Inflationsausgleichsprämie – und der Vorruhestand

Ein im Vorruhestand befindlicher Arbeitnehmer hat mangels anderweitiger Vereinbarung im Vorruhestandsvertrag keinen Anspruch aus einer nach Eintritt in den Vorruhestand tarifvertraglich vereinbarten Inflationsausgleichsprämie. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Tarifvertragsparteien nicht, eine Inflationsausgleichsprämie auch Arbeitnehmern zukommen zu lassen, die

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Gewerkschaftshaus

Tarifzuständigkeit der IGBCE

Für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit der IGBCE sind aufgrund ihres satzungsmäßigen Bekenntnisses zu der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) die dort genannten Kriterien zur Abgrenzung der Organisationsbereiche der DGB-Gewerkschaften, insbesondere das Kriterium „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“, heranzuziehen. Daran haben

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Bundesarbeitsgericht

Klageänderung in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig.

Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage

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Eurocent

Tarifvertraglicher "Mitgliedervorteil"

Allein die Bezeichnung einer Leistung als Urlaubsgeld rechtfertigt es nicht, einen zwingenden Sachzusammenhang zum Erholungsurlaub anzunehmen. Ob eine Sonderzahlung von der Urlaubsgewährung und dem Urlaubsvergütungsanspruch abhängt oder ob sie als urlaubsunabhängiges Entgelt ausgestaltet ist, richtet sich nach den tariflichen Leistungsvoraussetzungen.

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Massage

Sonntägliche Wellnessmassagen

Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden und Wellnessmassagen vornehmen.

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen diese ausnahmsweise u.a.

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Streik

Streikteilnahme – und das Weihnachtsgeld

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Offenbach am Main ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen.

Voraussetzung ist aber, dass hierzu – wie im entschiedenen Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung

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