Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder – und die Stichtagsregelung

Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages können nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt werden. Vielmehr kann auch eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt werden.

Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder – und die Stichtagsregelung

Demgemäß kann ein tarifvertraglicher Anspruch nicht nur eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraussetzen, sondern (hier: für den ergänzenden Abfindungsanspruch) eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft verlangen1.

Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Diese Regelung verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG2.

Weiterhin kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen, wenn die Betriebsparteien gerade davon abgesehen haben, in den Interessenausgleich diese Bestimmungen des ETS-TV – mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird, zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet3.

Aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung folgt ebenfalls nicht dieser zusätzliche Anspruch. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, die den Arbeitnehmer nicht erfasst. Weiterhin kann er sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen4.

Weiterlesen:
Tariflicher Nachteilsausgleich - und seine geltungserhaltende Auslegung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2017 – 4 AZR 834/14

  1. st. Rspr. vgl. iE BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 22; 27.01.2016 – 4 AZR 830/13, Rn. 15; ausf. 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 26, BAGE 151, 235[]
  2. st. Rspr. vgl. iE BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 26; 27.01.2016 – 4 AZR 830/13, Rn.19[]
  3. ausf. BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 35 f.; 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235[]
  4. vgl. BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 38; ausf. 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 72 bis 77, BAGE 151, 235[]