Mankogeld, VWL, Überstundenvergütung – und die Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Einem Arbeitnehmer steht aufgrund seines tariflichen Anspruchs auf Mankogeld, auf vermögenswirksame Leistungen und auf Überstundenvergütung kein (weiteres) Urlaubsentgelt zu. Diese Entgeltbestandteile sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts des Arbeitnehmers gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu berücksichtigen.

Mankogeld, VWL, Überstundenvergütung – und die Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Zahlungen des Arbeitgebers, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers monatlich erfolgen, sind in die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG grundsätzlich nicht einzustellen, weil es ansonsten zu einer – vom Gesetz nicht gewollten – doppelten Zahlung kommen würde. Insofern gilt nichts anderes als bei Leistungen, die nicht im gesetzlichen Berechnungszeitraum anfallen, sondern auf das gesamte Jahr bezogen sind1. Wird ein in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil während des Urlaubs weitergewährt, genügt dies den Anforderungen des BUrlG. Der Arbeitnehmer erhält dann iSd. § 1 BUrlG ein Urlaubsentgelt, wie er es bei Weiterarbeit ohne Freistellung hätte erwarten können (vgl. zu § 26 iVm. § 21 Satz 1 TVöD: BAG 24.03.2010 – 10 AZR 58/09, Rn. 30 mwN, BAGE 134, 34). Darüber, dass der Kläger in den Monaten Januar, April und August 2008 jeweils Mankogeld iHv. 16, 00 Euro brutto erhalten hat, besteht kein Streit. Die Frage, ob das dem Kläger gezahlte Mankogeld Entgeltcharakter hat und ihm dieses damit auch während eines Urlaubs in voller Höhe zusteht, oder ob das Mankogeld als bloßer Ausgleich für das während eines Urlaubs nicht bestehende Haftungsrisiko zu verstehen2 und damit bei Urlaub des Klägers nicht oder nur vermindert zu zahlen ist, konnte deshalb unentschieden bleiben.

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Auch dann, wenn vermögenswirksame Leistungen arbeitsrechtlich als Bestandteil der Vergütung eingeordnet werden3, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass diese bei der Berechnung seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG berücksichtigt werden4. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat in den Monaten Januar, April und August 2008 die vermögenswirksamen Leistungen für den Kläger abgeführt. Würden diese in die Berechnung der Urlaubsvergütung eingestellt, erhielte sie der Kläger im Ergebnis doppelt. Im Übrigen hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch, dass vermögenswirksame Leistungen an ihn selbst ausgezahlt werden.

Die Nichtberücksichtigung der im Referenzzeitraum abgerechneten Überstundenzuschläge durch das Landesarbeitsgericht hat der Kläger – offenbar im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG – im vorliegend entschiedenen Fall in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Soweit der Kläger seine Forderung darauf stützt, dass die Grundvergütung für die geleisteten Überstunden in die Referenzberechnung einzubeziehen sei, hat er nicht schlüssig dargelegt, dass dies hinsichtlich der streitgegenständlichen Urlaubszeiträume zu einem weiter gehenden Vergütungsanspruch führen würde. Das Landesarbeitsgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.12 20095 für den Geldfaktor den während des Referenzzeitraums erzielten Stundenlohn ermittelt. Wird aber der Geldfaktor in der Weise berechnet, dass der Durchschnittsverdienst im Referenzzeitraum pro Arbeitsstunde berechnet wird (Arbeitsverdienst dividiert durch Anzahl der Arbeitsstunden), so ändert sich der durchschnittliche Stundenverdienst nicht, wenn bei den Arbeitsstunden die geleisteten Überstunden und beim Arbeitsverdienst die dafür gezahlte Grundvergütung berücksichtigt werden6.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 279/12

  1. vgl. zu einer jahresbezogenen Einmalleistung: BAG 23.04.1996 – 9 AZR 856/94, zu I 2 c der Gründe mwN[]
  2. vgl. zur Differenzierung bei § 4 EFZG: MüArbR/Schlachter 3. Aufl. Bd. 1 § 74 Rn. 10[]
  3. vgl. BAG 19.09.2012 – 5 AZR 628/11, Rn. 33 mwN auch zum Sozialversicherungs- und Steuerrecht; vgl. allerdings EuGH 7.11.2013 – C-522/12 – [Isbir] Rn. 44, der davon ausgeht, dass vermögenwirksame Leistungen grds. keinen Arbeitslohn darstellen[]
  4. vgl. BAG 17.01.1991 – 8 AZR 644/89, BAGE 67, 94; 14.03.1966 – 5 AZR 468/65; Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 104 Rn. 123; ErfK/Gallner 14. Aufl. § 11 BUrlG Rn. 13; Arnold/Tillmanns/Thiel-Koch BUrlG 2. Aufl. § 11 Rn. 25[]
  5. BAG 15.12.2009 – 9 AZR 887/08, Rn. 14[]
  6. AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 11 BUrlG Rn.19; Powietzka/Rolf BUrlG § 11 Rn.20[]