Observation durch einen Detektiv – und die heimlichen Videoaufnahmen

Eine Arbeitgeberin verletzt durch die von ihr in Auftrag gegebene Überwachung einer krankgeschriebenen Arbeitnehmerin mit Videoaufzeichnungen rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin. In einem solchen Fall steht der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung zu.

Observation durch einen Detektiv – und die heimlichen Videoaufnahmen

Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und insbesondere auch im Arbeitsverhältnis zu beachten1. Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung – nur eine solche kommt dafür in Betracht – setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann2. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen3.

Soweit das BDSG eingreift, stellt die Schadensersatzregelung in § 7 BDSG keine ausschließliche Regelung dar, sie verdrängt den auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht4.

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen5.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst neben dem Recht am gesprochenen Wort auch das Recht am eigenen Bild. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise verwendet werden dürfen6. Die Verwertung von personenbezogenen Daten greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden7. Der Achtung dieses Rechts dient zudem Art. 8 Abs. 1 EMRK8. Die Bestimmungen des BDSG über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild9.

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Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor.

Vorliegend ist, wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, an § 32 Abs. 1 BDSG (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) zu messen, ob ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Sensitive Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG, die von § 28 Abs. 6 BDSG erfasst wären10, sind ersichtlich hier nicht betroffen. Maßgebend ist § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Danach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten – in Betracht kommt die Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit, § 263 StGB11 – nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Nach § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, § 3 Abs. 3 BDSG.

Diese Vorgaben sind unionsrechtskonform unter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG auszulegen, die nach ihrem Art. 3 Abs. 1 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Als eine solche Datei mit personenbezogenen Daten gilt jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird, Art. 2 Buchst. c Richtlinie 95/46/EG.

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der Richtlinie 95/46/EG sieht eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vor, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann12. Im vorliegenden Fall ist Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG zu berücksichtigen, wonach die Verarbeitung der Daten (wozu bereits die Erhebung gehört, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46/EG wie auch § 3 Abs. 2 BDSG) zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erfolgen darf, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG) überwiegen. Der Schutz des in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechts auf Privatleben verlangt, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen13. Einschränkungen des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten können gerechtfertigt sein, wenn sie denen entsprechen, die im Rahmen von Art. 8 EMRK geduldet werden14.

Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Observation der Arbeitnehmerin einschließlich der Bildaufnahmen und Videoaufzeichnungen als personenbezogene Datenerhebung eingeordnet.

Durch Privatdetektive erhobene Daten, die bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen betreffen, sind personenbezogene Daten iSv. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Erhebung, Aufbewahrung und Übermittlung durch einen Auftraggeber oder durch Privatdetektive, die auf eigene Rechnung handeln, ist eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ iSv. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46/EG15. Auch das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten iSv. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht16. Das ist hier der Fall.

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Die Observation der Arbeitnehmerin einschließlich personenbezogener Datenerhebung war rechtswidrig. Ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin iSv. Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG, das nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG in der Aufdeckung einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis liegen kann, zur Erhebung personenbezogener Daten im Wege der Observation der Arbeitnehmerin einschließlich der Bildaufnahmen und Videoaufzeichnungen lag nicht vor.

Im Hinblick auf das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als überwachungsrechtfertigende Straftat müssen angesichts des hohen Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung aufgezeigt werden, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern17.

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden18 hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Arbeitgeberin keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der von der Arbeitnehmerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aufgezeigt hat. Weder hat die Arbeitnehmerin beispielsweise im Rahmen einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz eine nachfolgende Arbeitsunfähigkeit angekündigt, noch war der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Auch sonstige, begründete Zweifel zeigende Umstände lagen nicht vor.

Angesichts eines von vornherein fehlenden berechtigten Interesses an einer Erhebung personenbezogener Daten der Arbeitnehmerin kommt es auf eine Rechtfertigungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr an. Es war auch nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen in einem Fall zu beurteilen wären, in dem ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.

Die vorliegende rechtswidrige Datenerhebung stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wegen der das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, dass der Arbeitnehmerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht.

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Ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin liegt bereits in der durch die Arbeitgeberin veranlassten Observation der Arbeitnehmerin19. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, intensivieren die im Zusammenhang mit der Observation gefertigten Videoaufnahmen die Stärke des Eingriffs erheblich. Hinzu kommt die Heimlichkeit der Aufzeichnungen. Sie erfolgten im öffentlichen Raum und ohne eine Kenntlichmachung gemäß § 6b Abs. 1 und Abs. 2 BDSG. Auch eine Einwilligung der Arbeitnehmerin (§ 4 BDSG) lag nicht vor.

Im Einklang mit der Rechtsprechung20 hat das Landesarbeitsgericht die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht von einer kausal mit der Persönlichkeitsrechtsverletzung zusammenhängenden psychischen Behandlungsbedürftigkeit abhängig gemacht. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um eine Zahlung, die auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht.

Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung sind alle maßgeblichen Umstände des Falles angemessen zu würdigen. Dabei ist als einer der wichtigen Bemessungsfaktoren die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung21 zu berücksichtigen und einzubeziehen, dass der Detektiv die Arbeitnehmerin nicht nur beobachtete, sondern von ihr darüber hinaus in Situationen, denen er besondere Bedeutung beimaß, heimliche Videoaufnahmen gemacht hat. Weiter ist in die Bemessungsüberlegung einzustellen, dass die Videoaufnahmen „im privaten Lebensbereich der Arbeitnehmerin die Grenze zur entschädigungspflichtigen Persönlichkeitsverletzung überschritten“, jedoch die „Bildaufzeichnungen nicht die Intim- oder Privatsphäre“ der Arbeitnehmerin betrafen, sondern sich auf Geschehnisse in der Öffentlichkeitssphäre (Straße und Waschsalon) beschränkten; weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine vertrauliche Aufbewahrung und grundsätzliche Nichtweitergabe an Dritte erfolgten, wobei jedoch Auszüge der Arbeitgeberin zugänglich gemacht wurden, die diese vor Gericht präsentierte. Der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der ebenfalls, wie auch der der Prävention, einer der wichtigen Bemessungsfaktoren der Geldentschädigung ist, die sich je nach Lage des Einzelfalles unterschiedlich auswirken können22, ist ebenfalls einzubeziehen, so dass im hier entschiedenen Fall für das Bundesarbeitsgericht eine Entschädigung in Höhe von 1.000 € nicht beanstandet wurde.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13

  1. vgl. ua. BAG 21.06.2012 – 2 AZR 153/11, Rn. 30, BAGE 142, 176; 16.11.2010 – 9 AZR 573/09, Rn. 37 ff., BAGE 136, 156; BGH 8.02.2011 – VI ZR 311/09, Rn. 12; 20.12 2011 – VI ZR 262/10, Rn. 10; BVerfG 14.02.1973 – 1 BvR 112/65, zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 34, 269[]
  2. BAG 21.06.2012 – 8 AZR 188/11, Rn. 29, BAGE 142, 143; vgl. BGH 5.03.1963 – VI ZR 55/62, zu II der Gründe, BGHZ 39, 124; BVerfG 23.09.2009 – 1 BvR 1681/09, 1 BvR 1742/09, Rn. 2 mwN; 14.02.1973 – 1 BvR 112/65, zu C III der Gründe, aaO[]
  3. BGH 5.10.2004 – VI ZR 255/03, zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 298[]
  4. allgemeine und zutreffende Auffassung, vgl. ua. Gola/Schomerus BDSG 12. Aufl. § 7 Rn. 16 ff.; Simitis in Simitis BDSG 8. Aufl. § 7 Rn. 33; Seifert in Simitis BDSG 8. Aufl. § 32 Rn.191 mwN; ErfK/Franzen 15. Aufl. § 7 BDSG Rn. 1; Däubler in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert BDSG 4. Aufl. § 7 Rn. 1 mwN, Rn. 26 ff.; Taeger/Gabel/Gabel § 7 BDSG Rn. 23, 25 ff.[]
  5. ua. BAG 19.08.2010 – 8 AZR 530/09, Rn. 69; 18.12 1984 – 3 AZR 389/83, zu III der Gründe; BGH 17.12 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 38 mwN, BGHZ 199, 237; 24.11.2009 – VI ZR 219/08, Rn. 11, BGHZ 183, 227[]
  6. vgl. BAG 26.08.2008 – 1 ABR 16/07, Rn. 15, BAGE 127, 276; 21.11.2013 – 2 AZR 797/11, Rn. 44, BAGE 146, 303[]
  7. vgl. BVerfG 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 – BVerfGE 120, 378[]
  8. BAG 21.11.2013 – 2 AZR 797/11 – aaO; BGH 15.05.2013 – XII ZB 107/08, Rn. 14[]
  9. näher BAG 21.11.2013 – 2 AZR 797/11, Rn. 45, aaO[]
  10. vgl. BAG 7.02.2012 – 1 ABR 46/10, Rn. 26 ff., BAGE 140, 350[]
  11. ua. BAG 17.06.2003 – 2 AZR 123/02, Rn. 23[]
  12. EuGH 24.11.2011 – C-468/10 – [ASNEF] Rn. 30, Slg. 2011, I-12181[]
  13. EuGH 11.12 2014 – C-212/13 – [Ryneš] Rn. 28 f. mwN[]
  14. EuGH 9.11.2010 – C-92/09 und – C-93/09 – [Volker und Markus Schecke] Rn. 52, Slg. 2010, I-11063[]
  15. EuGH 7.11.2013 – C-473/12 – [IPI] Rn. 26; 16.12 2008 – C-524/06 – [Huber] Rn. 43, Slg. 2008, I-9705[]
  16. EuGH 11.12 2014 – C-212/13 – [Ryneš] Rn. 22[]
  17. ua. BAG 11.10.2006 – 5 AZR 755/05, Rn. 35; 26.02.2003 – 5 AZR 112/02, zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 171[]
  18. zur beschränkten Revisibilität der nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnenen tatrichterlichen Überzeugung ua. BAG 11.12 2014 – 8 AZR 1010/13, Rn. 28 mwN; 26.06.2014 – 8 AZR 547/13, Rn. 42 mwN[]
  19. vgl. auch BAG 27.03.2003 – 2 AZR 51/02, zu B I 3 b der Gründe, BAGE 105, 356 im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG[]
  20. BGH 17.12 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 40 mwN, BGHZ 199, 237[]
  21. BGH 5.10.2004 – VI ZR 255/03, zu II 2 d der Gründe, BGHZ 160, 298; 15.11.1994 – VI ZR 56/94, zu IV 2 der Gründe, BGHZ 128, 1[]
  22. vgl. BGH 5.10.2004 – VI ZR 255/03 – aaO[]
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