Ein Anspruch auf Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung eines Dienstwagens ergibt sich nicht aus § 615 iVm. § 611a Abs. 2 BGB, sondern aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB1.

Die Nutzungsausfallentschädigung ist gemäß § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bemessen2.
Gegen diesen -etwa in einem Kündigungsschutzprozess geltend gemachten- Schadensersatzanspruch kann nicht nach § 11 Nr. 2 KSchG eingewandt werden, der Arbeitnehmer müsse sich böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Allerdings ist ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitnehmers iSv. § 254 Abs. 1 BGB hinsichtlich einer Schadensminderung durch die (ungenutzte) Möglichkeit, anderweitigen Verdienst zu erzielen, zu prüfen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 AZR 30/22
- BAG 19.12.2006 – 9 AZR 294/06, Rn. 42; 21.03.2012 – 5 AZR 651/10, Rn. 24; Staudinger/Fischinger [2022] § 615 Rn. 138; aA ErfK/Preis 22. Aufl. BGB § 611a Rn. 523[↩]
- vgl. BAG 21.03.2012 – 5 AZR 651/10, Rn. 26; 19.12.2006 – 9 AZR 294/06, Rn. 43[↩]
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- Lenkrad: Toby Parsons