Personalüberleitung beim Kreiskrankenhaus – und die Frage der statischen oder dynamischen Geltung des TVöD/VKA

Durch einen Personalüberleitungsvertrag kann für einen Arbeitgeber, der nicht an dem Vertrag beteiligt ist, eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifverträgen nicht ohne seine Zustimmung vereinbart werden.

Personalüberleitung beim Kreiskrankenhaus – und die Frage der statischen oder dynamischen Geltung des TVöD/VKA

Entgegen der Auffassung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts1 handelte es sich in dem hier entschiedenen Fall bei dem Personalüberleitungsvertrag („PÜV 2002“) nicht um einen zwischen einem Betriebsveräußerer und -erwerber abgeschlossenen, wirksamen berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter2, mit dem sich der Betriebserwerber ua. verpflichtet, die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes auch im übergegangenen Arbeitsverhältnis dynamisch – weiter – anzuwenden. Das Landesarbeitsgericht hat schon verkannt, dass die Betriebserwerberin weder Partei des PÜV 2002 ist noch die Personalvertretung des Klinikums Radebeul eine Kompetenz zum Abschluss dieses Personalüberleitungsvertrags hatte. Da die Betriebserwerberin aus dem PÜV 2002 nicht wirksam zur dynamischen Anwendung der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes verpflichtet worden ist, besteht auch keine Anspruchsgrundlage für die von der Arbeitnehmerin begehrten Entgeltdifferenzen.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht1 hat zu Unrecht angenommen, dass durch einen Personalüberleitungsvertrag für einen Arbeitgeber, der nicht an dem Vertrag beteiligt ist, eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifverträgen ohne seine Zustimmung vereinbart werden könne.

Eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifverträgen mittels Personalüberleitungsvereinbarung kann für den Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB nicht ohne die Beteiligung bzw. die Zustimmung des neuen Arbeitgebers für die Zeit nach dem Betriebsübergang vereinbart werden3. Dies gilt schon deshalb, weil insbesondere eine dynamische Bezugnahme auf Entgelttarifverträge regelmäßig eine fortwährende Belastung für den neuen Arbeitgeber mit sich bringt, da die nachfolgenden Tarifverträge in aller Regel Entgelterhöhungen vorsehen4. Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seinem Beschluss vom 22.04.20095 von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass für nicht am Vertrag beteiligte Dritte vertraglich keine Lasten begründet werden können. Anderes würde seine rechtsgeschäftliche Willens- und Handlungsfreiheit in einer nicht zu rechtfertigenden Weise beeinträchtigen und stünde in unüberbrückbarem Gegensatz zum Grundsatz der Privatautonomie und zur allgemeinen Handlungsfreiheit6. Dies war im Übrigen in den im Berufungsurteil zitierten Fällen bedeutungslos, da in ihnen der jeweilige Betriebserwerber auch Partei des Personalüberleitungsvertrags war7.

Die Betriebserwerberin war nicht Partei des PÜV 2002.

Sie war unstreitig nicht unmittelbar am Vertragsschluss beteiligt. Sie ist im Vertrag nicht ausdrücklich als Partei genannt. Auch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der PÜV 2002 auf Vorschlag des Gesamtpersonalrats des damaligen Landkreises M nur zwischen dem damaligen Träger des Krankenhauses, dem Landkreis M, der Gewerkschaft ver.di und den Personalräten der Kreiskrankenhäuser M und R vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse der ua. im Kreiskrankenhaus R betroffenen Beschäftigten auf die Betriebserwerberin geschlossen, wobei die Regelungen erst „nach Gründung“ der Betriebserwerberin „mit Übertragung der … Krankenhäuser in die Gesellschaft“ gelten sollten.

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Da die Betriebserwerberin – anders als die Gewerkschaft ver.di – weder im Einleitungssatz noch in den Unterschriftszeilen erwähnt wird, spricht ferner die Systematik der vertraglichen Vereinbarung dafür, dass die Betriebserwerberin nicht Partei des PÜV 2002 werden sollte und geworden ist. Danach mögen zwar der Gesamtpersonalrat bzw. die Personalräte der beiden Kreiskrankenhäuser und der Landkreis M Vertragsparteien des PÜV 2002 geworden sein, die Betriebserwerberin ist es jedenfalls nicht. Ob darüber hinaus auch die Gewerkschaft ver.di, die den PÜV 2002 unterzeichnet hat, Partei des Vertrags geworden ist und welche Auswirkung deren Mitunterzeichnung im Hinblick auf das Gebot der Rechtsquellenklarheit des PÜV 2002 zukommt8, kann vorliegend, da schon kein die Betriebserwerberin verpflichtender Vertrag zustande gekommen ist, dahingestellt bleiben.

Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Landkreis M erkennbar als Vertreter der Betriebserwerberin gehandelt und diese gemäß § 164 BGB wirksam zur dynamischen Anwendung der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes verpflichtet hat. Er hat den PÜV 2002 vielmehr im eigenen Namen abgeschlossen, weshalb auch dahinstehen kann, ob die Betriebserwerberin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt schon existierte.

Ein Handeln zugleich im eigenen und im fremden Namen ist bei der Abgabe von Willenserklärungen zwar – unter Beachtung der sich aus § 181 BGB ergebenden Einschränkungen9 – grundsätzlich rechtlich möglich10. Eine wirksame Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB aber in jedem Fall voraus, dass der Vertreter – neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung – erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat11. Es macht nach § 164 Abs. 2 BGB keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob sich aus den Umständen ergibt, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Für wen der Vertreter handelt, ist vom Empfängerhorizont unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen12.

Danach war eine wirksame Stellvertretung der Betriebserwerberin im Streitfall nicht gegeben.

Eine Zurechnung der vom Landkreis M abgegebenen Willenserklärung scheitert schon an dessen fehlender Vertretungsmacht. Aus dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für seine rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht für die Betriebserwerberin zum Zeitpunkt des Abschlusses des PÜV 2002.

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Zudem ist auf der Basis der vorinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar, dass der Landkreis M für die – im Übrigen noch in Gründung befindliche – Betriebserwerberin Erklärungen in deren Namen abgegeben hätte bzw. hätte abgeben wollen. Vielmehr ergibt sich aus dem PÜV 2002, dass der Landkreis kraft seines mittelbaren oder unmittelbaren Einflusses lediglich auf die Betriebserwerberin einwirken und dafür Sorge tragen sollte, dass diese sich gemäß den Bestimmungen des PÜV 2002 verhält und insbesondere eine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband anstrebt (§ 5 PÜV 2002).

Im Übrigen würde, selbst wenn die Betriebserwerberin eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Landkreises M wäre – was aber vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt wurde, noch nicht allein daraus folgen, dass dieser für die Betriebserwerberin handeln und für sie Verbindlichkeiten begründen wollte13.

Das Landesarbeitsgericht hat weiter zu Unrecht angenommen, der PÜV 2002 sei unter Beteiligung der Personalräte der beiden Kreiskrankenhäuser wirksam abgeschlossen worden. Nach den Regelungen des SächsPersVG fehlte dem Personalrat der Dienststelle der Arbeitnehmerin die Kompetenz, den PÜV 2002 wirksam – als eine Dienstvereinbarung oder eine andere vertragliche Vereinbarung – mit dem Landkreis M abzuschließen.

Der frühere Arbeitgeber der Arbeitnehmerin, der damalige Landkreis M als Träger des Kreiskrankenhauses R, konnte mit dem bei ihm gebildeten Personalrat dieser Dienststelle – wie im Übrigen auch dem Personalrat des Kreiskrankenhauses M oder dem Gesamtpersonalrat – keine Dienstvereinbarung „Personalüberleitungsvertrag“ schließen. Für den Abschluss solcher Dienstvereinbarungen, insbesondere wenn sie auch noch Bindungen für die Zeit nach dem Betriebs- bzw. Dienststellenübergang entfalten sollen, fehlt dem Personalrat die erforderliche Regelungskompetenz14. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit sie das SächsPersVG vorsieht. Mit dieser und vergleichbaren Regelungen in anderen Personalvertretungsgesetzen unterscheiden sich Dienstvereinbarungen wesentlich von Betriebsvereinbarungen, die entsprechende Beschränkungen nicht kennen. Mit der Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG wird der Abschluss von Dienstvereinbarungen durch den Bezug zu den einschlägigen Mitbestimmungstatbeständen, die den Abschluss von Dienstvereinbarungen erlauben, ausdrücklich begrenzt15. Dienstvereinbarungen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, sind rechtsunwirksam16. Im SächsPersVG sehen lediglich § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 in einigen bestimmten und abschließend genannten personellen und sozialen Angelegenheiten „gegebenenfalls“ – soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen – den Abschluss von Dienstvereinbarungen vor.

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Da weder die in § 80 Abs. 2 oder in § 81 Abs. 2 SächsPersVG genannten Mitbestimmungstatbestände den Abschluss von Personalüberleitungsverträgen erwähnen noch sich ihnen solche Vereinbarungen zuordnen lassen, konnte der Personalrat des Kreiskrankenhauses R bzw. die Personalräte der beiden Kliniken eine solche Dienstvereinbarung nicht wirksam abschließen. Insbesondere ist die „Betriebsnachfolge“ bzw. der „Übergang der Arbeitsverhältnisse“ keine Rationalisierungsmaßnahme iSd. § 81 Abs. 2 Nr. 9 SächsPersVG, bei der den Beschäftigten ein mittels eines Sozialplans auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

Da die Personalräte bei ihren Aktivitäten zur Einhaltung der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung verpflichtet und an Gesetz und Recht gebunden sind17, ist es ihnen verwehrt, sich außerhalb der ihnen durch das jeweilige Personalvertretungsgesetz eingeräumten Kompetenzen zu bewegen. Sie können deshalb erst recht keine „anderen, sonstigen Vereinbarungen“, die keine Dienstvereinbarung sind, wirksam abschließen18, wenn noch nicht einmal der Abschluss einer Dienstvereinbarung nach dem einschlägigen Personalvertretungsgesetz möglich ist. Dementsprechend fehlt ihnen auch zum Abschluss von sonstigen – auch schuldrechtlichen – Vereinbarungen die Kompetenz. Sie können nur insoweit rechtswirksam handeln, als ihnen das SächsPersVG ausdrückliche Handlungskompetenzen einräumt, was vorliegend für den Abschluss des PÜV 2002 gerade nicht der Fall ist.

Die Entscheidung stellt sich auch nicht iSd. § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar, zumal sich die Arbeitnehmerin auf früher weiter gehend geltend gemachte Ansprüche und Streitgegenstände in der Revisionsinstanz nicht mehr beruft und die Zurückweisung dieser Ansprüche durch das Landesarbeitsgericht nicht mit ihrer Revisionserwiderung angegriffen hat.

Soweit die Arbeitnehmerin ihre Revisionsbegründung auch darauf stützt, die Regelungen im PÜV 2002 seien „als Gesamtzusage aufrecht zu erhalten“, fehlt es schon an schlüssigem Vortrag.

Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen19.

Der bloße Vortrag, die Betriebserwerberin habe zumindest für einen Übergangszeitraum „die Entgelttarife des BAT-O bzw. des TVöD vorbehaltslos weiterbezahlt“ ist nicht dazu geeignet, eine Gesamtzusage zu begründen. Es fehlt bereits an einem Vortrag zur Abgabe einer ausdrücklichen Willenserklärung durch die Betriebserwerberin.

Eine dynamische Anwendung der Tarifwerke des TVöD/VKA ist auch nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, es könne offenbleiben, ob der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin eine dynamische Bezugnahme zumindest auf die Vergütungsregelungen des TVöD/VKA enthalten habe, da die im Jahre 1995 vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls als Gleichstellungsabrede auszulegen gewesen wäre. Für solche Bezugnahmeklauseln gelte die – widerlegbare – Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen20.

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Da die Betriebserwerberin im Hinblick auf diese vor dem 1.01.2002 vereinbarte Klausel insofern Vertrauensschutz genießt (sog. Altvertrag)21, hat das Landesarbeitsgericht ohne revisiblen Rechtsfehler die Überleitungsmitteilung der Betriebserwerberin im Jahre 2005 dahin ausgelegt, durch sie sei die Bezugnahmeklausel nicht erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien gemacht worden. Deshalb war sie nach ihrem Austritt aus dem Arbeitgeberverband mit Wirkung zum 31.12 2007 nach dem Arbeitsvertrag nicht mehr verpflichtet, neu abgeschlossene Entgelttarifverträge zur Anwendung zu bringen.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht weiter eine Pflicht der Betriebserwerberin zur Anwendung der tariflichen Entgeltregelungen in ihrer jeweiligen Fassung aufgrund des Ergänzungs-TV abgelehnt. Unabhängig davon, dass das Berufungsgericht § 7 Satz 3 Ergänzungs-TV zutreffend nur eine deklaratorische Wirkung beigemessen hat, ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund der Ergänzungs-TV für das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin zur Anwendung gekommen sein soll. Die Arbeitnehmerin ist nicht tarifgebunden. Sie hat im Übrigen auch nur eine vertragliche Bezugnahme auf den BAT-O bzw. den TVöD/VKA geltend gemacht. Damit sind aber regelmäßig nur die von den Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA abgeschlossenen (Verbands-)Tarifverträge in Bezug genommen worden. Dies können zwar auch firmenbezogene Sanierungstarifverträge sein. Sie hätten dann aber unter Beteiligung des Kommunalen Arbeitgeberverbands geschlossen worden sein müssen. Nicht von der Bezugnahmeklausel erfasst sind hingegen Haustarifverträge privater Arbeitgeber22. Der Notlagen-TV ist auf Arbeitgeberseite nur von der Betriebserwerberin unterzeichnet worden. Der hierzu geschlossene Ergänzungs-TV ist zwar arbeitgeberseitig neben der Betriebserwerberin auch vom Kommunalen Arbeitgeberverband unterschrieben, ausweislich seiner Einleitung ist er aber nur vereinbart zwischen der Betriebserwerberin und der Gewerkschaft ver.di. Danach ist der Kommunale Arbeitgeberverband nicht Partei des Tarifvertrags iSd. § 2 TVG, was wiederum Voraussetzung für die Annahme eines firmen- bzw. unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrags ist23.

Schließlich ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Annahme, die Betriebserwerberin sei mit dem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB in eine noch vom Landkreis M als früherem Inhaber der Dienststelle begründete Pflicht aus dem PÜV 2002 eingetreten.

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Bei dem Personalüberleitungsvertrag handelt es sich um einen sogenannten typischen Vertrag, da er ua. die Rechtsverhältnisse der von dem Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten und damit eine Vielzahl von Fällen regelt. Seine Auslegung ist durch das Revisionsgericht unbeschränkt überprüfbar. Der Inhalt der Regelungen eines PÜV ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klauseln ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu erforschen24.

Aus der Formulierung „die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Ekliniken M-R GmbH & Co KG vom Landkreis M übernommen hat“ folgt, dass die Regelung entgegen der von der Arbeitnehmerin in der Revision vertretenen Ansicht nicht eine Pflicht des Landkreises zur dynamischen Anwendung begründen sollte, die sodann mit dem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Betriebserwerberin hätte übergehen können. Vielmehr bezieht sich die Regelung ausschließlich auf den Zeitraum nach dem Betriebsübergang. Im Einklang hiermit ist unter „§ 1 Stichtag“ geregelt, dass die nachfolgenden Regelungen des PÜV 2002 „nach Gründung der Ekliniken M-R GmbH & Co KG mit Übertragung der in der Präambel aufgeführten Krankenhäuser in die Gesellschaft“ gelten.

Weiter gehende Tatsachen für die Feststellung der Voraussetzungen für ein Einrücken der Betriebserwerberin in die Rechtsstellung des Landkreises M aus einem anderem Rechtsgrund – etwa aufgrund einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge – hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Auch die Arbeitnehmerin hat ihre Argumentation in der Revisionsinstanz allein auf einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB gestützt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 4 AZR 202/15

  1. Sächs. LAG, Urteil vom 24.03.2015 – 1 Sa 541/14[][]
  2. zu Personalüberleitungsvereinbarungen als mögliche Verträge zugunsten Dritter allgemein: Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 17. Aufl. § 116 Rn. 52[]
  3. LAG München 26.06.2008 – 4 Sa 3/08 – unter Bezugnahme auf BAG 11.12 2007 – 1 AZR 824/06, Rn. 15; C. Meyer DB 2009, 1350, 1352[]
  4. vgl. BAG 9.11.2005 – 5 AZR 128/05, Rn. 22, BAGE 116, 185[]
  5. 4 ABR 14/08, Rn. 34, BAGE 130, 286 unter Hinweis auf BAG 20.04.2005 – 4 AZR 292/04, Rn. 26 und 16.02.2000 – 4 AZR 14/99, zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 93, 328[]
  6. BAG 30.10.2003 – 8 AZR 491/02, zu II 2 b bb (1) der Gründe mwN, BAGE 108, 199; sh. auch Staudinger/Klumpp (2015) Vorbem zu §§ 328 ff. Rn. 53 mwN; MünchKomm-BGB/Gottwald 7. Aufl. Bd. 2 § 328 Rn. 188[]
  7. vgl. BAG 23.02.2011 – 4 AZR 536/09, Rn. 4; 22.04.2009 – 4 ABR 14/08, Rn. 2, BAGE 130, 286; 20.04.2005 – 4 AZR 292/04, Rn. 5; sh. auch 23.02.2011 – 4 AZR 439/09[]
  8. vgl. dazu BAG 26.09.2017 – 1 AZR 717/15, Rn. 40; 15.04.2008 – 1 AZR 86/07, Rn. 17 ff., BAGE 126, 251[]
  9. vgl. MünchKomm-BGB/Schubert 7. Aufl. Bd. 1 § 164 Rn. 115[]
  10. BGH 1.03.2013 – V ZR 279/11, Rn. 11 mwN[]
  11. BAG 19.11.2014 – 4 AZR 761/12, Rn. 31, BAGE 150, 97; 22.02.2012 – 4 AZR 24/10, Rn. 27 mwN[]
  12. vgl. BAG 19.04.2007 – 2 AZR 180/06, Rn. 22 mwN; ErfK/Müller-Glöge 18. Aufl. § 620 BGB Rn. 23[]
  13. so auch für eine vergleichbare Konstellation BAG 11.01.2011 – 1 AZR 375/09, Rn. 16[]
  14. vgl. BAG 11.01.2011 – 1 AZR 375/09, Rn. 14; 25.04.2017 – 1 AZR 714/15, Rn. 22; Müller-Bonanni/Mehrens NZA 2012, 195; sh. auch Pawlak/Leydecker ZTR 2008, 74[]
  15. Schneider in Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak LPVG Sachsen Stand Oktober 2017 G § 84 Rn. 16; Behrens-Kubitza/Darré/Wagner SächsPersVG 3. Aufl. § 84 Erl. 2; für vergleichbare andere Personalvertretungsgesetze: BVerwG 12.07.1984 – 6 P 14.83, Rn. 17; 30.03.2009 – 6 PB 29.08, Rn. 14; BAG 10.10.2006 – 1 AZR 811/05, Rn. 30 ff., BAGE 119, 366[]
  16. BVerwG 30.03.2009 – 6 PB 29.08, Rn. 15, aaO; Fischer/Goeres/Gronimus in Fürst GKÖD V Stand Dezember 2017 K § 73 Rn. 3, § 97 Rn. 6 „nichtig“; Baden in Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen BPersVG 9. Aufl. § 75 Rn. 5; Richardi in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 3 Rn. 5; Schneider in Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak aaO § 84 Rn. 16, 87[]
  17. sh. hierzu zuletzt BVerwG 26.09.2017 – 5 P 1.16, Rn. 12[]
  18. Lorenzen/Faber BPersVG Stand Oktober 2017 § 3 Rn. 10[]
  19. BAG 24.10.2017 – 1 AZR 846/15, Rn. 13 mwN[]
  20. vgl. zuletzt BAG 7.12 2016 – 4 AZR 414/14, Rn. 30 mwN[]
  21. vgl. BAG 7.12 2016 – 4 AZR 414/14, Rn. 31 mwN[]
  22. vgl. BAG 15.06.2016 – 4 AZR 485/14, Rn. 18 mwN[]
  23. vgl. Däubler TVG/Peter 4. Aufl. § 2 Rn. 171; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. Grundl Rn. 22[]
  24. vgl. BAG 22.04.2009 – 4 ABR 14/08, Rn. 32, BAGE 130, 286[]
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