Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.20101 ist die Frage, ob bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe genügt, um die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG zu wahren, zumindest offen. Es ist bislang nicht entschieden, ob die dort vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze auch auf den Fall zu übertragen sind, dass eine Kündigungsschutzklage bedingt durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben wird. Für eine solche Klage besteht damit hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO2.
Gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe, wenn ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht darf nicht mit Erfolgsgewissheit gleichgesetzt werden, auch darf keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg verlangt werden. Andererseits genügt aber auch eine bloß entfernte Erfolgsaussicht nicht3. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen4.
Dabei hat das Gericht die rechtlichen Grundlagen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung grundsätzlich vollständig zu prüfen. Dies gilt auch für schwierige rechtliche Fragen. Ebenso ist das PKH-Gericht nicht gehindert, einen Rechtsstandpunkt in einer höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage einzunehmen, wenn sich diese durch Auslegung des Gesetzes ohne Schwierigkeiten eindeutig beantworten lässt. Anders ist dies bei schwierigen und zugleich ungeklärten Rechtsfragen. Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip gebieten es, dem Rechtssuchenden den Zugang zum Hauptsacheverfahren zu eröffnen, in dem eine vertiefte Erörterung der Rechtsfragen stattfinden kann. Insbesondere darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Zulassung der Revision in Betracht kommt5.
Nach diesen Grundsätzen bestand im hier vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall für den Prozesskostenhilfe-Antrag die erforderliche Erfolgsaussicht. Es besteht nicht nur eine entfernte Erfolgsaussicht für diesen Antrag, sondern eine „gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit“6:
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die klagende Arbeitnehmerin innerhalb der inzwischen abgelaufenen Frist keine Klage nach § 4 KSchG gegen die Kündigung erhoben hat. Ihr innerhalb der Frist eingereichter Schriftsatz lässt sich trotz der nicht ganz eindeutigen Bezeichnung als „Kündigungsschutzklage und Antrag auf Prozesskostenhilfe“ nicht auch als Klage verstehen. Vielmehr wird aus der weiteren Formulierung, nach der „unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe“ Anträge angekündigt werden deutlich, dass nur eine – durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – bedingte Klage vorliegt. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Arbeitnehmerin für diese auch mit seinem weiteren Schriftsatz vom 24.07.2020 ausdrücklich bestätigt, indem er ausgeführt hat, er habe die Klage bedingt auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Eine Auslegung seines Antrags vom 17.07.2020 als unbedingte Kündigungsschutzklage ist gegen den deutlichen Wortlaut und den eindeutig bekundeten Willen nicht möglich. Soweit hierzu vertreten wird, die vorstehende Auslegung komme nur in Betracht, wenn sich die bedingte Klageerhebung aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt,7, folgt das Gericht dieser Auffassung uneingeschränkt. Angesichts der Erklärungen des Prozessbevollmächtigten ist aber die Klage unzweifelhaft nur bedingt erhoben worden.
Entgegen der vom Arbeitsgericht Neumünster seinem Beschluss8 stillschweigend zugrunde gelegten Auffassung ist es jedoch nicht nur entfernt wahrscheinlich, dass bereits der Antrag auf Prozesskostenhilfe genügt, um die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG zu wahren oder dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung Erfolg hat.
Die entsprechende Rechtsfrage ist von verschiedenen Landesarbeitsgerichten als offen bezeichnet worden9, und zwar jeweils im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.20101 zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen bei tariflich vorgeschriebener gerichtlicher Geltendmachung. Nach dieser darf einem Arbeitnehmer eine Klageerhebung nicht vorgeschrieben werden, wenn seine Forderung vom Ausgang eines Vorprozesses abhängt. Ob diese Grundsatz auch für ein Prozesskostenhilfeverfahren für eine Kündigungsschutzklage gilt, ist bislang nicht geklärt und ist auch nicht ohne weiteres zu beantworten. Hierfür ist zu prüfen, ob die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts für seine Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen sind. Bei einer Entscheidung in der Hauptsache kommt darüber hinaus die Zulassung der Revision wegen dieser Frage in Betracht. Damit liegen aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hinreichende Erfolgsaussichten für den Kündigungsschutzantrag vor.
Dem steht auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10.05.201110 nicht entgegen. Dort hat der Prozesskostenhilfeantrag in einem vergleichbaren Fall keinen Erfolg gehabt. Die oben dargestellte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat jedoch bei jenem Beschluss keine Berücksichtigung gefunden. Vielmehr hat sich das Gericht in dieser Frage im Wesentlichen auf eine ältere Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bezogen.
Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 1 Ta 80/20
- BVerfG 01.12.2010 – 1 BvR 1682/07[↩][↩]
- wie: LAG Nürnberg v.04.05.2012 – 7 Ta 19/12[↩]
- Zöller, 33. Aufl., § 114, Rn. 23[↩]
- BVerfG v.04.05.2015 – 1 BvR 2096/13[↩]
- Zöller, aaO, Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen[↩]
- zum Begriff: Zöller, aaO, Rn. 23[↩]
- ErfKomm-Kiel, 19. Aufl., § 4 KSchG, Rn 159[↩]
- ArbG Neumünster, Beschluss vom 21.07.2020 – 4 Ca 737a/20[↩]
- LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2011 – 14 Ta 295/11; LAG Nürnberg v.04.05.2012 – 7 Ta 19/12[↩]
- LAG Schleswig-Holstein 10.05.2011 – 3 Ta 85/11[↩]
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