Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte in der Systemgastronomie

Zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Sinne von § 4 Ziff. 4 Abs. 5 MTV Systemgastronomie ist auch bei Teilzeitbeschäftigten mit vereinbarter Jahresarbeitszeit nur diejenige Arbeitsleistung, die über die von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht. Dies ergibt die Auslegung nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Sinn und Zweck sowie die Systematik der Tarifnormen unterstützen das Auslegungsergebnis.

Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte in der Systemgastronomie

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt1.

Danach besteht ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit nicht.

Zwar ließe die Tarifvorschrift des § 4 Ziff. 4 Abs. 5 MTV nach ihrem insoweit nicht eindeutigen Wortlaut auch ein solches Verständnis zu. Sie formuliert nämlich ohne zwischen Voll- und Teilzeit zu unterscheiden: „Bei einer festgelegten Jahresarbeitszeit nach Ziff. 3 ist Mehrarbeit diejenige Arbeitsleistung, die … am Ende des Zwölfmonatszeitraums über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgeht.“ Dabei bleibt unklar, was mit „vereinbarter Jahresarbeitszeit“ gemeint und welche Bedeutung der Bezugnahme auf Ziff. 3 beizumessen ist. Ebenso offen bleibt, ob der Beginn der Mehrarbeit grundsätzlich an die Jahresarbeitszeit einer Vollzeittätigkeit anknüpfen soll, worauf § 4 Ziff. 4 MTV und § 5 Ziff. 5 MTV hindeuten, oder – wie Ziff. 3 Abs. 1 Satz 2 MTV es regelt – bei Teilzeit „entsprechend weniger“. Die Tarifvorschrift lautet gerade nicht, was eindeutig wäre: Bei einer festgelegten Jahresarbeitszeit nach Ziff. 3 ist Mehrarbeit diejenige Arbeitsleistung, die am Ende des Zwölfmonatszeitraums über die vereinbarte Jahresarbeitszeit „einer Vollzeittätigkeit“ hinausgeht.

Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang lassen sich indes Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien dahingehend finden, zuschlagspflichtige Mehrarbeit solle auch bei Teilzeitbeschäftigten mit vereinbarter Jahresarbeitszeit nur diejenige Arbeitsleistung sein, die über die von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht. Sinn und Zweck sowie die Systematik der Tarifnormen unterstützen dieses Auslegungsergebnis.

Zunächst spricht schon der Wortlaut von § 5 Ziff. 5 MTV für ein solches Verständnis. Er lautet: (cite)“Bei Teilzeitkräften ist Mehrarbeit nur diejenige Arbeitszeit, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit nach § 4 Ziff. 1 hinausgeht.“(/cite)

Eine Herausnahme der Teilzeitarbeitsverhältnisse mit vereinbarter Jahresarbeitszeit lässt sich der Tarifnorm nicht entnehmen. Vielmehr stellt sie allgemeine Grundsätze für alle Arbeitnehmer in Teilzeit auf. Das wird durch die Überschrift „Teilzeit“ untermauert. § 5 Ziff. 5 MTV enthält im Gegensatz zu § 4 Ziff. 4 Abs. 5 MTV außerdem das Wort „nur“. Diese unterschiedliche Formulierung ergibt aber nur Sinn, wenn das Wort „nur“ im Sinne eines die Ausschließlichkeit betonenden Elementes verwendet wird und nicht der Begrenzung der Anzahl von Stunden im Sinne von „nur so viele Stunden“ dienen soll2. Die Tarifvertragsparteien hätten ansonsten dieselbe Formulierung wie in § 4 Ziff. 4 Abs. 5 MTV wählen können. § 4 MTV hat erkennbar eine andere Zielrichtung, nämlich die Grundsätze der Arbeitszeit im Allgemeinen zu regeln. Der Formulierung des § 4 Ziff. 3: „in diesem Fall beträgt die Jahresarbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit 2028 Stunden, für eine Teilzeittätigkeit entsprechend weniger“, kommt damit die Bedeutung eines allgemeinen Grundsatzes zur Arbeitszeit zu, nicht diejenige einer Regelung von Mehrarbeit oder Mehrarbeitszuschlägen.

Daraus folgt, dass Mehrarbeit bei Teilzeit allein von § 5 Ziff. 5 MTV definiert werden soll, sich diese also an der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten ausrichtet, und zwar auch dann, wenn Jahresarbeitszeit vereinbart ist.

Entgegen steht nicht, dass § 4 Ziff. 4 Abs. 5 MTV von „vereinbarter Jahresarbeitszeit“ spricht, während § 4 Ziff. 3 von „einzelvertraglich vereinbarter Jahresarbeitszeit“ ausgeht. Denn aus § 4 Ziff. 3 MTV folgt nur die Möglichkeit, einzelvertraglich Jahresarbeitszeit zu vereinbaren. Sonst hätten die Tarifvertragsparteien § 4 Ziff. 4 Abs. 5 MTV eher formuliert „…über die einzelvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgeht“.

In diesem Zusammenhang wird dann auch klar, welche Bedeutung der Formulierung in § 4 Ziff. 4 Abs. 5 MTV zukommt, die lautet: „…über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgeht“. Die Tarifnorm will nur ausdrücken, dass eine Jahresarbeitszeit vereinbart werden kann. Sie meint nicht die Anzahl der im Jahresarbeitszeitkonto vereinbarten Stunden.

Das Auslegungsergebnis folgt zudem aus einem Umkehrschluss: § 5 Ziff. 4 MTV nimmt für einen tariflichen Aufstockungsanspruch hinsichtlich der regelmäßigen Arbeitszeit gerade die Teilzeitarbeitnehmer mit vereinbarter Jahresarbeitszeit aus3.

Auch unter wertungsmäßigen Gesichtspunkten gebührt § 5 Ziff. 5 MTV der Vorrang gegenüber § 4 Ziff. 4 Abs. 5 MTV. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit vereinbarter Jahresarbeitszeit würden nicht nur gegenüber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit fester Wochenarbeitszeit ohne vereinbarte Jahresarbeitszeit bevorzugt. Eine Besserstellung ergäbe sich auch gegenüber Vollzeitbeschäftigten mit vereinbarter Jahresarbeitszeit, obwohl die Tarifparteien für diese hingenommen haben, dass sie einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag nicht in gleicher Weise erhalten wie Arbeitnehmer mit monatlicher Arbeitszeit und somit im Zweifel weniger Mehrarbeitsstunden ansammeln können. Dass Teilzeitarbeitnehmer mit einer vereinbarten Jahresarbeitszeit gegenüber denjenigen mit monatlicher Arbeitszeit und insbesondere den Vollzeitarbeitskräften in besonderer Weise bevorzugt werden sollen, findet im Tarifvertrag keinen Niederschlag.

Zu beachten ist des Weiteren, dass von der Flexibilität des Jahresarbeitszeitkontos nicht ausschließlich der Arbeitgeber profitiert. Die Arbeitnehmer in Teilzeit enthalten über das Jahr hindurch das volle Entgelt unabhängig davon, ob sie Minusstunden ansammeln. Hinzu kommt, dass bei Überschreitung von 115 v.H. der persönlichen monatlichen Sollarbeitszeit nicht mehr innerhalb des Modells der Jahresarbeitszeit gearbeitet wird. Die über 115 v.H. angefallenen Stunden werden im Folgemonat vergütet, in dem sie ausgezahlt oder auf Wunsch des Arbeitnehmers in Freizeit gewährt werden. Nur der Korridor von 85 bis 115 v.H. der persönlichen monatlichen Sollarbeitszeit fließt in das Jahresarbeitszeitkonto und wird am Jahresende abgerechnet. Bei Überschreitung der 115-v.H.-Grenze der persönlichen monatlichen Sollarbeitszeit wird ein 25- v.H.-Mehrarbeitszuschlag fällig. Eine Teilzeitkraft mit vereinbarter Jahresarbeitszeit, die in einzelnen Monaten die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreitet, erhält den Zuschlag von 25 v.H. sofort. Insofern werden Teilzeitkräfte ohne und solche mit vereinbarter Jahresarbeitszeit gleich behandelt.

Das Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach verstößt eine tarifliche Regelung, die einen tariflichen Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte erst bei Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vorsieht, nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG oder anderes höherrangiges Recht4.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. November 2017 – 8 Sa 672/17

  1. zu den nach st. Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vgl. für viele zuletzt BAG 26.10.2016 – 5 AZR 226/16 25 mwN; BAG 29.06.2016 – 5 AZR 696/15 19[]
  2. vgl. LAG Köln vom 11.07.2017 – 14 Sa 340/17, III. 2. b) aa) (1), n.v.[]
  3. s. auch LAG Düsseldorf vom 11.07.2017 – 14 Sa 340/17 – aaO[]
  4. BAG vom 27.04.2017 – 6 AZR 459/16 []