Praktikumsvertrag beim dualen Studium – und die Rückzahlung von Ausbildungskosten

Die Nebenabrede zur Rückzahlung von Ausbildungskosten (hier: in einem Praktikumsvertrag im Rahmen eines dualen Studiums) unterfällt der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Praktikumsvertrag beim dualen Studium – und die Rückzahlung von Ausbildungskosten

Die Rückzahlungsvereinbarung ist eine allgemeine Geschäftsbedingung. Solche liegen vor, wenn Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen von Arbeitgeberseite vorformuliert werden und sie dem Vertragspartner (hier: der Arbeitgeberin) bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall ging es um einen „StudiLE“-Vertrag. Bei StudiLe handelt es sich um einen Ausbildungsgang an der Fachhochschule Lübeck im Bereich Maschinenbau mit integrierter IHK-Ausbildung zum Industriemechaniker in einem Betrieb inklusive Gesellenprüfung – sogenanntes duales Studium. StudiLe erfasst üblicherweise 4 ½ bis 5 Jahre vom Ausbildungsbeginn bis zur Bachelorprüfung

Die Klausel ist nicht hinreichend klar und verständlich, wenn sie gerade vor dem Hintergrund der gewählten Formulierungen und der wiederholten Veränderungen des Vertrages nicht erkennen lässt, welche finanziellen Belastungen – ggf. in welcher Größenordnung – auf den Praktikanten letztendlich tatsächlich zukommen.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzu Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender; vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner1. Es ist ein genereller, typisierender; vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen2.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der Erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend einschätzen. Normalerweise erforderlich, aber auch ausreichend, ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden3.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die hier verwendete Klausel intransparent:

Die Arbeitgeberin hat zwar, wie von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefordert, in § 8 unter Ziffer 8.01. die Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben, indem sie konkret aufgeführt hat, dass die „Gesamtpraktikumsvergütung“ und die „entrichteten Studiengebühren/Semesterbeiträge“ erstattet werden sollen. Damit hat sie die einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, benannt.

Das reicht hier jedoch nicht aus, um dem Transparenzgebot hinreichend Genüge zu tun. Es verbleibt ein vermeidbarer Spielraum hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten für den auszubildenden Praktikanten, die dazu führt, dass er sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen kann.

In § 8 Ziffer 8.01. Satz 2 heißt es, dass die entrichteten Studiengebühren/Semesterbeiträge über das gesamte Studium hinweg ca. 780, 00 € betragen. Bereits diese Formulierung ist unklar. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob es sich insoweit um ca. 780, 00 € pro Semester oder ca. 780, 00 € insgesamt handelt.

Auch ist der genannten Vereinbarung nicht klar zu entnehmen, ob es sich bei der zurückzuzahlenden Gesamtpraktikumsvergütung um Arbeitnehmerbruttobeträge oder Arbeitgeberbruttobeträge handelt. Auch das sind Kostenfaktoren, die zu beträchtlichen Ausweitungen der erstattungspflichtigen Kosten führen.

Losgelöst hiervon ist jedoch vor allem in Bezug auf das Transparenzgebot zu beanstanden, dass der im AGB-Vertrag bezifferte voraussichtliche Erstattungsbetrag nicht im Rahmen der diversen Vertragsänderungen angepasst und jeweils neu beziffert wurde. Die Arbeitgeberin hat vor Antritt der Ausbildungsmaßnahme unter § 8 Ziffer 8.01. die voraussichtlichen Kosten konkret berechnet und damit das Rückzahlungsrisiko für den Arbeitgeber benannt. Da sie diesen Weg gewählt hat, hätte sie ihn in der Folgezeit auch weiter verfolgen müssen. Weil sie im Formularvertrag Rückzahlungsbeträge genannt hat, die gezielt das Verhalten des Praktikanten steuern und beeinflussen sollten, hätte sie im Zuge der späteren Vertragsänderungen diesen Weg weiter beschreiten müssen. Die Rückzahlungsklausel wird schon dadurch widersprüchlich, dass einerseits die dort genannten Beträge bestehen bleiben, andererseits die Höhe der Vergütung sich aber rasant verändert4.

Unter anderem durch die Änderung des Praktikumsvertrages vom 14.02.2014 wurden die Beihilfezahlungen mit Wirkung ab Februar 2014 von 325, 00 € auf 600, 00 € und ab Oktober 2015 auf 700, 00 € monatlich erhöht, mithin nahezu verdoppelt. Auch das geschah mittels formularmäßiger Vertragsänderung. Unstreitig wurde die Beihilfeerhöhung nicht zwischen den Parteien ausgehandelt. Sie beruht vielmehr auf IHK- Vorgaben. Der Text des Änderungsvertrages wurde dem Arbeitgeber seitens der Arbeitgeberin gestellt. Allein diese Beihilfeerhöhungen haben das Rückzahlungsrisiko des Arbeitgebers enorm erhöht, ohne dass er hierauf auch nur ansatzweise in den seitens der Arbeitgeberin gestellten Vertragsbedingungen hingewiesen wurde. Obgleich es im Zusammenhang mit der Erhöhung der monatlichen Beihilfe vom 14.02.2014 heißt „der Vertrag im Übrigen gilt unverändert fort“, hat sich die unter § 8 Ziffer 8. ursprünglich am 27.02.2012 ausgewiesene voraussichtlich zurückzuzahlende Gesamtpraktikumsvergütung von 14.700, 00 € um rund 1/3 auf 20.742, 50 € brutto erhöht. Ein Hinweis hierauf erfolgte jedoch zu keinem Zeitpunkt. Bereits das ist intransparent.

Das gilt umso mehr, als der Satz „der Vertrag im Übrigen gilt unverändert fort“ auch den Eindruck ermöglicht, es bleibe bei der ursprünglich im Vertrag vom 27.02.2012 ausgewiesenen zurückzuzahlenden Gesamtpraktikumsvergütung von ca. 14.700, 00 € brutto.

Hierdurch und durch das Fehlen jeglichen Hinweises auf eine Erhöhung der Rückzahlungsforderung in Folge der Beihilfeanpassung entstand bei jeder eine Beihilfeerhöhung regelnden Vertragsänderung eine zunehmende Intransparenz für den sich in der Ausbildung befindlichen Studenten in Bezug auf sein Rückzahlungsrisiko. Gerade angesichts der Tatsache, dass im Ursprungsvertrag ein ca.-Betrag genannt wurde, konnte er angesichts des später fehlenden Hinweises, ob, dass und ggf. welche Auswirkungen Beihilfeerhöhungen auf den Rückzahlungsbetrag haben, bei jeder Vertragsänderung nicht – mehr – das Rückzahlungsrisiko ausreichend abschätzen. Das gilt umso mehr angesichts des formulierten Hinweises, dass der Vertrag im Übrigen unverändert fortgelte. Hierdurch konnte auch der Eindruck entstehen, dass sich – aus welchen Gründen auch immer – an der ursprünglich ausgewiesenen ggf. zurückzuzahlenden Gesamtpraktikumsvergütung von ca. 14.700, 00 € nichts ändern würde.

Angesichts dessen genügen die Angaben in § 8 Ziffer 1 des Vertrages vom 27.02.2012 in Verbindung mit den Angaben der Änderung des Praktikumsvertrages vom 14.02.2014 dem Transparenzgebot schon deshalb nicht, weil die Klausel nunmehr der Arbeitgeberin vermeidbare Spielräume bei der Bestimmung der zu erstattenden Kosten eröffnet. Die genauere Bezeichnung der Rückerstattungskosten war der Arbeitgeberin aber auch bei Änderung des Praktikumsvertrages am 14.02.2014 möglich. Sie hätte nur eine neue überschlägige Berechnung des Rückforderungsbetrages unter Berücksichtigung der nachhaltig geänderten Vergütung vornehmen oder abstrakt darauf hinweisen müssen, dass sich der Rückzahlungsbetrag entsprechend erhöht. Das ist jedoch ausweislich der vorliegenden AGB-Verträge nicht geschehen.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich diese festgestellte Intransparenz in einem Praktikumsvertrag für ein duales Studium befindet, also für eine Ausbildung. Gerade weil es sich um „Auszubildende“ im weitesten Sinne/um Berufsanfänger handelt, sind nach der Überzeugung der Kammer besonders hohe Anforderungen an das Transparenzgebot für vertragliche Regelungen zu stellen, insbesondere für Rückzahlungsregelungen, die ein hohes Kostenrisiko auslösen. Diese Erklärungsempfänger befinden sich ganz überwiegend am Beginn ihres Berufslebens, haben mithin keine oder kaum Vertragserfahrungen. Auch die duale Ausbildung stellt höhere Fürsorge- und „Erziehungspflichten“ an den Arbeitgeber, als das normale Arbeitsverhältnis. Auch bei einem Praktikantenverhältnis steht ein Ausbildungszweck im Vordergrund5. Dem ist bei der Vertragsgestaltung mittels gestellter AGB-Verträge Rechnung zu tragen. Das ist aber vorliegend bei der Vertragsgestaltung nicht geschehen. Die festgestellte Intransparenz führt daher zu einer unangemessenen Benachteiligung.

Darüber hinaus folgt das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis, aber auch in großen Teilen der Begründung den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil, soweit dieses eine unangemessene Benachteiligung in Form der missbräuchlichen Durchsetzung eigener Interessen auf Kosten des Vertragspartners angenommen hat.

Das Arbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen ist, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Stets zu prüfen ist, ob die Überwälzung der Ausbildungskosten mittels Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen6.

Hier führt die Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitgeber in unangemessener Weise eine Pflicht zur Rückzahlung der gesamten gezahlten Praktikumsvergütung auferlegt hat.

Das ergibt sich bereits daraus, dass der Arbeitgeber in den Semesterferien eine Anwesenheitspflicht sowie Meldepflichten einzuhalten hatte, damit er der Arbeitgeberin keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung des StudiLe-Vertrages im Sinne des § 8.02.c einräumte und den Beihilfeanspruch nicht gefährdete. Hatte er aber eine diesbezügliche Anwesenheitspflicht und kommt er dieser nach, ist es, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, letztendlich unangemessen, jegliche damit verbundenen Anwesenheitszeiten und Tätigkeiten im Betrieb des Verwenders vollständig zu entwerten. Dadurch werden einseitig zugunsten des Verwenders vom Praktikanten erbrachte Leistungen entwertet und komplett auf null gesetzt, ohne auch nur einem irgendwie gearteten Nutzen Rechnung zu tragen. Das dem Praktikantenverhältnis inne wohnende Austauschverhältnis zum Zwecke des Erwerbs praktischer Kenntnisse und Erfahrungen, auf welchem Niveau das auch immer stattfindet, wird ohne Berücksichtigung jeglicher geschuldeter Tätigkeiten des Praktikanten rückwirkend einseitig durch den Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen entwertet, ohne dass es hierfür eine sachliche Verbindung zum Auslöser einer solchen Entwertung, dem Ablehnen eines angebotenen Folgearbeitsverhältnisses, gibt.

Auch indem die Arbeitgeberin durch einseitige Vertragsgestaltung dem Arbeitgeber Urlaubszeiten bei Fortzahlung der nun zurückgeforderten Beihilfe festlegen durfte, z. B. für die Weihnachtszeit oder andere betriebliche Schließzeiten, benachteiligt sie den Arbeitgeber als ihren Vertragspartner nunmehr einseitig, wenn sie auch die gewährte Beihilfe für diese vom Arbeitgeber nicht abwehrbaren Zeiten zurückfordert.

Gleiches gilt in Bezug auf die dem Arbeitgeber aufgetragene; und vom ihm erledigte Archivierung von Verträgen. Hier hat der Arbeitgeber für die Arbeitgeberin auf deren Verlangen Arbeiten erledigt. Diese gehören nach der Überzeugung der Kammer keineswegs zur Verschaffung notwendiger praktischer Kenntnisse und Erfahrungen des dualen Ausbildungsgangs. Der Arbeitgeber hat während der Verrichtung dieser geforderten Tätigkeiten Beihilfe erhalten. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin durch die formularmäßig gestellte Rückzahlungsvereinbarung uneingeschränkt und losgelöst von real verlangten und real erbrachten Leistungen des Praktikanten alle Zahlungen zurückfordern kann, ohne dass sich der Vertragspartner des Verwenders gegen die Zuweisung der Tätigkeiten und gegen die Rückforderung wehren kann, widerspricht Treu und Glauben. Das führt objektiv zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Die Rückzahlungsklausel gemäß § 8 StudiLe-Vertrag ist daher unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Urteil vom 8. März 2017 – 3 Sa 275/16

  1. BAG vom 10.05.2016 – 9 AZR 434/15 – Rz. 31 m.w.N.[]
  2. BAG vom 18.11.2008 – 3 AZR 192/07 – Rz. 31[]
  3. BAG vom 06.08.2013 – 9 AZR 442/12, m.w.N.[]
  4. vgl. zur Widersprüchlichkeit: BAG vom 30.07.2008 – 10 AZR 606/07 – Rz. 39 m.w.N.[]
  5. BAG vom 13.03.2003 – 6 AZR 564/01 – Rz. 35[]
  6. BAG vom 18.11.2008 – 3 AZR 192/07[]