Mindestarbeitszeit für den Jahresurlaub

Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht von einer im nationalen Recht bestimmten Mindestarbeitszeit von 10 Tagen abhängig gemacht werden. Vor dem nationalen Richter kann sich der Arbeitnehmer allerdings nicht unmittelbar gegenüber seinem Arbeitgeber auf diesen Anspruch berufen.

Mindestarbeitszeit für den Jahresurlaub

Die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung1 räumt jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Jahresurlaub ein (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG). Nach dem französischen Arbeitsgesetzbuch ist die Entstehung des Anspruchs auf Jahresurlaub selbst an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums eine effektive Mindestarbeitszeit von 10 Tagen beim selben Arbeitgeber absolviert (Artikel L. 3141-3 des Code du travail).

Im hier zu entscheidenden Fall ist die Arbeitnehmerin, Frau Dominguez, seit dem 10. Januar 1987 Angestellte des Centre Informatique du Centre Ouest Atlantique. Am 3. November 2005 erlitt sie einen Wegeunfall zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsort. Infolge dieses Unfalls war sie vom 3. November 2005 bis zum 7. Januar 2007 krankgeschrieben. Am 8. Januar 2007 nahm sie ihre Arbeit wieder auf. Nach ihrer Rückkehr teilte ihr das Centre Informatique du Centre Ouest Atlantique die Anzahl der Urlaubstage mit, die ihr, unter Zugrundelegung des französischen Arbeitsgesetzbuches, nach seinen Berechnungen für den Zeitraum ihrer Abwesenheit zustanden. Dagegen legte Frau Dominguez Widerspruch ein und machte gegen ihren Arbeitgeber für diesen Zeitraum 22,5 bezahlte Urlaubstage, hilfsweise eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1971,39 Euro geltend.

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Das vorlegende Gericht, die Cour de Cassation (Frankreich), stellt nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit der französischen arbeitsrechtlichen Vorschriften mit dem Unionsrecht und der Pflicht des nationalen Gerichts, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Bestimmungen unangewendet zu lassen.

In ihren jetzt vorgelegten Schlussanträgen weist Generalanwältin Verica Trstenjak zunächst darauf hin, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen. Eine Grenze findet diese mitgliedstaatliche Regelungskompetenz allerdings dort, wo die gewählte Regelung insofern die Effektivität des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub berührt, als die Erreichung des Zwecks des Urlaubsanspruchs nicht mehr gewährleistet ist. Die streitige französische Regelung kann nach Auffassung von Generalanwältin Trstenjak nicht als mit der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vereinbar angesehen werden kann, da die Entstehung des Anspruchs selbst an die Bedingung geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer im jeweiligen Bezugsjahr eine Mindestarbeitszeit von 10 Tagen absolviert. In diesem Zusammenhang hebt die Generalanwältin hervor, dass insbesondere eine krankheitsbedingte Abwesenheit eines Arbeitnehmers im jeweiligen Bezugsjahr der Entstehung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht entgegenstehen kann, sofern dieser ordnungsgemäß krankgeschrieben war. Arbeitsversäumnisse aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, wie z. B. Krankheit, seien als Dienstzeit anzurechnen.

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Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Jahresurlaub bei Unvereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht möchte die Cour de Cassation wissen, ob die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dem nationalen Richter die Verpflichtung auferlegt, die nationale Regelung in einem Streitfall zwischen Privatpersonen unangewendet zu lassen, oder ob sich der Arbeitgeber auch im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann. Davon ausgehend, dass im Ausgangsfall eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist, ohne das nationale Recht contra legem auszulegen, prüft Generalanwältin Trstenjak verschiedene Lösungsansätze. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass weder die Möglichkeit einer Horizontalwirkung von Richtlinien noch eine unmittelbare Anwendung des in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub3 dem Arbeitnehmer dazu verhelfen können, seine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Auch eine Einordnung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub als einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts kann nach Ansicht der Generalanwältin nicht zu einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Verhältnis zwischen Privaten führen. Weiterhin lässt sich der Ansatz des Gerichtshofs im Urteil Kücükdeveci4 nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Somit kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht der Cour de Cassation keine Möglichkeit einräumt, die streitige nationale Regelung unangewendet zu lassen.

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Anschließend weist Generalanwältin Trstenjak darauf hin, dass Frau Dominguez im Rahmen des festgestellten Verstoßes gegen das Unionsrecht wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung keineswegs rechtlos gestellt ist. Vielmehr steht ihr zur Durchsetzung des aus dem Unionsrecht abgeleiteten Anspruchs auf Jahresurlaub die Möglichkeit einer Staatshaftungsklage gegen den vertragsbrüchigen Mitgliedstaat offen.

Diese Schlussanträge seiner Generalanwältin sind für den Gerichtshof der Europäischen Union nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof der Europäischen Union in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge des Generalanwalts vom 8. September 2011 – C-282/10 [Maribel Dominguez / Centre informatique du centre Ouest Atlantique]

  1. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).[]