PKH-Raten bei der Kündigungsschutzklage – und der Krankengeldbezug

Der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO ist bei der Berechnung der Ratenhöhe im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht und dies der Höhe nach aus seinem Arbeitsentgelt berechnet wird. Er bleibt unberücksichtigt, wenn das Krankengeld aus dem Arbeitslosengeld 1 berechnet worden ist1. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien (noch) streitig, bleibt es bei diesem Grundsatz.

PKH-Raten bei der Kündigungsschutzklage – und der Krankengeldbezug

Ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife unstreitig beendet ist, sei es aufgrund eines vorherigen Beendigungsvergleichs im Prozess oder weil die Beendigung nicht streitgegenständlich war, bleibt unentschieden.

Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO ist vom Einkommen bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen ein Betrag in Höhe von 50 vom 100 des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des 12. Buches Sozialgesetzbuch festgelegt oder fortgeschrieben worden ist, abzuziehen. Dieser Betrag beträgt nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 pauschaliert 210, – €.

Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieses Freibetrags liegen vor. Das Krankengeld des Arbeitnehmers ist ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Das gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststand.

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Im Einzelnen ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen:

Grundsätzlich ist Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Auch für die Beurteilung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prüfung nach § 115 ZPO kommt es auf den letzten Erkenntnisstand an. Dies gilt allerdings nur, wenn alsbald nach Entscheidungsreife auch entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist ein Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich zum PKH-Gesuch zu äußern (vgl. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO, Zöller, § 119, Rn 44). Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die zwischen dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife und der tatsächlichen Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag eintreten, sind nicht zu berücksichtigen2.

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Freibetrags für Erwerbstätige bei Bezug von Krankengeld durch den Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren ist zunächst einmal zu differenzieren. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V steht Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung Krankengeld zu. Versichert in diesem Sinne sind im Wesentlichen Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Der Krankengeldanspruch knüpft deshalb prinzipiell an ein Arbeitsverhältnis und damit an eine Erwerbstätigkeit an und ist dementsprechend nach § 47 SGB V als Anteil vom regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Daneben gibt es aber auch einen Krankengeldanspruch wenn eine Person, die Arbeitslosengeld bezieht, erkrankt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). In diesem Fall wird die Höhe des Krankengeldes nach § 47 b SGB V entsprechend dem Arbeitslosengeld berechnet.

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Für die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, als Erwerbseinkommen zu betrachten ist, während Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. Diese Unterscheidung entspricht dem Zweck des Freibetrags für Erwerbstätige. Er soll pauschaliert die erhöhten Aufwendungen ausgleichen, die einem aktiv im Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer entstehen. Dabei geht es aber nicht um konkrete Kosten, da diese ohnehin gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII als „die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“ geltend gemacht werden können, solange sie tatsächlich anfallen. Vielmehr geht es um nicht näher spezifizierbare und damit zu pauschalierende Aufwendungen. Das Gesetz geht davon aus, dass derartige Aufwendungen solange anfallen, wie der Prozesskostenhilfeantragsteller im Erwerbsleben steht. Nach der aufgezeigten Systematik des Krankengeldrechts muss davon solange ausgegangen werden, wie der Arbeitnehmer Krankengeld erhält, das sich nach § 47 SGB V anhand seine Einkommens berechnet3.

Nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es nicht darauf an, ob er zum Zeitpunkt der Bewilligung der PKH Arbeitslosengeld bezogen hat oder nicht, sondern ob sich sein Krankengeld nach seinem bisherigen Arbeitsentgelt berechnet oder nach dem Arbeitslosengeld. Vorliegend ist das vom Arbeitnehmer während der Arbeitslosigkeit bezogene Krankengeld gegenüber dem während der Zeit der Erwerbstätigkeit bezogenen in der Höhe unverändert, so dass davon auszugehen ist, dass sein Krankengeld vom Arbeitsentgelt berechnet ist. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Beschwerde also ohne weiteres begründet.

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Nach Auffassung verschiedener Landesarbeitsgerichte gilt diese Rechtsprechung aber dann nicht uneingeschränkt, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife bereits feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist. In diesen Fällen sei der Zweck der gesetzlichen Regelung, durch eine weitere Pauschalierung die für die Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit erforderlichen sonstigen Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen, entfallen. Zum für die Beurteilung maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt könne der gesetzlichen Bestimmung des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1 b ZPO ohne das Hinzutreten sonstiger Umstände nichts dafür entnommen werden, dass auch bei Wegfall der die Pauschale rechtfertigenden üblichen Unkosten für die Erwerbstätigkeit diese allein aufgrund einer Fortzahlung des Krankengeldes als weiterhin vorhanden unterstellt werden müssten4.

Auch unter Zugrundelegung dieser einschränkenden Auffassung ist im vorliegenden Fall der Erwerbstätigenfreibetrag bei der Berechnung der Ratenhöhe zu berücksichtigen.

Der Antrag des Arbeitnehmers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach der Anhörung des Beklagten im Gütetermin bewilligungsreif. Mit der Beschwerdebegründung geht die Kammer davon aus, dass zu jenem Zeitpunkt eine Bewilligungsentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hätte ergehen können. Zu jenem Zeitpunkt stand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht fest, sondern war zwischen den Parteien streitig. Der Vergleich war gerade noch nicht geschlossen worden.

Anders ist daher aus Sicht des Gerichts allenfalls in den Fällen zu entscheiden, in denen vor Abschluss eines Beendigungsvergleichs etwa mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen aus anderen Gründen Bewilligungsreife hinsichtlich der Prozesskostenhilfeentscheidung noch nicht eingetreten ist oder aber, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht im Streit steht.

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Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 1 Ta 161/15

  1. BAG v. 22.04.2009 – 3 AZB 90/08[]
  2. vgl. Zöller, a. a. O., Rn 46[]
  3. BAG, Beschluss vom 22.04.2009 – 3 AZB 90/08[]
  4. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2009 – 3 Ta 653/09; ebenso LAG Köln, Beschluss vom 20.10.2014 – 1 Ta 324/14[]