Rampendienst am Flughafen – und die Pauschalabgeltung von Zeitzuschlägen

Bereits der Wortlaut § 7.1 Abs. 3 der Durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 07.02.2006 spricht dafür, dass die Zeitzuschläge des § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-F für Beschäftigte im Rampendienst mit einer auf das monatliche Entgelt bezogenen Pauschale vergütet werden sollen.

Rampendienst am Flughafen – und die Pauschalabgeltung von Zeitzuschlägen

Zwar nimmt § 7.1 Abs. 3 TVöD-F den gesamten § 8 Abs. 1 TVöD-F in Bezug und erfasst damit auch dessen Abs. 1 Satz 1, der auf die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung abstellt. Ein solches Verständnis der Norm ist aber nicht zwingend. So ergibt zB die Einbeziehung von § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-F keinen Sinn, da § 7.1 Abs. 3 TVöD-F gerade keine unterschiedlich hohen Zeitzuschlagssätze regelt, bei deren Zusammentreffen der höhere Zuschlag gezahlt werden könnte. Dies lässt auch den Schluss zu, der Verweis beziehe sich nur auf § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-F und benenne – entsprechend der in der Vorgängerbestimmung verwendeten Regelungstechnik – lediglich die zuschlagspflichtigen Arbeitszeitformen, die von § 7.1 Abs. 3 TVöD-F erfasst werden sollen.

Bei wörtlichem Verständnis des § 7 Abs. 3 TVöD-F erhielte der Beschäftigte als Abgeltung für alle von ihm im jeweiligen Monat geleisteten, nach § 8 Abs. 1 TVöD-F zuschlagspflichtigen Sonderformen der Arbeit lediglich 12 % des auf „eine Stunde“ entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts, also 12 % eines einzigen Stundenlohns. Ein solches Verständnis wäre widersinnig und wird auch von der Beklagten nicht vertreten.

Die Wendung „nach Maßgabe der Entgelttabelle“ lässt ebenfalls keine eindeutigen Rückschlüsse auf das Wortlautverständnis des § 7.1 Abs. 3 TVöD-F zu. Im Zusammenhang mit den Worten „des monatlichen Entgelts“ kann sie genauso gut das Tabellenentgelt meinen.

Die Satzstellung des Adjektivs „pauschal“ in § 7.1 Abs. 3 TVöD-F spricht jedoch dafür, dass es adverbial und nicht attributiv verwendet worden ist, sich also auf das Verb „abgelten“ und nicht das Substantiv „Zuschlag“ und dessen Höhe bezieht. Attributiv verstanden hätte es des Adjektivs nicht bedurft. Da die Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 TVöD-F ohnehin sämtliche Zeitzuschläge erfasst, wäre die bloße Formulierung „… werden mit einem Zuschlag von 12 % … abgegolten“ ausreichend gewesen, ohne hierdurch missverständlich zu sein. Das spricht dafür, dass mit der Wendung „des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts“ lediglich eine sprachliche Anpassung an die Diktion des § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-F beabsichtigt war.

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Schließlich lässt die Formulierung „werden … abgegolten“ zwar unterschiedliche Deutungsmöglichkeiten zu. Sie kann für sich genommen „werden … vergütet“, „… gezahlt“ bzw. „… abgeleistet“ bedeuten. Der Zusammenhang mit dem adverbialen Gebrauch des Adjektivs „pauschal“ lässt jedoch darauf schließen, dass die Zeitzuschläge „en bloc kompensiert“ werden und keine „Spitzabrechnung“ auf der Grundlage tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung erfolgen soll.

Jedenfalls folgt aus dem sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebenden Sinn und Zweck1 und aus der Tarifgeschichte mit hinreichender Sicherheit, dass § 7.1 Abs. 3 TVöD-F die pauschale Abgeltung von Sonderformen der Arbeit iSd. § 8 Abs. 1 TVöD-F iHv. 12 % des jeweiligen monatlichen Tabellenentgelts (Stufe 3) für Beschäftigte im Rampendienst regelt2. Ein etwaiger Wille der Tarifvertragsparteien zur Abkehr von dieser schon unter dem BMT-G praktizierten Vergütungsform hin zur „Spitzabrechnung“ mit einem einheitlichen Zeitzuschlag iHv. 12 % nur für jede tatsächlich geleistete zuschlagspflichtige Stunde hat in der Tarifnorm keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.

Die Verwendung des Adjektivs „pauschal“ in § 7.1 Abs. 3 TVöD-F weist darauf hin, dass für die Vergütung von Arbeit iSv. § 8 Abs. 1 TVöD-F im Rampendienst eine Form des pauschalen Ausgleichs gewollt ist. Sinn und Zweck von Pauschalierungen ist; vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen3. Sie dienen also typischerweise der Generalisierung und damit der Vereinfachung von Abläufen.

Aufgrund der Besonderheiten bei den Arbeitsabläufen im Rampendienst, der sämtliche Tätigkeiten des Bodenverkehrsdienstes erfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfertigung der Flugzeuge stehen, zB dem Be- und Entladen, Versorgen und Entsorgen4, werden regelmäßig sämtliche in § 8 Abs. 1 TVöD-F genannten Zeitzuschläge relevant5. Das hat einen erhöhten Verwaltungs- und Abrechnungsaufwand für diese Beschäftigtengruppe zur Folge. Durch eine pauschalierte Abgeltung dieser verschiedenen zuschlagspflichtigen Tätigkeiten mit ihren vielfältigen Zuschlagshöhen werden die betrieblichen Organisationsabläufe rationalisiert, indem die konkreten Arbeitsformen nicht mehr gesondert erfasst und den einzenen Zeitzuschlägen zugeordnet werden müssen. Ebenso entfällt der Aufwand, nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-F zu ermitteln, welche Zeitzuschläge bei ihrem Zusammentreffen tatsächlich gezahlt werden. Dies ermöglicht eine praktikable Handhabung in diesem Arbeitsbereich und dient zugleich der Erleichterung bei der Abrechnungskontrolle und damit der Vermeidung von Fehlern6 sowie einer besseren Kalkulierbarkeit der Kosten.

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Eine solche effektive Verschlankung dieser Verwaltungsabläufe mit einer entsprechenden Kostenreduzierung wird jedoch nur erreicht, wenn sich die Pauschalierung nicht lediglich auf einzelne Parameter wie etwa die Festsetzung der Zeitzuschlagshöhe auf einheitlich 12 % für sämtliche Sonderformen der Arbeit bezieht, sondern eine vom Umfang der einzelnen tatsächlich geleisteten Arbeit unabhängige Pauschale mit einem bestimmten Prozentsatz des monatlichen Tabellenentgelts gezahlt wird. Andernfalls reduzierte sich der Erfassungs- und Abrechnungsaufwand nur geringfügig7. Das würde die Zielsetzung einer Pauschalierung, eine Leistung nicht im Detail, sondern nach einem Durchschnittswert abzugelten6, allerdings konterkarieren.

Die Tarifgeschichte belegt dieses Normverständnis.

Unter der Geltung des BMT-G hatten die Tarifvertragsparteien in § 5 der Anlage 4 zum BMT-G die Vergütung von Zeitzuschlägen für die Beschäftigten im Rampendienst dadurch geregelt, dass sie zunächst durch Verweisung auf § 22 BMT-G klargestellt hatten, welche konkreten Zeitzuschläge erfasst und welche – zB Erschwerniszuschläge bzw. Schichtzulagen – nicht einbezogen werden sollten. Sodann hatten sie die Vergütungsform, nämlich die Gewährung einer leistungsunabhängigen Pauschale iHv. 12 % des Monatsgrundlohns, bestimmt. Vor diesem Hintergrund und in Kenntnis dieses Regelungsverständnisses haben sie in § 7.1 Abs. 3 TVöD-F als Nachfolgeregelung dieselbe Verweisungstechnik angewendet und auf § 8 Abs. 1 TVöD-F Bezug genommen, der die gleichen Zeitzuschläge wie § 22 BMT-G umfasst. Hätten sie in § 7.1 Abs. 3 TVöD-F einen so tiefgreifend gewandelten Inhalt bei der Abgeltung von Sonderformen der Arbeit im Rampendienst vornehmen wollen, wie es nach dem Normverständnis der Beklagten der Fall wäre, hätten sie diesen Änderungswillen unmissverständlich deutlich machen müssen. Dazu hätten sie einen klärenden Zusatz wie beispielsweise „Die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden“ in § 7.1 Abs. 3 TVöD-F aufnehmen müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr haben sich die Tarifvertragsparteien im Wesentlichen auf sprachliche Anpassungen an den TVöD-F beschränkt, wie etwa die Ersetzung des im TVöD nicht mehr existierenden „Monatsgrundlohns“ durch die Wendung „monatliches Entgelt … der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Entgelttabelle“, mit der das entsprechende monatliche Tabellenentgelt gemeint ist, zeigt. Eine inhaltliche Anpassung an § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-F erfolgte lediglich hinsichtlich der zugrunde zu legenden Entgeltstufe, die von Stufe 1 auf Stufe 3 erhöht worden ist.

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Gegen eine beabsichtigte Abkehr von der monatlichen Pauschalvergütung im Rampendienst spricht auch, dass die Bestimmungen in den §§ 2 und 3 der Anlage 4 zum BMT-G – etwa zur täglichen Dauer der Arbeitszeit und zur Verpflichtung, dienstplanmäßig Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen zu leisten – als Sonderregelungen für den Rampendienst im TVöD-F weggefallen sind und nunmehr die für alle unter den TVöD-F fallenden Mitarbeiter geltenden Vorschriften Anwendung finden. Die Vorschriften zum Ausgleich von Arbeitszeiten in den §§ 4 und 5 der Anlage 4 zum BMT-G wurden dagegen als Sonderregelungen für diese Beschäftigtengruppe beibehalten und in § 7.1 TVöD-F zusammengeführt. Auch dies spricht entscheidend gegen einen Willen der Tarifvertragsparteien, die Regelung zur Pauschalabgeltung der Zeitzuschläge für Sonderformen der Arbeit grundlegend umzustellen.

Für dieses Verständnis spricht ferner, dass eine „Spitzabrechnung“ mit einem einheitlichen Zeitzuschlag von nur 12 % auf jede tatsächlich geleistete zuschlagspflichtige Arbeitsstunde zu einer erheblichen Schlechterstellung der Beschäftigten im Rampendienst gegenüber einer Abrechnung nach § 8 Abs. 1 TVöD-F, wie sie für die übrigen Beschäftigtengruppen erfolgen muss, führt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien allein für die Rampendienstmitarbeiter eine derart einschneidende Tarifänderung vornehmen wollten, ohne zumindest eine Übergangsregelung zu treffen oder den mit 12 % gegenüber den Zeitzuschlägen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-F deutlich niedrigeren Zuschlagssatz – auch nur geringfügig – anzuheben, lassen sich § 7.1 Abs. 3 TVöD-F nicht ausreichend deutlich entnehmen. Zudem fehlt es an erkennbaren Anhaltspunkten dafür, warum die Rampendienstmitarbeiter geringere Zuschläge als alle anderen Beschäftigtengruppen – auch die übrigen Beschäftigten der Bodenverkehrsdienste – erhalten sollen.

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Die Einholung einer Tarifauskunft zum Verständnis der Regelung in § 7.1 Abs. 3 TVöD-F war nicht veranlasst. Diese darf nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen8.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine pauschale Abgeltung von Arbeit iSd. § 8 Abs. 1 TVöD-F iHv. 12 % seines monatlichen Tabellenentgelts ist auch nicht durch die BV Übergangsregelung Zeitzuschläge ausgeschlossen. Dieser steht die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Vergütung von Sonderformen der Arbeit für Beschäftigte im Rampendienst durch § 7.1 Abs. 3 TVöD-F abschließend geregelt ist. Die BV Übergangsregelung Zeitzuschläge ist insgesamt unwirksam.

Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn diese in einem nach seinem räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist und der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. Auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es nicht an. Ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG liegt nicht erst dann vor, wenn ein Tarifvertrag insgesamt zum Inhalt einer Betriebsvereinbarung gemacht wird. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG soll vielmehr verhindern, dass auch einzelne Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend – und sei es inhaltsgleich – in Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Die Vorschrift soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Ein Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung in der Betriebsvereinbarung. Die Tarifwidrigkeit einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung führt nicht notwendig zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus dem Normcharakter der Betriebsvereinbarung, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann9.

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Die Betriebsparteien haben wegen ihrer unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob § 7.1 Abs. 3 TVöD-F zu einer Abkehr von der Monatspauschale hin zu einer Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Sonderformen der Arbeit mit einem einheitlichen Zeitzuschlag von 12 % führt, in der BV Übergangsregelung Zeitzuschläge eine Übergangsbestimmung für die Mitarbeiter im Rampendienst getroffen. Diese betrifft nicht nur einen abgrenzbaren Teil, sondern den gesamten Regelungsgegenstand des § 7.1 Abs. 3 TVöD-F, der die Art und Weise der Vergütung von Sonderformen der Arbeit im Rampendienst vorsieht, und damit auch die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung im Ganzen.

Die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gegenstand der BV Übergangsregelung Zeitzuschläge einer Angelegenheit der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt. Ein solches Mitbestimmungsrecht setzt nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG voraus, dass keine zwingende tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. Einer normativen Bindung der betriebszugehörigen Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf es hierfür nicht. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um eine Inhaltsnorm handelt. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG zur Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, soweit dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht10. Das trifft vorliegend zu. Die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung von Sonderformen der Arbeit im Rampendienst umfassend und abschließend in § 7.1 Abs. 3 TVöD-F – an den die Beklagte zwingend gebunden ist – geregelt und keine Öffnungsklausel für betriebliche Regelungen vereinbart. Es kann daher im Streitfall offenbleiben, ob und inwieweit die getroffene Regelung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 6 AZR 481/21

  1. zur Ermittlung des tariflichen Normzwecks durch die Gerichte vgl. BAG 18.02.2016 – 6 AZR 700/14, Rn. 24 mwN, BAGE 154, 118[]
  2. im Ergebnis aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/5 § 42 BT-F Stand Januar 2009 Rn. 10; BeckOK TVöD/Schmidt-Rudloff TVöD-BT-F § 42 Stand 1.10.2012 Rn. 8[]
  3. vgl. BAG 27.07.1994 – 7 AZR 81/94, zu I 2 a der Gründe mwN[]
  4. Scheuring/Lang/Hoffmann BMT-G Teil A 3.4 Flughafenbetriebe Anl. 4 Stand März 2005 Erl. 2; Vogel in Groeger Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst 3. Aufl. § 34 Rn. 34.3[]
  5. vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 4.5 § 7.1 TVöD-F Stand März 2013 Rn. 4[]
  6. vgl. BAG 15.02.2011 – 9 AZR 584/09, Rn. 76 mwN[][]
  7. in diesem Sinn wohl auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 4.5 § 7.1 TVöD-F Stand März 2013 Rn. 4[]
  8. st. Rspr., vgl. etwa BAG 16.08.2022 – 9 AZR 490/21, Rn. 24 mwN; 24.02.2022 – 6 AZR 320/20, Rn. 32 mwN[]
  9. st. Rspr., vgl. zB BAG 18.03.2020 – 5 AZR 36/19, Rn.20 mwN, BAGE 170, 172; 13.08.2019 – 1 AZR 213/18, Rn. 41, BAGE 167, 264[]
  10. sh. zB BAG 18.03.2020 – 5 AZR 36/19, Rn. 37 mwN, BAGE 170, 172; vgl. auch BAG 11.01.2011 – 1 AZR 310/09, Rn. 26; für entgegenstehende gesetzliche Vorschriften vgl. BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, Rn. 17 f.[]

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