Mitbestimmung bei der Einstellung eines Bufdis

Die Einstellung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden im Rahmen des BFDG stellt eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 BetrVG dar.

Mitbestimmung bei der Einstellung eines Bufdis

Dem Betriebsrat steht bei der Besetzung von Stellen des Bundesfreiwilligendienstes ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts1 kommt es für den Begriff der Einstellung des § 99 Abs. 1 BetrVG nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, indem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber stehen. Vielmehr löst die Eingliederung dieser Personen in dem Betrieb das Mitbestimmungsrecht aus. Der Arbeitgeber muss (zumindest) die für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungen über den Arbeitseinsatz treffen. Das Arbeitsverhältnis der Personen kann auch zu einem Dritten bestehen. Die Anwendung des § 99 BetrVG kommt auch in Betracht, wenn die fraglichen Personen überhaupt nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Wie das Bundesarbeitsgericht2 zur Beschäftigung von Zivildienstleistenden weiter ausführt, schließt allein der Umstand, dass diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, das Mitbestimmungsrecht auch dann nicht aus, wenn diese keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG sind. Auch wenn die Eingliederung der Zivildienstleistenden in dem Betrieb auf einem Verwaltungsakte beruht, wird doch die eigentliche Auswahlentscheidung im Hinblick auf die vorzunehmende Anstellung als Eingliederung in die Belegschaft bereits vor der Zuweisung vom Arbeitgeber selbst getroffen. Diese vom Arbeitgeber vorgenommene Personalauswahlentscheidung betrifft die Interessen der im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmer, deren Schutz das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG dient3.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Beschäftigung von Bundesfreiwilligendienstleistenden. Auch diese stehen wie zuvor die Zivildienstleistenden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und die Eingliederung in den Betrieb beruht auf einem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Wie zuvor auch bei den Zivil-dienstleistenden nimmt jedoch der Arbeitgeber mit dem Antrag auf Zuweisung eines bestimmten Bundesfreiwilligendienstleistenden den für die Einstellung maßgeblichen Entscheidungsspielraum in Anspruch, der für die Einstellungsentscheidung typisch ist und dessen Ausübung der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG überwachen soll. Zumal vorliegend zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, dass Herr B. in dem Betrieb der Antragstellerin tatsächlich eingegliedert sind. Auch die Regelung des § 13 BFDG führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung, da dort lediglich – wie der Betriebsrat bereits ausführt – gewisse individualrechtliche Mindeststandards gewährleistet werden. Die Anwendung des § 99 BetrVG wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Der Betriebsrat kann sich im Rahmen des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht darauf berufen, dass der Einsatz des Bundesfreiwilligendienstleistenden der in § 3 BFDG normierten Arbeitsmarktneutralität widerspreche und der Einsatz nicht den in §§ 1 und 4 BFDG normierten Aufgaben und Zielen entspräche.

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen eine Rechtsnorm oder eine verbindliche gerichtliche oder behördliche Entscheidung verstößt. Voraussetzung ist, dass die Norm gerade der personellen Einzelmaßnahme entgegensteht. Im Falle der Einstellung muss also gerade die Begründung des Rechtsverhältnisses bzw. die konkrete Beschäftigung auf dem jeweiligen Arbeitsplatz gegen die Norm verstoßen.

Ein solcher Verstoß ist jedoch nach Ansicht des Arbeitsgerichts vorliegend nicht gegeben: Soweit sich der Betriebsrat auf einen Verstoß gegen die in §§ 2 und 4 BFDG normierten Aufgaben und Ziele bzw. die in §§ 3 Abs. 1 BFDG aufgestellte Voraussetzung, wonach der Bundesfreiwilligendienst arbeitsmarktneutral auszugestalten ist, beruft, ist festzustellen, dass ein solcher Verstoß nicht gegeben ist. Zwischen den Beteiligten unstreitig ist die Einrichtung der Antragstellerin vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlicher Aufgaben mit Schreiben vom 18.07.2011 infolge der vorherigen und seit Jahrzehnten bestehenden Anerkennung als Zivildienststelle auch als Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst anerkannt worden. Gleichzeitig gilt dies für die bislang anerkannten Plätze im Sinne des § 6 Abs. 3 BFDG und damit unstreitig auch für den vorliegenden Einsatzplatz des Herrn B.. Auf dieser Grundlage wurde auch im Einverständnis mit der Antragstellerin die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Herrn B. über die Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes abgeschlossen. Nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen prüft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Stelle in eigener Kompetenz. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Aufgabenstellungen und Ziele, sondern auch in Bezug auf die erforderliche Arbeitsmarktneutralität. Insbesondere die Arbeitsmarktneutralität wurde schon vor jeder Anerkennung eines Zivildienstplatzes durch das Bundesamt für den Zivildienst geprüft und anschließend durch die Außendienstmitarbeiterin und Mitarbeiter des Bundesamtes kontinuierlich überwacht. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum BFDG4 wird dies „auch so im Bundesfreiwilligendienst erfolgen“. Entsprechend der Regelung des § 6 BFDG kann daher die Anerkennung für bestimmte Plätze auch mit Auflagen verbunden, zurückgenommen oder widerrufen werden5. Für eine weitergehende Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben durch den Betriebsrat ist daher kein Raum.

Soweit sich der Betriebsrat auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG im Wesentlichen mit der Begründung beruft, es hätte sich in der Vergangenheit gezeigt, dass solche Beschäftigte durch das völlig unklare Rechtsverhältnis benachteiligt würden, stellt dies keinen ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerungsgrund dar. Grundsätzlich entfällt dieser Zustimmungsverweigerungsgrund bei der Einstellung, weil sie nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen kann6.

Arbeitsgericht Ulm, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 7 BV 10/11

  1. vgl. nur BAG vom 19.06.2001 – 1 ABR 25/00[]
  2. BAG, aaO[]
  3. vgl. auch ErfK – Kania, 12. Auflage 2012, § 99 BetrVG Rn. 4 ff.; GK – Raab, 9. Auflage § 99 BetrVG Rn. 31; Oxenknecht-Witzsch, ZMV, 2011, 198 zu den Auswirkungen auf das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht[]
  4. BR-Drs. 849/10 zu § 3 BFDG – E[]
  5. so auch die Stellungnahme der Bundesregierung vom 13.02.2012 auf eine kleine Anfrage – BT-Drs. 17/8668[]
  6. GK Raab, 9. Auflage, § 99 BetrVG Rn. 163 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung[]