3 Neutralitätsgesetz nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Auch für die hier klagende Lehrerin sei die Unterrichtstätigkeit an einer berufsbildenden Schule möglich.

Weiterlesen:
Bewerbungsverfahrensanspruch - und die neue Stellenausschreibung

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14. April 2016 – 58 Ca 13376/15

  1. GVBl. 2005, 92[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10[]