Die von einer Pensionskasse gezahlte (Betriebs-)Rente stellt, soweit sie auf Eigenbeiträgen der Arbeitnehmerin beruht, keine betriebliche Altersversorgung dar. Damit gilt das Betriebsrentengesetz für diesen Rentenanteil nicht mit der Folge, dass keine Anpassungsprüfungspflicht nach seinem § 16 Abs. 1 besteht.

Leistet der Arbeitnehmer – wie hier die Arbeitnehmerin – Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse, liegt nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG betriebliche Altersversorgung lediglich dann vor, wenn die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Eine solche Zusage kann sich dabei sowohl aus einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusagen oder stillschweigend – konkludent – aus den Umständen ergeben. Mangels ausdrücklicher Zusage müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll. Bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG zum 1.07.2002 (Art. 25 des Gesetzes vom 21.06.2002, BGBl. I S. 2167) erteilt wurden, sind dabei erhöhte Anforderungen zu stellen, denn rechtsgeschäftliche Erklärungen sind vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage zu verstehen. Vor Inkrafttreten der derzeitigen gesetzlichen Regelung gab es keine gesetzliche Bestimmung, wonach die Zusage auch den arbeitnehmerfinanzierten Teil des Leistungsversprechens umfassen konnte1.
Diese erhöhten Anforderungen waren in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen FAll nicht erfüllt. Zwar stand die reguläre Beteiligung der Arbeitnehmerin an der Finanzierung des Versorgungsversprechens nicht in ihrem freien Belieben, weshalb der auf ihren regulären Beiträgen beruhende Teil ihrer BVV-Rente als unselbständiger Teil eines einheitlichen Betriebsrentenanspruchs eingeordnet werden könnte2. Bei Zusagen, die, wie diejenige der Arbeitnehmerin aus dem Jahr 1983, vor dem 1.07.2002 erteilt worden sind, reicht dies jedoch nicht aus3.
Dagegen liegt bei dem arbeitgeberfinanzierten Anteil eine betriebliche Altersversorgung vor, sodass § 16 BetrAVG Anwendung findet. Die Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmerin mit der Pflicht zur Versicherung beim Betrieblichen Versorgungswerk keine reine Beitragszusage außerhalb des Betriebsrentengesetzes erteilt, sondern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage. Diese wurde über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18
- BAG 21.03.2017 – 3 AZR 464/15, Rn. 29 f. mwN[↩]
- vgl. dazu BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 47 mwN[↩]
- vgl. dazu BAG 15.03.2016 – 3 AZR 827/14, Rn. 45, BAGE 154, 213[↩]
- vgl. dazu nur BAG 13.12 2016 – 3 AZR 342/15, Rn. 29, BAGE 157, 230[↩]
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