Nichterfüllung von vereinbarten Arbeitszeiten – oberhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung von Arbeitszeiten unter Verstoß gegen die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG ist rechtsunwirksam.

Nichterfüllung von vereinbarten Arbeitszeiten – oberhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten

Nach § 3 ArbZG beträgt die gesetzliche Höchstarbeitszeit in der Woche sechs mal acht Stunden, also 48 h. Die darüber hinausgehende Stundenabrede wäre demnach gesetzeswidrig. Die dadurch entstehende Lücke im Arbeitsvertrag müsste im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden, was wieder zu der verkehrsüblichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers im Umfange von 40 h/Woche führen würde.

Insoweit kann auch einem Vortrag des Arbeitgebers, es sei mündlich ein Stundenlohn von 9, 00 € vereinbart worden, rechtlich gar keine Relevanz beigemessen werden. Denn maßgeblich ist gerade nicht, ob und in welcher Höhe die Parteien überhaupt einen Stundenlohn vereinbart haben. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber bei seiner Berechnung eine behauptete Sollarbeitszeit von (hier:) 230 bzw. 250 h/mtl. zu Grunde legt, die wegen Verstoßes gegen das ArbZG rechtswidrig wäre. Anders ausgedrückt stützt der Arbeitgeber seinen Rückzahlungsanspruch auf ein Stundensoll, das er von dem Arbeitnehmer nach den Vorgaben des ArbZG gar nicht abverlangen darf. Bereits daraus resultiert die Unschlüssigkeit der von ihm gewählten Berechnungsgrundlage.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 20. März 2019 – 3 Sa 155/18

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