Leistungsbonus und Mindestlohn

Ein Leistungsbonus ist in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen.

Leistungsbonus und Mindestlohn

In dem hier vom Arbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall zahlte die Arbeitgeberin ihrer Arbeitnehmerin eine Grundvergütung von 8,10 € pro Stunde. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 €, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung“ richtete. Anlässlich der Einführung des MiLoG teilte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 € brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 € pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 € pro Stunde fix gezahlt.

Die Arbeitnehmerin hat dagegen in ihrer Klage geltend gemacht, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen:

Zweck des MiLoG sei es, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

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Tariflicher Mehrurlaub - und sein Verfall

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2015 – 5 Ca 1675/15