Luftsicherheitsassistentin in der Fluggastkontrolle – und der tarifliche Lohnzuschlag

Einer Luftsicherheitsassistentin, die nicht über die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und Warenkontrollen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG iVm. §§ 3 ff. Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) verfügt und die ausschließlich in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) eingesetzt wird, steht kein tariflichen Lohnzuschlags in Höhe von 1,50 € brutto pro Stunde nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV NRW 2013) zu.

Luftsicherheitsassistentin in der Fluggastkontrolle – und der tarifliche Lohnzuschlag

Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 beträgt der Lohnzuschlag „für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt)“ 1,50 € brutto pro Stunde.

Die Luftsicherheitsassistentin erfüllte durch die von ihr ausgeübte Tätigkeit in der Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013. Sie war nicht als Mitarbeiterin in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eingesetzt.

Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag iHv. 1, 50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1.01.2014 nach Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1.01.2014 Lohngruppe 16 LTV NRW 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflicht hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG1.

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Neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Diese muss dem Mitarbeiter die Kenntnisse vermitteln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt2.

Nach diesen Grundsätzen erfüllte die Luftsicherheitsassistentin im Streitzeitraum die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht.

Allerdings gehörte die Luftsicherheitsassistentin als Sicherheitsmitarbeiterin an Verkehrsflughäfen grundsätzlich zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Allein der Umstand, dass sie als Beliehene nach § 5 LuftSiG tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b LTV NRW 2013 erhielt, steht dem nicht entgegen.

Vorliegend war die Luftsicherheitsassistentin n der Fluggastkontrolle tätig. Mit der bloßen Fluggastkontrolle erfüllte sie jedoch nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. 185/2010“. Dass die Luftsicherheitsassistentin darüber hinaus (auch) in der Kontrolle von anderen Personen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen tätig gewesen wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Zwar hat die Luftsicherheitsassistentin schriftsätzlich behauptet, dass sie auch Personal und Waren kontrolliere, und die Auffassung vertreten, es handele sich „durchgehend um eine Mischkontrolle“. Entsprechender konkreter Tatsachenvortrag für den Streitzeitraum fehlt aber. Im Übrigen würde es keine Personalkontrolle im Tarifsinn darstellen, wenn beispielsweise Flugpersonal kontrolliert würde, welches nicht in dieser Funktion, sondern als Fluggast (zB im Rahmen sog. Dead-Head-Flüge)) die Fluggastkontrolle passiert. Soweit die Beklagte eingeräumt hat, dass gelegentlich Begleitpersonal für allein reisende Fluggäste, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die Fluggastkontrollen passiert, würde auch dies für sich genommen die Zuschlagspflicht nicht auslösen. Zwar handelt es sich dabei um Personal im Tarifsinn; es fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag über die Kontrolle von Waren im Tarifsinn. Vom Fluggast mitgeführte Gegenstände erfüllen diese tarifliche Tatbestandsvoraussetzung nicht.

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Deshalb kann dahinstehen, ob die Luftsicherheitsassistentin über die von der Tarifregelung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen- und Warenkontrolle nach der VO (EU) Nr. 185/2010 verfügt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Juni 2015 – 10 AZR 524/14

  1. vgl. dazu im Einzelnen BAG 17.06.2015 – 10 AZR 518/14, Rn. 13 ff.[]
  2. vgl. dazu BAG 17.06.2015 – 10 AZR 518/14, Rn. 43[]