Nochmals: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP)

Das Arbeitsgericht Berlin hatte erneut über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) entschieden und hat wiederum festgestellt, dass die Tariffähigkeit auch am 22. Juli 2003 fehlte. Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht1 und das Arbeitsgericht Berlin2 bereits bezogen auf spätere Zeitpunkte die Tariffähigkeit der CGZP verneint.

Nochmals: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP)

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin konnte der maßgeblichen Satzung der CGZP vom 11. Dezember 2002 nicht entnommen werden, ob Tarifverträge im eigenen Namen oder ausschließlich im Namen ihrer Mitgliedsgewerkschaften abgeschlossen werden sollten; auch war die in Anspruch genommene Tarifzuständigkeit nicht erkennbar. Auf dieser rechtlichen Grundlage sei es daher nicht möglich, eine Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen festzustellen.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 8. September 2011, Aktenzeichen 63 BV 9415/08

  1. BAG, Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10[]
  2. ArbG Berlin, Beschluss vom 30.05.2011 – 29 BV 13947/10[]