Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder – und die tarifvertragliche Stichtagsregelung

Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt.

Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder – und die tarifvertragliche Stichtagsregelung

Damit kann ein tarifvertraglicher Anspruch nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraussetzen, sondern für den ergänzenden Abfindungsanspruch eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft verlangen1.

Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich im hier entschiedenen Streitfall an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG2.

Weiterhin kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die tarifvertraglichen Bestimmungen – mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird, zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet3.

Aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung folgt ebenfalls kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, die den Arbeitnehmer nicht erfasst. Weiterhin kann er sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen4.

Weiterlesen:
Befristung ohne Sachgrund - 4 Jahre gemäß Tarifvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2017 – 4 AZR 28/15

  1. st. Rspr. vgl. iE BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 22; 27.01.2016 – 4 AZR 830/13, Rn. 15; ausf. 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 26, BAGE 151, 235[]
  2. st. Rspr. vgl. iE BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 26; 27.01.2016 – 4 AZR 830/13, Rn.19[]
  3. ausf. BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 35 f.; 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235[]
  4. BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 38; ausf. 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 72 bis 77, BAGE 151, 235[]