Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.

Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis1. Teil des Sachgrunds ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Entsteht der Vertretungsbedarf für den Arbeitgeber „fremdbestimmt“, weil der Ausfall der Stammkraft – zB durch Krankheit, Urlaub oder Freistellung – nicht in erster Linie auf seiner Entscheidung beruht, kann der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig damit rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. In einem solchen Fall sind besondere Ausführungen dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht veranlasst2.
Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung3. Der Kausalzusammenhang besteht nicht nur, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (unmittelbare Vertretung). Der Kausalzusammenhang kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übernimmt. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen4. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang nicht nur, wenn eine mittelbare Vertretung erfolgt, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag mit der Vertretungskraft geschehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht5.
Dem Vorliegen des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG steht nicht entgegen, dass danach nicht ersichtlich ist, dass der durch die vorübergehende Abwesenheit der in Vollzeit beschäftigten Lehrkraft R entstandene Vertretungsbedarf in vollem Umfang durch die Klägerin und/oder andere Vertretungskräfte abgedeckt wurde. Dem Arbeitgeber ist es unbenommen, zu entscheiden, ob er den vorübergehenden Ausfall eines Arbeitnehmers überhaupt durch Einstellung einer Vertretungskraft überbrückt. Er kann sich daher auch darauf beschränken, nur Teile des Vertretungsbedarfs abzudecken6.
Unerheblich ist auch, dass die voraussichtliche Abwesenheit der Vertretenen etwas länger dauerte als die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Der Arbeitgeber muss die Vertretungskraft nicht für den gesamten Zeitraum der prognostizierten Abwesenheit der Stammkraft einstellen, sondern kann die Vertretung auch nur für einen kürzeren Zeitraum regeln7. Der Befristungsdauer kommt nur insoweit Bedeutung zu, als sie – neben anderen Umständen – darauf hinweisen kann, dass die Befristung nicht auf dem vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Sachgrund beruht und in diesem Sinne nur vorgeschoben ist8.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in Fällen, in denen der Vertretungskraft ohne tatsächliche Umverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigkeiten übertragen werden, die die Stammkraft nie ausgeübt hat, die nach außen erkennbar dokumentierte gedankliche Zuordnung der Tätigkeit der Vertretungskraft zu einer vorübergehend abwesenden Stammkraft erforderlich, um die Kausalität zwischen der vorübergehenden Abwesenheit der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft zu begründen. Die nach außen erkennbar dokumentierte gedankliche Zuordnung gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht9. Ohne eine nach außen erkennbare Festlegung des Arbeitgebers könnte in Fällen der sog. „gedanklichen Zuordnung“ nicht beurteilt werden, ob der Kausalzusammenhang zwischen der vorübergehenden Abwesenheit der Stammkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft vorliegt, weil dieser Vertretungsform keine tatsächlichen, sondern lediglich gedankliche Vorgänge zu Grunde liegen. Demgegenüber ist die mittelbare Vertretung dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber den vorübergehenden Ausfall der Stammkraft zum Anlass nimmt, die Arbeitsaufgaben tatsächlich umzuverteilen. Einer gedanklichen Zuordnung der Tätigkeit der Vertretungskraft zu der Stammkraft bedarf es dabei nicht, da durch die Umverteilung der Arbeitsaufgaben – vermittelt durch eine Vertretungskette – eine tatsächliche Zuordnung der Vertretungskraft zu der Stammkraft erfolgt.
Eine Dokumentation der Vertretungskette ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der mittelbaren Vertretung eine den Fällen der gedanklichen Zuordnung ähnliche Missbrauchsgefahr innewohnt. Eine solche Missbrauchsgefahr besteht in Fällen der mittelbaren Vertretung nicht in vergleichbarem Maß wie bei der Vertretung im Wege gedanklicher Zuordnung, da spätestens zu Beginn der mit der Vertretungskraft vereinbarten Vertragslaufzeit Tätigkeitszuweisungen auf andere Arbeitnehmer und die Vertretungskraft zu erfolgen haben, was auf das Vorliegen entsprechender Planungen des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags schließen lässt. Dies ist einer Überprüfung im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristung zugänglich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2018 – 7 AZR 696/16
- st. Rspr., vgl. etwa BAG 12.04.2017 – 7 AZR 436/15, Rn. 18; 26.10.2016 – 7 AZR 135/15, Rn. 14, BAGE 157, 125; 24.08.2016 – 7 AZR 41/15, Rn. 17; 16.01.2013 – 7 AZR 661/11, Rn. 13, BAGE 144, 193[↩]
- vgl. etwa BAG 12.04.2017 – 7 AZR 436/15, Rn.19; 11.02.2015 – 7 AZR 113/13, Rn. 16[↩]
- BAG 12.04.2017 – 7 AZR 436/15, Rn.20; 26.10.2016 – 7 AZR 135/15, Rn. 15, BAGE 157, 125; 24.08.2016 – 7 AZR 41/15, Rn.19; 11.02.2015 – 7 AZR 113/13, Rn. 17; 10.10.2012 – 7 AZR 462/11, Rn. 16; 6.10.2010 – 7 AZR 397/09, Rn.20 mwN, BAGE 136, 17; 10.03.2004 – 7 AZR 402/03, zu III der Gründe, BAGE 110, 38[↩]
- BAG 12.04.2017 – 7 AZR 436/15, Rn.20; 26.10.2016 – 7 AZR 135/15, Rn. 15, aaO; 24.08.2016 – 7 AZR 41/15, Rn.20; 11.02.2015 – 7 AZR 113/13, Rn.19 mwN[↩]
- BAG 12.04.2017 – 7 AZR 436/15, Rn.20; 24.08.2016 – 7 AZR 41/15, Rn. 21; 11.02.2015 – 7 AZR 113/13, Rn.20 mwN[↩]
- BAG 6.11.2013 – 7 AZR 96/12, Rn. 31[↩]
- vgl. etwa BAG 6.11.2013 – 7 AZR 96/12, Rn. 31[↩]
- vgl. BAG 25.03.2009 – 7 AZR 34/08, Rn. 26[↩]
- vgl. BAG 11.02.2015 – 7 AZR 113/13, Rn.20; 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, Rn. 17, BAGE 142, 308; 14.04.2010 – 7 AZR 121/09, Rn. 16; 25.03.2009 – 7 AZR 34/08, Rn. 15; 15.02.2006 – 7 AZR 232/05, Rn. 15 ff., BAGE 117, 104[↩]