Die Satzung eines Arbeitgeberverbands kann auch eine Mitgliedsform vorsehen, die die Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge ausschließt (OT-Mitgliedschaft).
Voraussetzung hierfür ist eine Satzung, die eine klare Trennung der beiden Formen der Mitgliedschaft regelt.
Eine solche ist dann gegeben, wenn eine auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbands ausgeschlossen ist. Dies ist u.a. dann nicht der Fall, wenn die Satzung vorsieht, dass die konkrete Besetzung eines tarifpolitischen Gremiums (zB Tarifkommission) auch durch OT-Mitglieder bestimmt wird.
Diesen Anforderungen wurde die Satzung 2000 des BDE ua. deshalb nicht gerecht, weil sie vorsah, dass die – zwingend tarifgebundenen – Mitglieder der Tarifkommissionen durch ein Gremium bestimmt werden, dem auch OT-Mitglieder angehören (können). Weiterhin sah die Satzung nicht vor, dass der Präsident des Verbands, der satzungsgemäß die Große Tarifkommission führt, zwingend ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen repräsentiert, was auch in mindestens zwei Fällen dazu geführt hat, dass ein Tarifvertrag durch einen Präsidenten unterzeichnet wurde, dessen Unternehmen an den Tarifvertrag selbst nicht gebunden war1.
Die erforderliche Trennung und deren Absicherung der unterschiedlichen Mitgliedsbereiche muss in der Satzung selbst erfolgen. „Unterrangiges Vereinsrecht“, wie zB die Geschäftsordnung eines Gremiums, reicht hierfür nicht aus. Die Arbeitgeberin kann sich deshalb bereits grundsätzlich nicht auf die „Geschäftsordnung für die Große und Kleine Tarifkommission“ des BDE berufen. Auch diese Geschäftsordnung sieht im Übrigen eine hinreichende Trennung der beiden Mitgliedsbereiche nicht vor2.
Die Änderungen der Satzung in den Jahren 2006/2007 sind für die Tarifgebundenheit des OT-Mitglieds ohne Bedeutung, weil sie an den für die mangelnde Trennung der Mitgliedsbereiche des BDE maßgebenden Satzungsregelungen substantiell nichts geändert haben3.
Das Recht eines Arbeitgebers, sich gegenüber seiner Arbeitgeberin auf deren Tarifgebundenheit zu berufen, ist auch nach mehreren Jahren nicht „verwirkt“. Für eine solche Annahme fehlt es an jeder Rechtsgrundlage4.
Der Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 erfasst auch diejenigen Mitglieder des BDE, die nur Mitglieder des Wirtschaftsverbandes sind. Die Auslegung ergibt, dass die Tarifvertragsparteien eine Erfassung der Mitglieder des Wirtschaftsverbands des BDE nicht ausgeschlossen haben. Für eine solche Beschränkung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags auf nur einen Teil der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Arbeitgeberverbands bedarf es einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Regelung. Eine solche liegt hier nicht vor5.
Auch gegen eine Tarifzuständigkeit des BDE für den BMTV 2009 bestehen keine Bedenken. Die Tarifzuständigkeit eines Verbands richtet sich nach seiner Satzung. Die Satzung 2000 des BDE begründet die Tarifzuständigkeit für Unternehmen und Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft einschließlich der mit diesen verbundenen Servicebetriebe. Hierzu gehört auch die Arbeitgeberin als ordentliches Mitglied des BDE6.
Eine weitere Änderung der Satzung im Jahre 2012 betrifft nicht den hier entschiedenen Rechtsstreit, da sie erst mit Eintragung in das Vereinsregister am 23.01.2013 wirksam geworden ist und die Bindung an die hier streitigen Tarifverträge schon deshalb nicht ändern konnte.
Auch die Erwägungen zur jeweiligen Geltungsbereichsbestimmung der genannten Tarifverträge haben weiter Bestand.
Der insoweit gegenüber dem BAG-Urteil vom 21.01.2015 neu zu beurteilende BETV 2011 formuliert für seinen Geltungsbereich, dass er „für alle Entsorgungsunternehmen (gilt), die Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. sind.“
Der einzige Unterschied in der Formulierung gegenüber der in dem Urteil vom 21.01.2015 behandelten Regelung besteht damit in der Präzisierung von „Unternehmen“ auf „Entsorgungsunternehmen“, was ersichtlich der zuvor erfolgten Erweiterung der Verbandstätigkeit auf die Wasser- und Rohstoffwirtschaft geschuldet ist, die sich auch in der Verbandsbezeichnung niedergeschlagen hat. Die Änderung führt im Ergebnis deshalb dazu, dass trotz Änderung des Verbandsnamens weiterhin – wie vorher auch – nur Entsorgungsunternehmen an den BETV gebunden sind.
Der den BETV 2011 ablösende BETV 2012, der am 1.04.2012 in Kraft trat, ist im Wortlaut der Geltungsbereichsbestimmung zwar insofern deutlich abweichend; er ist jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Soweit sich die Arbeitgeberin und der BDE demgegenüber erneut auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen, wonach die OT-Mitglieder eines Verbands aufgrund der sog. negativen Koalitionsfreiheit davor geschützt wären, einer Tarifbindung unterworfen zu werden, die sie nicht gewollt haben und auf deren Bestand und Inhalt sie weder ernsthaft Einfluss nehmen konnten noch Einfluss genommen haben, verkennen sie die Struktur der Ausgestaltung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG durch das Tarifvertragsgesetz. Danach sind die Mitglieder eines Arbeitgeberverbands, der einen Tarifvertrag schließt, in dessen Geltungsbereich die bei einem Mitgliedsunternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse fallen, grundsätzlich tarifgebunden (§ 3 Abs. 1 TVG). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung dann, wenn die Satzung des Verbands einen gesonderten Mitgliedsstatus vorsieht, der eine Tarifgebundenheit ausschließt. Ein solcher Status mit der Folge, von der grundsätzlich vorgesehenen Tarifgebundenheit ausnahmsweise ausgeschlossen zu sein, ist jedoch nur dann möglich, wenn diesen Mitgliedern jeder unmittelbare Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbands durch hierfür geeignete Satzungsregeln verwehrt ist. Ob ein Arbeitgeber Mitglied eines Verbands wird, bleibt ihm überlassen. Wenn er es wird, hat er die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen zu tragen. Ob und inwieweit sich ein Arbeitgeber in die innerverbandliche Willensbildung einbringt, ist für die Frage der Tarifgebundenheit danach ohne Bedeutung. Insofern kommt es allein auf die Satzung an. Weist diese nicht die erforderliche klare und strenge Abgrenzung der beiden Mitgliederbereiche auf, bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen Tarifgebundenheit aller Mitglieder, auch der Tarifunwilligen. Art. 9 Abs. 3 GG enthält insoweit das Freiheitsrecht, sich einer Koalition anzuschließen und die ihr zugebilligten Rechte wahrzunehmen. Art. 9 Abs. 3 GG schützt jedoch nicht davor, dass die mit der Mitgliedschaft in einer Koalition verbundenen, gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten auch dann bestehen, wenn sie im Einzelfall vom Mitglied nicht beabsichtigt sind oder subjektiv abgelehnt werden.
Einer Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 97 Abs. 5 ArbGG zur Klärung der Tariffähigkeit – bei unterstellter Tarifzuständigkeit – im gesonderten Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG bedarf es nicht. Für das Vorliegen der erforderlichen „vernünftigen Zweifel“7 gibt es keine Anhaltspunkte. Die Tariffähigkeit des BDE ist von keinem der Verfahrensbeteiligten bestritten worden. Die Arbeitgeberin führt unter Berufung auf Löwisch/Rieble8 lediglich an, der Anteil derjenigen Verbandsmitglieder, deren Tarifgebundenheit aufgrund einer unzureichenden Satzungstrennung nicht beendet sei, die aber gleichwohl nicht an der tariflichen Willensbildung des Verbands beteiligt seien, dürfe eine bestimmte, noch zu bestimmende „Erheblichkeitsschwelle“ nicht überschreiten, da andernfalls die Tariffähigkeit des Verbands gefährdet sei. Für die Annahme der Tariffähigkeit eines Verbands kommt es dagegen allein auf die Tariffähigkeit der Gemeinsamkeit der – objektiv – tarifgebundenen Mitglieder an. Dagegen kann sie nicht davon abhängen, dass eine beabsichtigte, aber satzungsmäßig nicht wirksam abgesicherte OT-Mitgliedschaft von mehr oder weniger Mitgliedsunternehmen – letztlich vergeblich – in Anspruch genommen wird. Im Übrigen fehlt es bereits an jeglichen tatsächlichen Grundlagen dafür, auch unter diesem Gesichtspunkt die Tariffähigkeit des Arbeitgeberverbandes grundsätzlich in Frage zu stellen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. April 2016 – 4 AZR 13/13
- vgl. dazu ausf. BAG 21.01.2015 – 4 AZR 797/13, Rn. 16 bis 33 mwN, BAGE 150, 304[↩]
- vgl. dazu ausf. BAG 21.01.2015 – 4 AZR 797/13, Rn. 35 bis 44 mwN, BAGE 150, 304[↩]
- vgl. dazu ausf. BAG 21.01.2015 – 4 AZR 797/13, Rn. 45 bis 50 mwN, BAGE 150, 304[↩]
- vgl. dazu ausf. BAG 21.01.2015 – 4 AZR 797/13, Rn. 56 bis 60, BAGE 150, 304[↩]
- vgl. dazu ausf. BAG 21.01.2015 – 4 AZR 797/13, Rn. 61 bis 70 mwN, BAGE 150, 304[↩]
- vgl. dazu ausf. BAG 21.01.2015 – 4 AZR 797/13, Rn. 71 bis 73 mwN, BAGE 150, 304[↩]
- so zB BAG 24.07.2012 – 1 AZB 47/11, Rn. 7, BAGE 142, 366[↩]
- Löwisch/Rieble, TVG 3. Aufl. § 2 Rn. 119[↩]











