Der Schutz eines Arbeitnehmers muss bei Tätigkeiten mit Gefährdungslage zu jeder Zeit gegeben sein. Daher ist auch streng zwischen einem Arbeitsunfall und einem Freizeitunfall zu unterscheiden.

Davon abhängig ist auch die rechtliche Einstufung des Sachverhalts. Wenn Sie während ihrer beruflichen Ausübung der Tätigkeit einen Unfall erleiden, deckt die Folgekosten Ihres Unfalls die Krankenkasse und Sie haben einen besonderen Berufsschutz. Daher ist es auch wichtig, dass sie während der Ausübung der Tätigkeit gut geschützt sind. Was unter einem guten Schutz bei gefährlichen Tätigkeiten zu verstehen ist, wird von der Tätigkeit an sich abhängen. Streng zu unterscheiden ist aber in rechtlicher Hinsicht auch der Ort, wo Ihnen der Unfall passiert ist. Das liegt daran, weil auch der Weg von und zu Ihrer Arbeitsstelle als Arbeitsunfall einzustufen ist. Sie werden aber auf dem Dienstweg keine spezielle Arbeitskleidung tragen müssen oder rechtliche Bereiche verletzen. Wichtig ist die Befolgung der Arbeitsvorschriften aber jedenfalls bei einer Tätigkeit mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial. Wenn Sie an einer Baustelle arbeiten, sind die Vorschriften sehr streng. Es ist Vorschrift, einen Arbeitshelm, Arbeitshandschuhe und Arbeitshosen zu tragen. Dieses vorausschauende Handeln sollte aber auch in Ihrem Interesse liegen.
Haftung des Arbeitgebers
Schon allein aus Haftungsgründen sollte der Arbeitgeber die Einhaltung der Vorschriften beachten. Ihm obliegt die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Neben der Meldepflicht eines Verdachtsfalles ist auch die Erste-Hilfe-Leistung eine Pflicht des Arbeitgebers. Bei Arbeitsunfällen bestehen sofortige Handlungspflicht sowie die Pflicht zur Bereitstellung von Erster Hilfe. Auch für die Rehabilitation von Versehrten und für die Entschädigung nach Arbeitsunfällen ist der Arbeitgeber zuständig. Vor allem wird darunter auch ein Anspruch auf eine Versehrtenrente erfasst. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich auch das Recht, Ansprüche aus dem Arbeitsunfall geltend zu machen.
Fälle von Schadenersatzpflichten des Dienstgebers
Diese sind aber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber der Krankenversicherung geltend zu machen. Weiters sind auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu prüfen. Hierbei erfasst sind aber nicht nur die Ansprüche des Arbeitnehmers selbst, sondern auch jene seiner Kinder oder gegebenenfalls jener der Hinterbliebenen. Eine strenge Abgrenzung ist hier aber bezüglich des Vorsatzes und einer fahrlässigen Handlung zu treffen. Diese Einstufung muss im Streitfall durch ein Gericht vorgenommen werden. Es kommt daher in solchen Fällen nicht selten vor, dass sich auch Gerichte mit diesen Fällen beschäftigen.