Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist [1].

Die Klärungsbedürftigkeit fehlt nicht nur, wenn die Rechtsfrage vom Bundesarbeitsgericht, sondern auch dann, wenn sie von einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes bereits entschieden ist, es sei denn, dass sie wieder klärungsbedürftig wird, weil gegen diese Entscheidung in Rechtsprechung oder Schrifttum gewichtige Gesichtspunkte vorgebracht werden [2].
Eine erneute Klärungsbedürftigkeit kann sich je nach Lage des Falls daraus ergeben, dass ein Landesarbeitsgericht mit erheblichen Argumenten von der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes abweicht.
Hieran fehlte es im vorliegenden Fall: Wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung selbst ausführt, ist die von ihm formulierte Frage durch den Bundesgerichtshof [3] bereits geklärt. Der Kläger legt auch nicht dar, dass diese Rechtsprechung vom Landesarbeitsgericht oder im Schrifttum mit gewichtigen Gründen in Frage gestellt wurde. Er wirft dem Landesarbeitsgericht lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung vor.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 10 AZN 533/17
- BAG 27.03.2012 – 3 AZN 1389/11, Rn.19[↩]
- vgl. für das sozial- und verwaltungsgerichtliche Verfahren BSG 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/14 B, Rn. 13; BVerwG 10.08.2010 – 6 B 16/10, Rn. 11; sh. auch GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 72 Rn. 14 mwN[↩]
- 24.04.2014 – III ZR 156/13, Rn. 26[↩]
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