Meine Kündigung ist unwirksam!

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine von ihm erklärte außerordentliche Kündigung sei wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 626 BGB unwirksam, so kann dieses Recht nur in den Schranken von Treu und Glauben ausgeübt werden.

Meine Kündigung ist unwirksam!

Aus § 242 BGB folgt unter anderem der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (sog. „venire contra factum proprium„).

Eine gemäß § 623 BGB schriftlich und ohne jedes Drängen des Arbeitgebers abgegebene Kündigungserklärung spricht regelmäßig für eine ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten Eigenkündigung ist daher regelmäßig treuwidrig. Es obliegt regelmäßig allein dem Kündigungsempfänger, ob er eine unberechtigte fristlose Kündigung seines Vertragspartners hinnimmt oder ob er ihre Unwirksamkeit geltend macht. Entschließt er sich, eine mit ernsthaftem Lösungswillen ausgesprochene fristlose Kündigung gegen sich gelten zu lassen, so liegt darin grundsätzlich eine hinzunehmende schutzwerte Disposition1.

Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob bei einer bestimmten Sachlage ein Verstoß gegen § 242 BGB und damit eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbar. Die Kontrolle durch das Bundesarbeitsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es sich bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche Rechtsnorm den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt2.

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Ausschluss aus dem Betriebsrat

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. September 2020 – 6 AZR 94/19 (A)

  1. vgl. BAG 9.06.2011 – 2 AZR 418/10, Rn.20; 12.03.2009 – 2 AZR 894/07, Rn. 14 ff., BAGE 130, 14[]
  2. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 881/16, Rn.20; 11.08.2016 – 8 AZR 809/14, Rn. 37[]

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