Nachtarbeitszuschläge, Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge – und die Klage auf Netto-Zahlung

Differenzen für Nachtarbeitszuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge können als „Nettobetrag“ zugesprochen werden.

Nachtarbeitszuschläge, Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge – und die Klage auf Netto-Zahlung

Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindung für die Finanzämter und Steuerbehörden sowie gegenüber den Einzugsstellen (§ 28h SGB IV) festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. Deshalb kann in eine Entscheidungsformel das Wort „netto“ ua. nur dann aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die begehrten Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind1.

Danach können die geltend gemachten Differenzen für Nachtarbeitszuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge mit dem Zusatz „netto“ zuzusprechen, wenn die neben dem Grundlohn gezahlten Zuschläge -nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Arbeitnehmerin- nicht die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG genannten Prozentsätze übersteigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2022 – 4 AZR 454/21

  1. vgl. BAG 24.02.2021 – 10 AZR 130/19, Rn. 35, 37; 4.08.2016 – 6 AZR 129/15, Rn. 41[]
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