Ordentliche Änderungskündigung – und die Frage der Verhältnismäßigkeit

Eine Änderungskündigung ist wegen der mit ihr verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig, wenn die erstrebte Änderung der Beschäftigungsbedingungen durch Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitsgebers gemäß § 106 GewO möglich ist1.

Ordentliche Änderungskündigung – und die Frage der Verhältnismäßigkeit

Der mögliche Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zu den bisherigen Bedingungen „bedingt“ in diesem Fall nicht iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine (Änderungs-)Kündigung.

Eine Änderungskündigung ist in diesem Sinne u.a. dann unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn es für das der Klägerin mit der Kündigung unterbreitete „Änderungsangebot“ (hier: die Änderung des Beschäftigungsortes) keiner Änderung der Vertragsbedingungen bedurfte, sondern die Arbeitgeberin dieses Ziel auch durch die Ausübung ihres Direktionsrechts erreichen konnte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 509/15

  1. BAG 6.09.2007 – 2 AZR 368/06, Rn.19; 24.06.2004 – 8 AZR 22/03, zu II 1 der Gründe[]
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