Minijob beim gleichen Arbeitgeber?

Auch nach der Neuregelung der Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen zum 1.04.2003 gelten alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV, so dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung besteht1.

Minijob beim gleichen Arbeitgeber?

Die Sozialversicherungspflicht für das einheitlich zu betrachtende Beschäftigungsverhältnis entsteht jedoch aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht (mehr) vorliegen2.

Zum einen ist zu beachten, dass die Sozialversicherungspflicht aufgrund der ausdrück-lichen Regelung in § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV erst zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die zuständige Behörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht (mehr) vorliegen3.

Zum anderen ist zu beachten, dass die Erfüllungseinrede nur dann erhoben werden kann, wenn der Arbeitgeber die zusätzlich zu zahlenden Beiträge zumindest zum Abzug bei der Krankenkasse als Einzugsstelle angemeldet hat.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 21. Juli 2015 – 2 Sa 140/14

  1. BSG 27.06.2012 – B 12 KR 28/10 R, SozR 4-2400 § 8 Nr. 5, USK 2012-180[]
  2. BSG 27.06.2012 aaO[]
  3. vgl. dazu ebenfalls BSG 27.06.2012 aaO[]