Stützt sich die anzufechtende Entscheidung auf mehrere sie jeweils tragende Begründungen, kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stattgegeben werden, wenn sie hinsichtlich aller tragenden Begründungen zulässig und begründet ist.

Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt1. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat2.
Stützt sich die anzufechtende Entscheidung auf mehrere sie jeweils tragende Begründungen, kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stattgegeben werden, wenn sie hinsichtlich aller tragenden Begründungen zulässig und begründet ist. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde soll dazu führen, dass das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Revision voraussichtlich über eine der divergierend beantworteten Rechtsfragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) entscheiden, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beantworten oder einem absoluten Revisionsgrund bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs abhelfen muss (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG), auf die die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abstellt. Ist die anzufechtende Entscheidung auf mehrere jeweils tragende Begründungen gestützt, muss die Beschwerdebegründung deshalb hinsichtlich jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund aufzeigen. Dies gilt auch im Fall einer Alternativbegründung3.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 3 AZN 442/20
- BAG 14.04.2005 – 1 AZN 840/04, zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200[↩]
- BAG 15.03.2011 – 9 AZN 1232/10, Rn. 6 mwN, BAGE 137, 218[↩]
- vgl. BAG 5.04.2016 – 3 AZN 65/16, Rn. 2; 18.03.2010 – 2 AZN 889/09, Rn. 13; 10.03.1999 – 4 AZN 857/98, zu B II 2.01.2 der Gründe, BAGE 91, 93[↩]
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