Nachtarbeitsausgleich bei Polizeiangestellten bei den Stationierungsstreitkräften

Eine Polizeiangestellte bei den Stationierungsstreitkräften hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Höhe von 25 % für die von ihr geleistete Nachtarbeit, der wahlweise durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden zu erfüllen ist.

Nachtarbeitsausgleich bei Polizeiangestellten bei den Stationierungsstreitkräften

Der Ausgleichsanspruch gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG für in der gesetzlichen Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleistete Arbeitsstunden kann dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG folgend wahlweise durch Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags, durch Gewährung freier Tage oder durch eine Kombination von beiden erfolgen.

Trägt die Arbeitnehmerin in ihrem Klageantrag dieser gesetzlichen Vorgabe Rechnung, ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass sich die begehrte Feststellung im Fall der zwischenzeitlichen Ausübung des Wahlrechts für Zeiträume vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Landesarbeitsgerichts auf eine Form des Ausgleichs konkretisiert hat1.

Eine solche Alternativklage ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil nach § 20 Ziff. 6 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) vom 16.12 1966 Zeitzuschläge nicht durch Arbeitsbefreiung abgegolten werden dürfen. Diese Tarifnorm bezieht sich aufgrund ihrer systematischen Stellung allein auf die in § 20 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV AL II geregelten tariflichen Zeitzuschläge. Sie beansprucht hingegen keine Geltung für die streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 5 ArbZG.

Die als Nachtarbeitnehmerin iSv. § 2 Abs. 5 Nr. 1 iVm. Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG anzusehende Polizeiangestellte hat für die geleistete Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Ausgleichs.

Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber, soweit eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden erfüllt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt2.

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Eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz3 nicht. Der TV AL II sieht keinen angemessenen Ausgleich für die vom Polizeipersonal (Teil II Ziff. 5 Buchst. b des Anhangs Z zum TV AL II) geleistete Nachtarbeit vor.

§ 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch4. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein5. Letzteres ist aber nur der Fall, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben6.

Eine Ausgleichsregelung für Nachtarbeit enthält zwar § 20 Ziff. 1 Buchst. b TV AL II. Diese wird aber für die Polizeiangestellte, die als Polizeiangestellte zum Polizeipersonal iSd. Teil II Ziff. 5 Buchst. b des Anhangs Z zum TV AL II gehört, durch Teil I Ziff. 8 Buchst. a Abs. 1 des Anhangs Z zum TV AL II unmissverständlich ausgeschlossen. Darin liegt jedoch keine Ausgleichsregelung iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG. Die tarifliche Regelung für das Polizeipersonal enthält keinerlei ausdrückliche Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse und Belastungen. Allein der Ausschluss eines Anspruchs auf Nachtarbeitszuschläge dient erkennbar nicht dem Gesundheitsschutz. Dadurch wird die Nachtarbeit gerade nicht mit Zusatzkosten verbunden und für den Arbeitgeber weniger attraktiv gemacht7.

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Ebenso wenig enthält der TV AL II ausreichende Hinweise darauf, dass die Belastungen des Polizeipersonals durch Nachtarbeit in anderer Weise berücksichtigt wurden. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (hierzu zuletzt BAG 20.09.2017 – 6 AZR 143/16, Rn. 33, BAGE 160, 192).

Aus der Bezeichnung der Vergütung des Polizeipersonals im Wechselschichtdienst als „Monatspauschalgehalt“ folgt nicht hinreichend klar, dass dieses einen Ausgleich für Nachtarbeit enthält.

Der in Teil III Ziff. 4 Buchst. b des Anhangs Z zum TV AL II verwendete Begriff des „Monatspauschalgehalts“ lässt auch unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Grundgehalt zugleich einen Ausgleich der mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse und Belastungen verfolgt haben. Es trifft zwar zu, dass eine Pauschale mehrere durch überschlägige Schätzung ermittelte Teilsummen zusammenfasst und dabei einen Rundungsvorgang zum Ausdruck bringt, bei dem von Einzelheiten abstrahiert und sehr stark verallgemeinert wird8. Bei einer Pauschalvergütung als besonderer Entlohnungsform wird statt Einzelzahlungen eine Gesamtvergütung geleistet9. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, aus welchen Teilsummen sich die Pauschalvergütung zusammensetzt, mit anderen Worten, ob auch die Nachteile der Nachtarbeit in der Gesamtvergütung berücksichtigt wurden. Der Wortlaut des TV AL II lässt sich auch dahingehend verstehen, dass nur die mit dem Wechselschichtdienst verbundenen Belastungen in pauschaler Weise ausgeglichen werden sollen. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu suspendieren, muss die tarifliche Regelung aber eine Kompensation für die gerade mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen darstellen. Das folgt aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“ und entspricht dem Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG10.

Eine eindeutige Bestimmung dessen, was unter „Monatspauschalgehalt“ zu verstehen ist, folgt auch nicht aus der Tarifsystematik. Dem TV AL II liegt kein einheitliches Verständnis des Begriffs „Monatspauschalgehalt“ zugrunde. So erhalten Lehrer die Sätze der in der Gehaltsgruppeneinteilung C (L) angegebenen Gehaltsgruppen der Gehaltstabelle C (§ 63 TV AL II) als „monatliche Pauschalabgeltung für ihre regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit“ (Teil III Ziff. 1 Buchst. a des Anhangs C zum TV AL II). Auch in den Vergütungen des Feuerwehr, Werkschutz- und Wachpersonals ist die Vergütung unter anderem der Nachtarbeit grundsätzlich bereits berücksichtigt (Teil I Ziff. 10 Buchst. e des Anhangs P zum TV AL II). Teil III des Anhangs P zum TV AL II spricht dementsprechend von „monatlichen Pauschalsätzen“. Für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker legt die in Teil III des Anhangs K zum TV AL II enthaltene Gehaltstabelle K für das medizinische Personal hingegen „monatliche Vergütungssätze“ fest, obwohl darin die Vergütung unter anderem von Nachtarbeit bereits berücksichtigt ist (Teil I Ziff. 6 Buchst. c des Anhangs K zum TV AL II). Gleiches gilt für Geschäftsführer in Betrieben und Betriebsabteilungen mit Einzelhandelstätigkeiten (Anhang T zum TV AL II). Deren Nachtarbeit wird nicht gesondert abgegolten, sondern ist in der „Monatsvergütung“ berücksichtigt (Teil I Ziff. 9 Buchst. d des Anhangs T zum TV AL II, Teil III Ziff. 4 des Anhangs T zum TV AL II).

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Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang lässt sich hingegen darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien immer dann, wenn Erschwernisse und Belastungen durch das Grundentgelt bereits mit abgegolten sein sollen, dies so auch ausdrücklich bestimmt haben. Die Regel hierzu enthält § 20 Ziff. 4 Buchst. b TV AL II, der auch für das Polizeipersonal gilt. Danach ist für Arbeitnehmer mit Monatsgehalt oder Monatslohn im Sinne einer verstetigten Vergütung, worunter auch das Monatspauschalgehalt der Gehaltstabelle ZP in Teil III Ziff. 4 Buchst. b des Anhangs Z zum TV AL II fällt, bei der Abgeltung von Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit die Grundvergütung für die betreffenden Arbeitsstunden bereits in der monatlichen Grundvergütung (§ 16 Ziff. 1 Buchst. a, Ziff. 2 TV AL II) enthalten, es sei denn, dass es sich um Mehrarbeit (§ 10 Ziff. 1, Ziff. 2 TV AL II) handelt. Im Umkehrschluss hierzu gehen die Tarifvertragsparteien bei den Zeitzuschlägen für diese besonderen Formen der Arbeit davon aus, dass sie grundsätzlich zusätzlich zu vergüten sind. Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz bedarf es gesonderter Anhaltspunkte. Entsprechende Bestimmungen finden sich beispielsweise in Teil III Ziff. 1 Buchst. a des Anhangs C zum TV AL II für Lehrer, in Teil I Ziff. 6 Buchst. c des Anhangs K zum TV AL II für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, in Teil I Ziff. 10 Buchst. e Satz 1 des Anhangs P zum TV AL II für Feuerwehr, Werkschutz- und Wachpersonal sowie in Teil I Ziff. 9 Buchst. d des Anhangs T zum TV AL II für Geschäftsführer in Betrieben und Betriebsabteilungen mit Einzelhandelstätigkeiten. Eine äquivalente Regelung für das Polizeipersonal enthält der Anhang Z zum TV AL II dagegen nicht. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass, wie die Bundesrepublik meint, die Regelung für das Feuerwehr, Werkschutz- und Wachpersonal in Teil I Ziff. 10 Buchst. e Satz 1 des Anhangs P zum TV AL II nur „überobligatorisch“ aufgenommen worden sei, weil die Tarifvertragsparteien sodann in Satz 2 Unterausnahmen definiert haben. Dazu hätte es des Satzes 1 nicht zwingend bedurft.

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Auch der Umstand, dass in der Gehaltstabelle ZP für das Polizeipersonal im Wechselschichtdienst höhere Gehälter als für andere Gehaltsgruppen in anderen Gehaltstabellen vorgesehen sind, spricht für sich genommen nicht dafür, dass darin ein Nachtarbeitsausgleich inkludiert ist. Die Unterschiede in den Gehältern beruhen auf den Unterschieden der jeweils zugrunde liegenden Tätigkeiten sowie Arbeitszeiten und sind Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien in Ausübung der verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). Dass in den Gehältern nach der Gehaltstabelle ZP auch ein etwaiger Ausgleich für Nachtarbeit „eingepreist“ wäre, kommt in ihnen nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Aus diesem Grund kommt es auf die von den Parteien diskutierte Frage, mit welcher anderen Lohn- bzw. Gehaltsgruppe diejenige der Polizeiangestellten vergleichbar sei, nicht an.

Eine stillschweigende tarifvertragliche Ausgleichsregelung lässt sich schließlich nicht damit begründen, dass die Monatspauschalgehälter in Teil III Ziff. 4 Buchst. b des Anhangs Z zum TV AL II lediglich Polizeipersonal im Wechselschichtdienst beträfen und Wechselschichtdienst per definitionem auch Nachtarbeit umfasse (vgl. Teil I Ziff. 6 Buchst. b Abs. 1 des Anhangs Z zum TV AL II). Die Tarifvertragsparteien des TV AL II stellen bei ihrer pauschalierenden Bewertung des Wechselschichtdienstes allein auf die Arbeitsleistung innerhalb des Wechselschichtsystems als solche unabhängig davon ab, zu welchen Zeiten sie erbracht wird. Eine Unterscheidung zwischen tagsüber und nachts geleisteter Wechselschichtarbeit findet nicht statt. In Fällen ständiger oder nahezu ausschließlicher Nachtarbeit – etwa bei Nachtwächtern – mag die Annahme gerechtfertigt sein, ein Nachtzuschlag sei bereits bei der Höhe der tariflichen Grundvergütung berücksichtigt11. Derartige Verhältnisse sind vom Landesarbeitsgericht bei den vom Geltungsbereich des Anhangs Z zum TV AL II erfassten Polizeiangestellten im Wechselschichtdienst nicht festgestellt. Deren Tätigkeit findet nicht zwingend überwiegend oder gar ausschließlich nachts, sondern auch tagsüber, an Wochenenden und an Feiertagen statt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Beschäftigte in gleichem Umfang zu Nachtarbeit herangezogen werden. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten die Belastungen gerade auch der Nachtarbeit mit dem Grundgehalt abgelten wollen.

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Die von der Bundesrepublik angeführte gelebte Tarifpraxis steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Eine solche ist als Auslegungskriterium nur heranzuziehen, wenn nach Wortlaut und Systematik eine eindeutige Tarifauslegung nicht möglich ist sowie beiden Tarifvertragsparteien die tarifliche Handhabung bekannt war und sie diese gebilligt haben. Nur dann erlaubt die Tarifpraxis einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragspartner bei Vertragsabschluss12. Das war hier nicht der Fall.

Der von der Polizeiangestellten begehrte Nachtarbeitsausgleich von 25 % ist der Höhe nach angemessen und nicht zu beanstanden. Regelmäßig stellt ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar13. Demgemäß ist es im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast Sache des Arbeitgebers, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer Zuschlagsanspruch angemessen sein soll14. Dahingehende Tatsachen sind nicht festgestellt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 6 AZR 549/17

  1. vgl. zu dieser Form der Antragstellung BAG 9.12 2015 – 10 AZR 423/14, Rn. 11 mwN, BAGE 153, 378[]
  2. BAG 18.05.2011 – 10 AZR 369/10, Rn. 15 mwN[]
  3. LAG Rheinland-Pfalz 231.09.2017 – 5 Sa 40/17[]
  4. BAG 26.04.2005 – 1 ABR 1/04, zu B II 2 a bb (1) (a) (aa) der Gründe, BAGE 114, 272; 26.08.1997 – 1 ABR 16/97, zu B II 1 a der Gründe, BAGE 86, 249[]
  5. vgl. BAG 26.08.1997 – 1 ABR 16/97, zu B II 1 b der Gründe, aaO[]
  6. BAG 12.12 2012 – 10 AZR 192/11, Rn. 14; 18.05.2011 – 10 AZR 369/10, Rn. 18 mwN; zu arbeitsvertraglichen Ausgleichsregelungen BAG 9.12 2015 – 10 AZR 423/14, Rn. 49, BAGE 153, 378[]
  7. BAG 18.05.2011 – 10 AZR 369/10, Rn. 23; 26.04.2005 – 1 ABR 1/04, zu B II 2 a bb (1) (a) (bb) der Gründe, BAGE 114, 272[]
  8. BAG 17.06.1997 – 1 AZR 674/96, zu I 1 der Gründe[]
  9. BAG 23.11.2006 – 6 AZR 317/06, Rn. 25, BAGE 120, 239[]
  10. BAG 17.01.2012 – 1 ABR 62/10, Rn. 15 mwN[]
  11. vgl. BAG 12.12 2012 – 10 AZR 192/11, Rn. 26 mwN; 18.05.2011 – 10 AZR 369/10, Rn. 22[]
  12. BAG 22.10.2009 – 6 AZR 500/08, Rn. 27[]
  13. BAG 9.12 2015 – 10 AZR 423/14, Rn. 21 ff., BAGE 153, 378[]
  14. BAG 9.12 2015 – 10 AZR 423/14, Rn. 34, aaO[]
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