Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers – und der Widerruf einer Versorgungsanwartschaft

Aufgrund des Entgeltcharakters der betrieblichen Altersversorgung und des besonderen Schutzbedürfnisses der Versprechensempfänger, das eine starke Verfestigung bereits der Anwartschaften auf Pensionsleistungen zur Folge hat, kommt eine Versagung von Versorgungsleistungen wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur in Betracht, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist1.

Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers – und der Widerruf einer Versorgungsanwartschaft

Deshalb kann sich der Arbeitgeber trotz eines Widerrufsvorbehalts von der erteilten Versorgungszusage wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nur dann „lösen“ und die Leistung verweigern, wenn das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers nach den allgemeinen Grundsätzen rechtsmissbräuchlich ist2.

Auch die Betriebsparteien sind nicht befugt, ein von den allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands (§ 242 BGB) abweichendes – weitergehendes – Recht des Versorgungsschuldners, sich bei schädigendem Verhalten des Arbeitnehmers von der zugesagten Altersversorgung zu lösen, zu regeln.

Eine solche Regelung entspräche nicht den rechtlichen Vorgaben und damit nicht den Grundsätzen von Recht und Billigkeit im Sinne von § 75 Abs. 1 BetrVG.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2018 – 3 AZR 738/16

  1. vgl. zuletzt BAG 17.06.2014 – 3 AZR 412/13, Rn. 38 mwN[]
  2. vgl. etwa BAG 20.09.2016 – 3 AZR 77/15, Rn. 57 mwN; 17.06.2014 – 3 AZR 412/13 – aaO[]
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