Personalplanung – und der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Vorlage einer von der Arbeitgeberin (hier: nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie [Psychiatrie-Personalverordnung – Psych-PV]) erstellten Stichtagserhebung zur Personalplanung.

Personalplanung – und der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

Ein Unterrichtungsanspruch anhand der geforderten Unterlagen ergibt sich nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann die beantragte Vorlage auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 iVm. § 92 Abs. 2 BetrVG beanspruchen.

Ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats folgt nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zur Personalplanung gehören die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung1. Der Betriebsrat soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und deren Entwicklung umfassend anhand von Unterlagen unterrichtet werden2. Die Unterrichtung hat aber anhand derjenigen Unterlagen zu erfolgen, die der Arbeitgeber selbst seiner Personalplanung zugrunde legt, unabhängig davon, in welchem Zusammenhang sie erhoben oder festgestellt wurden3. Soweit ein Arbeitgeber mit den geforderten und von ihm erstellten Daten neben einer Personalplanung noch andere Zwecke verfolgt, steht dies einem Auskunftsbegehren des Betriebsrats nicht entgegen4.

Danach kann der Betriebsrat nicht verlangen, anhand der geforderten Stichtagserhebungen unterrichtet zu werden.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verwendet die Arbeitgeberin die Stichtagserhebungen nicht für ihre Personalplanung, sondern „ausschließlich als Finanzierungsinstrument“ zur Erlangung möglichst hoher Zuwendungen der Kostenträger.

Die von der Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Sie richten sich gegen tatbestandliche Feststellungen, die nicht mit einer Verfahrensrüge in der Rechtsbeschwerde angegriffen werden können. Gegen sie hätte der Betriebsrat mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO vorgehen müssen. Einen solchen hat er nicht gestellt. Das Bundesarbeitsgericht ist daher gem. § 559 Abs. 2 ZPO an die Feststellungen in der Beschwerdeentscheidung gebunden5.

Soweit sich der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerde erstmals darauf beruft, es bestünden zusätzliche Anhaltspunkte, nach denen die Personalplanung der Arbeitgeberin unter Beachtung der Stichtagserhebungen erfolge, handelt es sich um einen neuen Sachvortrag. Dieser ist in der Rechtsbeschwerde nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Der Betriebsrat kann die Vorlage der Stichtagserhebungen auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 iVm. § 92 Abs. 2 BetrVG verlangen.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm nach Satz 2 Halbs. 1 der Bestimmung auf Verlangen die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist6. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen7.

Nach diesen Grundsätzen besteht der vom Betriebsrat geltend gemachte Vorlageanspruch nicht. Er kann sich für sein Begehren zwar auf ein Vorschlagsrecht nach § 92 Abs. 2 BetrVG stützen. Der Betriebsrat hat aber nicht dargetan, dass die fünf Stichtagserhebungen in den Monaten Juli 2012, Oktober 2012, Januar 2013, April 2013 sowie Juli 2013 für die Erledigung dieser Aufgabe erforderlich sind.

Nach § 92 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und deren Durchführung machen. Hierzu gehören auch solche zur Änderung einer bestehenden; und vom Arbeitgeber praktizierten Personalplanung8. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zählt es aber nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, „gleichberechtigt“ neben dem Arbeitgeber „eine originäre“ Personalplanung durchzuführen. Für die Ausübung des gesetzlichen Vorschlagsrechts sind dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen9.

Der Betriebsrat hat im hier entschiedenen Fall nicht ausreichend dargelegt, dass die Vorlage der fünf streitgegenständlichen Stichtagserhebungen erforderlich ist, um eigene Vorschläge zur Änderung der bisherigen Personalplanung der Arbeitgeberin machen zu können. Da die Arbeitgeberin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits eine Personalplanung praktiziert, besteht für das Vorschlagsrecht zur Einführung einer Personalplanung schon kein Raum mehr. Vielmehr beschränkt sich die gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats nach § 92 Abs. 2 BetrVG in einem solchen Fall darauf, Vorschläge zur Änderung der Personalplanung zu unterbreiten. Dazu hat der Betriebsrat lediglich vorgetragen, zur qualifizierten Ausübung seines Vorschlagsrechts seien ihm „die Eckdaten, die im Betrieb bekannt sind, … zugänglich zu machen“. Inwieweit die an fünf Tagen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Psych-PV erfolgten Erhebungen der Jahre 2012 und 2013 für die Erarbeitung eigener Vorschläge zur Personalplanung zur Änderung einer tatsächlich im Betrieb bestehenden und nach anderen Kriterien durchgeführten Personalplanung gebraucht werden, wird aus diesem Vorbringen nicht ersichtlich. Eine solche Darlegung wäre dem Betriebsrat anhand der bis zur Mitte des Jahres 2012 zur Verfügung gestellten Stichtagserhebungen – soweit diese für sein Vorschlagsrecht überhaupt von Relevanz sein könnten – aber ohne Weiteres möglich gewesen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. November 2016 – 1 ABR 64/14

  1. BAG 23.03.2010 – 1 ABR 81/08, Rn. 23[]
  2. BAG 6.11.1990 – 1 ABR 60/89, zu B II 2 a der Gründe, BAGE 66, 186[]
  3. BAG 19.06.1984 – 1 ABR 6/83, zu B II 1 a der Gründe, BAGE 46, 142[]
  4. BAG 6.11.1990 – 1 ABR 60/89, zu B II 2 b aa der Gründe, aaO[]
  5. st. Rspr., vgl. BAG 19.07.2016 – 2 AZR 468/15, Rn. 16 mwN[]
  6. BAG 7.02.2012 – 1 ABR 46/10, Rn. 7, BAGE 140, 350[]
  7. BAG 16.08.2011 – 1 ABR 22/10, Rn. 34, BAGE 139, 25[]
  8. vgl. BAG 31.01.1989 – 1 ABR 72/87, zu B II 2 der Gründe[]
  9. BAG 15.12 1998 – 1 ABR 9/98, zu B II 2 a der Gründe, BAGE 90, 288[]