Marmelade statt Kündigung

Ist eine außerordentliche Kündigung wirksam, die ein Bäckereiunternehmen ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen, das er mit Brotaufstrich belegt hat, verzehrte?

Marmelade statt Kündigung

Das Arbeitsgericht Dortmund sagte erstinstanzlich nein1 wurde darin jetzt vom Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt, das die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen hat.

Zwar kann, so das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Urteilsbegründung, grundsätzlich auch der Diebstahl von geringwertigen Gegenständen, die dem Arbeitgeber gehören, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Es ist jedoch eine umfassende Abwägung der Interessen der Parteien notwendig, die hier zugunsten des Arbeitnehmers ausging. Dabei ist nach Ansicht des Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen, dass der Kläger als Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündbar war und daher im Rahmen der Interessenabwägung zu überprüfen ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Das ist hier zu bejahen, da es anders als der Arbeitgeber bei der Kündigung noch glaubte, nur um den Verzehr des Brotaufstrichs ging, dessen Wert unter 10 Cent anzusiedeln ist. Daher kam es auch nicht mehr darauf an, ob der Einwand des Klägers, er habe nur probiert, zutreffend ist oder nicht.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18. September 2009 – 13 Sa 640/09

  1. ArbG Dortmund, Urteil vom 10.03.2009 – 2 Ca 4882/08[]
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