Leiharbeitnehmer und das Leistungsverweigerungsrecht wegen Streikbruchs

Das Leistungsverweigerungsrecht des § 11 Abs. 5 AÜG schützt nur vor einem Einsatz beim bestreikten Entleiher, nicht vor einem Einsatz beim nicht bestreikten Verleiher. Übernimmt ein Drittunternehmen (hier der Verleiher) vom bestreikten Unternehmen (hier der Entleiher) die bestreikte Produktion/Dienstleistung, kann der Arbeitnehmer des streikbrechenden Drittunternehmens die Arbeitsleistung nach den Grundsätzen, wie sie bei „direkter Streikarbeit“ gelten, verweigern.

Leiharbeitnehmer und das Leistungsverweigerungsrecht wegen Streikbruchs

Der Leiharbeitnehmer kann eine Leistungsverweigerung in diesem Falle zwar nicht über § 11 Abs. 5 AÜG begründen. Denn ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Norm ist ein Leiharbeitnehmer lediglich nicht verpflichtet, bei einem von einem Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Entleiher tätig zu werden. Das heißt, der Arbeitnehmer kann durchaus bei anderen, nicht vom Streik betroffenen Entleihern eingesetzt werden1. Dies muss auch für Tätigkeiten für einen nicht vom Streik betroffenen Verleiher selbst gelten.

Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer nicht gegen ihren Willen zu einer sogenannten „direkten Streikarbeit“, bzw. Streikbrucharbeit herangezogen werden dürfen. Denn es ist einem Arbeitnehmer unzumutbar, sich gegenüber streikenden Kollegen unsolidarisch zu verhalten und diesen in den Rücken zu fallen2. Die Heranziehung zur Streikbrucharbeit ist keine zulässige Arbeitskampfmaßnahme des Arbeitgebers sondern eine unlautere Unterlaufungsstrategie. Denn das Vorgehen, Mitarbeiter zu Streikbrucharbeit heranzuziehen, zielt im Kern gegen die Koalitionsfreiheit und die Gewerkschaften. Streikbruch dient dazu, den Streik unwirksam zu machen und der Gewerkschaft dieses Mittel aus der Hand zu schlagen oder den Gebrauch des Freiheitsrechts zu erschweren – ähnlich wie bei einer Aussperrung3. Durch eine Heranziehung zu „direkter Streikarbeit“ werden die Aussichten eines Streiks unmittelbar beeinträchtigt, die den in den Kreisen der Arbeitnehmer mit Recht herrschenden Anschauungen widerspricht, wie auch umgekehrt die Arbeitgeber eine Verletzung der Solidarität in ihrem Bereich als ungerechtfertigt und anstößig empfinden würden4.

Diese Grundsätze gelten jedoch nicht nur dann, wenn der vom Streik betroffene Arbeitgeber eigene nicht vom Streik betroffene Arbeitnehmer zur Streikarbeit auffordert. Vielmehr müssen diese Grundsätze auch dann gelten, wenn Drittunternehmen ihren Arbeitnehmern eine solche Streikarbeit zuweisen. Denn übernimmt ein Arbeitgeber als Drittunternehmen von einem bestreikten Unternehmen die bestreikte Produktion/Dienstleistung, um dem Streik in einem anderen Unternehmen die Wirkung zu nehmen, greift er auf Seite des bestreikten Arbeitgebers aktiv in den Arbeitskampf ein. Die Arbeitnehmer des „streikbrechenden“ Drittunternehmens können sich dann nach den Grundsätzen unzumutbarer Streikarbeit weigern, die entsprechende Tätigkeit zu verrichten5.

Aus den Wertungen des § 11 Abs. 5 AÜG sowie des § 36 Abs. 3 SGB III, wonach auch die Agentur für Arbeit keine Arbeitnehmer in unmittelbar streikbetroffene Bereiche vermitteln darf, ist zu entnehmen, dass streikbrechende Direktionsrechtsmaßnahmen nicht mehr billigem Ermessen entsprechen gem. § 106 GewO6.

Wird jedoch die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit direkter Streikarbeit abgeleitet aus den Wertungen des § 11 Abs. 5 AÜG und des § 36 Abs. 3 SGB III, und kommt es auch im Anwendungsbereich dieser Normen nicht darauf an, ob es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt7, so kann es auch bei einer Arbeitsverweigerung wegen Direktionsrechtsüberschreitung bei Anordnung direkter Streikarbeit nicht darauf ankommen, ob der Streik rechtmäßig war.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist festzustellen, dass der Arbeitnehmer auf denselben Arbeitsplatz hätte eingesetzt werden sollen, den die S.M. streikbedingt nicht hat besetzen können, weil der Arbeitnehmer zu Recht gem. § 11 Abs. 5 AÜG ein Leistungsverweigerungsrecht ausgeübt hat. Der Arbeitnehmer hätte dieselbe Tätigkeit mit denselben Betriebsmitteln nach denselben Einsatzplänen und nach Disposition derselben Weisungsgeber erfüllen soll wie zuvor unter der Herrschaftsmacht der bestreikten S.M., nur eben für einen Tag „unter der Flagge“ der Beklagten. Dass hiermit das Streikziel der Gewerkschaft hat topediert werden sollen und zu Gunsten der S.M. in den Arbeitskampf hat eingegriffen werden sollen, ist offensichtlich. Die Beklagte räumt schließlich auch selbst ein, dass ihr Ziel die Aufrechterhaltung des (bestreikten) Nahverkehrs von U./N.. war.

Es kann deshalb dahinstehen, ob der Arbeitnehmer auch über § 275 Abs. 3 BGB berechtigt gewesen wäre, die Leistung zu verweigern.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2013 – 4 Sa 18/13

  1. Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 11 Rn. 125[]
  2. BAG 25.07.1957 – 1 AZR 194/56, AP BGB § 615 Betriebsrisiko Nr. 3; Berg/Kocher/Platow/Schoof/Schumann Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 4. Aufl. Teil 3 Arbeitskampfrecht Rn. 305, 306, 506, 507; Däubler Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 19 Rn. 68; Kissel Arbeitskampfrecht § 42 Rn. 91; Otto Arbeitskampfrecht und Schlichtungsrecht § 12 Rn. 32[]
  3. Berg/Kocher/Platow/Schoof/Schumann Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 4. Aufl. Teil 3 Arbeitskampfrecht Rn. 306[]
  4. BAG 25.07.1957 aaO.[]
  5. Däubler Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 19 Rn. 67, 69; Berg/Kocher/Platow/Schoof/Schumann Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 4. Aufl. Teil 3 Arbeitskampfrecht Rn. 506[]
  6. Däubler Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 19 Rn. 66[]
  7. Thüsing AÜG 3. Aufl. § 11 Rn. 51; Mutschler/Schmidt-DeCaluwe/Coseriu SGB III 5. Aufl. Rn. 45[]