PC-Spiele während der Arbeitszeit

Der Einwand des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe den überwiegenden Teil der im Dienstplan ausgewiesenen Stunden mit „Spielen am PC“ verbracht, ist unsubstantiiert.

PC-Spiele während der Arbeitszeit

Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber gehalten, im Einzelnen vorzutragen, an welchen Tag von wann bis wann der Arbeitnehmer die ihm zugewiesenen Arbeit nicht erledigt hat1.

Eine Beweisaufnahme über diesen Vortrag ist unzulässig.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall kam hinzu, dass der Arbeitgeber im Übrigen auch an keiner Stelle behauptet hat, dass Arbeiten der Arbeitnehmerin nicht erledigt oder von anderen Mitarbeitern miterledigt worden seien. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, die Arbeitnehmerin sei im streitigen Zeitraum an 87 Tagen neben einer weiteren Fachkraft in der Pflege tätig gewesen und ausgeführt, dies sei nicht nötig gewesen. Dass in diesem Zeitraum dann an bestimmten Tagen nicht so viel zu tun ist, und die Arbeitnehmerin Gelegenheit hat, auch zu spielen, liegt auf der Hand. Dem muss aber der Arbeitgeber durch eine entsprechende Gestaltung des Dienstplans entgegentreten und die Arbeitnehmerin nicht für Zeiten einteilen lassen, in denen sie gar nicht benötigt wird.

Die Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sieht auch keine Möglichkeit einen etwaigen Anteil der Arbeitnehmerin an Zeiten des P- C-Spielens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen. Die Zeugenaussagen liefern hierfür keine ausreichende Grundlage.

Weiterlesen:
Rahmendienstpläne - und die Mitbestimmung bei der Arbeitszeit

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Urteil vom 9. Februar 2016 – 1 Sa 321/15

  1. BAG v. 16.05.2012 – 5 AZR 347/11[]