Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt werden.

Die Beschwerdebegründung muss in einem solchen Fall die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten.
Insoweit gelten grundsätzlich die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gestellt werden1.
Die Gehörsrüge muss danach die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Beschwerde stützen will. Dazu muss regelmäßig auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden. Es genügt, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, bei richtigem Verfahren hätte das Berufungsgericht möglicherweise anders entschieden.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall rügte die Beschwerde insoweit, das Landesarbeitsgericht habe unter Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör angenommen, es seien keine organisatorischen Maßnahmen getroffen worden, dass die Postausgangsmappe an dem vorgesehenen Platz liegen bleibt und rügt als übergangen den Vortrag: „Unterschriftenmappen für den Postausgang (mit unterschriebener Post) werden immer und ausschließlich im Sekretariatsbüro an dem dafür vorgesehenen Platz deponiert, bis die Schriftsätze gefaxt oder per Post weitergeleitet werden.“ Der Kläger selbst hat damit vorgetragen, dass Postmappen nur so lange an dem vorgesehenen Platz liegen, wie sich noch Postausgang in ihnen befindet, nicht jedoch immer. Das Landesarbeitsgericht durfte deshalb ohne Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör davon ausgehen, dass ein Organisationsverschulden vorliegt, weil eine Verlegung der Mappe – aus welchen Gründen auch immer – dazu führt, dass eine Kontrolle auf abzusendende Post unterbleibt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 3 AZM 19/19
- dazu BAG 6.01.2004 – 9 AZR 680/02, BAGE 109, 145[↩]