Die Tariffähigkeit der „Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste“ (GNBZ) ist seit längerem umstritten. Im Mai letzten Jahres verneinte das Landesarbeitsgericht Köln die Tariffähigkeit der GNZB.1 und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Köln, da der Vorstand der GNZB überwiegend aus Leitungspersonal von Unternehmen der privaten Zustellbranche bestehe, die Arbeitgeberseite in erheblichem Umfang die Mitgliederwerbung übernommen und die GNZB mit finanziellen Zuwendungen unterstützt habe, die GNZB mit ca. 1300 Mitgliedern nicht die nötige Durchsetzungsfähigkeit habe und dass die von ihr geschlossenen Tarifverträge Gefälligkeitstarifverträge seien.
Hiergegen hatten sowohl die GNBZ wie auch der Arbeitgeberverbandes der Neuen Brief- und Zustelldienste e.V. (AGV-NBZ) Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht für den kommenden Dienstag einen Anhörungstermin bestimmt hat, haben nun sowohl die GNBZ wie auch der AGV-NBZ ihre Rechtsbeschwerden zurück genommen.
Damit steht nunmehr aufgrund der Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln und des Landesarbeitsgerichts Köln rechtskräftig fest, dass die „Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste“ keine tariffähige Gewerkschaft ist und bei Abschluss des „Tarifvertrags“ zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen für Mehrwertbriefdienstleistungen mit dem AGV-NBZ und des „Tarifvertrags“ Mindestlohn mit dem Bundesverband der Kurier-, Express- und Postdienste e.V. im Dezember 2007 auch keine tariffähige Gewerkschaft war.
Diese beiden von der GNBZ abgeschlossenen „Tarifverträge“, die einen Mindestlohn von 7,50 € für Briefzusteller vorsahen und damit die von Ver.di mit der Arbeitgebervereinigung für den Konzern der Deutschen Post AG ausgehandelten Mindestlöhne von 9,80 € um 2,30 € unterschritten, dürften sich damit ebenfalls „erledigt“ haben.
- LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2009 – 9 TaBV 105/08[↩]











