Prozesskostenhilfe für einen beendeten Rechtsstreit

Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden.

Prozesskostenhilfe für einen beendeten Rechtsstreit

Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass sich die Parteien für die Erklärung der amtlichen Vordrucke zu bedienen haben. Grundsätzlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden1.

Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat2. Soweit die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse die Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat3.

Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich4.

Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen die Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten – etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG – deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe5.

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In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall lagen damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals mit Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit bereits seit einer Woche durch den bestandskräftigen, durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich beendet.

Prozesskostenhilfe war nicht deshalb rückwirkend zu bewilligen, weil das Arbeitsgericht vor Feststellung des Vergleichs nicht darauf hingewiesen hatte, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin noch nicht bescheidungsfähig war, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag. Das Arbeitsgericht war weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Vergleichs auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten.

Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zurückgewiesen, weil die Klägerin Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat, sondern weil bis zum Abschluss des Rechtsstreits am 27.10.2011 nicht einmal eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag.

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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Arbeitsgericht auch nicht verpflichtet, vor Feststellung des Vergleichs am 27.10.2011 auf die fehlende Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Die Klägerin hatte in der Klageschrift vom 19.10.2011 angekündigt, die Formularerklärung nachreichen zu wollen. Der Klägerin war daher die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt6. Eines Hinweises bedurfte es daher nicht.

Das Arbeitsgericht hat keinen Vertrauenstatbestand dahin gehend geschaffen, dass es nach Abschluss des Rechtsstreits eingereichte Unterlagen noch berücksichtigen werde. Ein solcher Vertrauenstatbestand ergibt sich nicht daraus, dass das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 24.10.2011 die Klage zugestellt und zugleich der Beklagten Gelegenheit gegeben hat, zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen. Damit ist das Arbeitsgericht nur seiner Verpflichtung aus § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgekommen, wonach dem Gegner vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Darin liegt jedenfalls dann kein Hinweis an die Klägerin, dass ihr Prozesskostenhilfegesuch vollständig vorliegt, wenn sie in der zuzustellenden Klageschrift gerade selbst mitteilt, dass die Formularerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist.

Die in dem Schriftsatz der Klägerin, mit dem der ausformulierte Vergleich übermittelt wurde, enthaltene Bitte der Klägerin, über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig und damit nicht positiv bescheidungsfähig.

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Der Umstand, dass es in dem zugrunde liegenden Kündigungsschutzverfahren keine mündliche Verhandlung gegeben hat, gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar steht im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO der konkrete Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits durch die Beschlussfassung des Gerichts nicht fest. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben und diese Einigung dem Gericht mit wortgleichen Vergleichstexten mitteilen, damit zu rechnen, dass unverzüglich eine entsprechende Beschlussfassung erfolgen wird. Den Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung können die Parteien damit selbst beeinflussen.

Das Arbeitsgericht war nicht verpflichtet, nach § 139 ZPO einen Hinweis zu gegeben, zu welchem Zeitpunkt es beabsichtigte, den Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO zu erlassen. Die Klägerin musste damit rechnen, dass dies zeitnah zu der Mitteilung des Vergleichsschlusses erfolgen würde. Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht vorgetragen, weshalb sie zwar den Vergleichstext am 26.10.2011 dem Arbeitsgericht zugeleitet hat, nicht jedoch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl sie im gleichen Schriftsatz an die Bescheidung ihres Prozesskostenhilfeantrags erinnert hat.

Aus der Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 10.06.20117 kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dort war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden, die lediglich nicht vollständig war, weil Zahlungen des Jobcenters nicht enthalten waren, die allerdings aufgrund des Parteivortrags für das Gericht erkennbar waren. Die Klägerin des hier zugrunde liegenden Rechtsstreits hatte in der Klageschrift lediglich mitteilen lassen, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlte vollständig.

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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12

  1. BGH 8.10.1991 – XI ZR 174/90 – NJW 1992, 839; BFH 13.05.1992 – II S 1/92, zu II der Gründe[]
  2. BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11, Rn. 13, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 8.11.2004 – 3 AZB 54/03, zu II 2 b der Gründe, BAG-Report 2005, 379; BGH 8.10.1991 – IX ZR 174/90, zu 2 der Gründe, aaO[]
  3. BGH 10.10.1995 – VI ZR 396/94, zu II 1 der Gründe, AGS 1997, 141[]
  4. BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11, Rn. 13, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 3.12 2003 – 2 AZB 19/03, zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415[]
  5. BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11, Rn. 14, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 3.12 2003 – 2 AZB 19/03, zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415[]
  6. vgl. BGH 8.04.1987 – IVb ZB 77/87 – EzFamR ZPO § 117 Nr. 3[]
  7. LG Tübingen, Beschluss vom 10.06.2011 – 1 T 40/11[]