Legt der Arbeitgeber im Kleinbetrieb einen abgrenzbaren Teil still, ist eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung dann gegeben, wenn dieser Teil „wesentlich“ für den Kleinbetrieb war. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg im Fall eines Betriebes mit dreizehn Mitarbeitern, der seinen Fuhrpark stilllegte.

Für die erforderliche quantitative Betrachtung ist dabei nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Nürnberg die Staffel des § 17 Abs. 1 KSchG unter Beachtung ihres für größere Betriebe abnehmenden Verlaufs „nach unten“ fortzusetzen. Der Betriebsteil ist als wesentlich anzusehen, wenn in ihm mindestens 30% der Arbeitnehmer des Betriebs beschäftigt waren. Dabei kommt es auf die im stillgelegten Teil vorhandenen Arbeitsplätze an, so dass auch Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die ohnehin wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheiden. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich um Voll- oder um Teilzeitarbeitsplätze handelt. Das zusätzliche Vorliegen von wirtschaftlicher Bedeutung des stillgelegten Teils für den gesamten Kleinbetrieb ist zur Begründung der Wesentlichkeit auch im Kleinbetrieb nicht erforderlich1.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21. September 2009 – 6 Sa 808/08
- entgegen LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2009 – 5 Sa 1626/08[↩]