Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht.
In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall macht der Kläger gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend. Er stützt sich dabei auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2008, die er als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane wertet. Der letzte Vorgang soll am 8. Februar 2008 stattgefunden haben. Der Kläger war 2007 an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depression. Die Klage ging Ende Dezember 2010 beim Arbeitsgericht ein.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg1 hat einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht Nürnberg, das nunmehr im zweiten Rechtsgang zu prüfen hat, ob tatsächlich ein Mobbinggeschehen festzustellen ist:
Eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen ist, scheidet hier aus.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ist ein bloßes Zuwarten nicht als „treuwidrig“ anzusehen.
Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Anspruchsgegners abgestellt werden.
Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13
- LAG Nürnberg, Urteil vom 25. Juli 2013 – 5 Sa 525/11[↩]











