Die von der Personalvertretung verweigerte Zustimmung darf von den Gerichten nach § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 99 Abs. 4 BetrVG nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Das setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Personalvertretung durch den Arbeitgeber iSv. § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG voraus.
Danach ist die Personalvertretung über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten1. Bei einer Einstellung ist – ebenso wie bei einer Versetzung – insbesondere der vorgesehene Arbeitsplatz oder der vorgesehene Einsatzbereich mitzuteilen. Das betrifft nicht nur den räumlichen Ort, an dem die Arbeit geleistet werden soll, sondern auch die Funktion, in die der einzustellende Arbeitnehmer in den jeweiligen Betrieb eingegliedert werden soll, also den Arbeitsbereich2.
Unter „Arbeitsbereich“ sind grundsätzlich Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ggf. seine Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu verstehen. Das umfasst neben der Arbeitsleistung die Art der Tätigkeit und ggf. den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation3.
Eine zu enge Angabe des Arbeitsbereichs führt nicht dazu, dass die Arbeitgeberin auf die von der Personalvertretung vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe nicht reagieren kann. Sie hätte vielmehr ohne Weiteres ein neues Zustimmungsersuchen an die Personalvertretung richten können. Hieran war sie nicht durch das bereits eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren gehindert. Gegenstand des Zustimmungsersetzungsantrags nach § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 99 Abs. 4 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers gegenüber der Personalvertretung, die beabsichtigte personelle Maßnahme auf der Grundlage eines bestimmten Zustimmungsersuchens gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG auch angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchzuführen4. Wird an dem Zustimmungsersuchen nicht festgehalten – was regelmäßig in einem erneuten Zustimmungsersuchen zum Ausdruck kommt – mangelt es dem Antrag im eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahren am Rechtsschutzbedürfnis. Der antragstellende Arbeitgeber kann den Antrag zurücknehmen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) oder das Verfahren für erledigt erklären (§ 83a Abs. 3 Satz 1 ArbGG); im Fall der einseitigen Erledigterklärung ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen5.
Die Argumentation der Arbeitgeberin mit verfahrensökonomischen Gesichtspunkten verfängt nicht. Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 99 BetrVG würde ausgehöhlt, wenn die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zu einer solchen Maßnahme verlangen könnte, über die sie die Personalvertretung nicht unterrichtet und um Zustimmung ersucht hat. Dieses Erfordernis ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation kein bloßer Formalismus. Die Gerichte für Arbeitssachen könnten einen auf die Einstellung eines Mitarbeiters im neuen (umfangreicheren) Arbeitsbereich gerichteten Zustimmungsersetzungsantrag ebenfalls nicht ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO in dem Sinn bescheiden, dass nur die Zustimmung zur Einstellung im (engeren, früher angegebenen) Arbeitsbereich (mangels Vorliegen von Zustimmungsverweigerungsgründen) ersetzt und der Antrag im Übrigen – weil hinsichtlich der Erweiterung des Arbeitsbereiches Zustimmungsverweigerungsgründe greifen – abgewiesen wird.
Gegenteiliges folgt nicht aus das BAG-Entscheidung vom 08.11.20166. Dieser lag der Antrag eines Betriebsrats nach § 101 Satz 1 BetrVG zur Aufhebung einer „Versetzung“ zugrunde. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelte es sich bei der fraglichen Maßnahme jedoch nicht um eine solche.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 1 ABR 39/17










