Die Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Einigungsstellenverfahren setzt keine an ihn adressierte Rechnung voraus.

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehört auch die Vergütung für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung in einem Einigungsstellenverfahren der Betriebsrat – auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses – für erforderlich halten durfte1. Ein entsprechender Freistellungsanspruch setzt neben der Erforderlichkeit der Hinzuziehung voraus, dass der Betriebsrat eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt überhaupt begründet – diesen also mit der Vertretung im Einigungsstellenverfahren beauftragt – hat; Entsprechendes gilt für eine Honorarzusage.
Anders als das Landesarbeitsgericht Düsseldorf2 – allerdings unter zutreffender Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.06.20033 – angenommen hat, steht dem Freistellungsanspruch nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt seine Rechnung nicht an den Betriebsrat adressiert hat. Eine solche Rechnungsstellung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für den Freistellungsanspruch. Vielmehr entsteht der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den durch die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle verursachten erforderlichen Kosten prinzipiell mit der Beauftragung durch den Betriebsrat4.
Der Kostenfreistellungsanspruch eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG entsteht – soweit er erforderliche Kosten betrifft – als Befreiungsanspruch iSv. § 257 Satz 1 BGB5 grundsätzlich mit Eingehen der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist. Er ist demnach regelmäßig nicht daran gebunden, dass der Betriebsrat im Wege einer an ihn adressierten Rechnung in Anspruch genommen wird. Zwar mag das Fehlen einer derartigen Inanspruchnahme – ggf. auch unter Hinzuziehung weiterer Einzelfallumstände – darauf schließen lassen, dass der Gläubiger von seiner Zahlungsforderung Abstand genommen hat. In solch einem Fall kommt dem Betriebsrat aber schon mangels angefallener Kosten kein Freistellungsanspruch zu. Von einer solchen Sachlage kann aber gerade nicht – etwa im Sinne der Regelannahme eines Verzichts oder Erlasses – ausgegangen werden, wenn ein vom Betriebsrat beauftragter Gläubiger seine Forderung nicht an diesen richtet, sondern mittels einer an den Arbeitgeber adressierten Rechnung erhebt. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber die Leistung verweigern kann, wenn der Betriebsrat die Kosten, von denen er Freistellung erstrebt, nicht ausreichend nachweist6, gebietet es nicht, eine an den Betriebsrat gerichtete Kostennote als eigenständiges anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal des Befreiungsanspruchs zu verlangen. Zwar vermag der Betriebsrat der Obliegenheit eines Nachweises der erstattungsfähigen Kosten typischerweise nur nachzukommen, wenn ihm eine Rechnung gestellt worden ist, die im Zweifel auch nur er valide überprüfen kann. Entsprechend bietet sich eine Rechnungsstellung an den Betriebsrat schon aus Praktikabilitätsgründen an. Das Fehlen einer an ihn gerichteten Rechnung zu diesem Zweck führte aber nur zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers und beträfe nicht die Entstehung des Kostenfreistellungsanspruchs „an sich“. Sollte der einzelfallbezogenen (und im Übrigen die dortige Anspruchsabweisung nicht allein tragenden) Aussage einer früheren BAG-Entscheidung Gegenteiliges zu entnehmen sein7, wird hieran nicht festgehalten.
Im Fall einer Freistellung von Kosten einer rechtsanwaltlichen Unterstützung des Betriebsrats folgt nichts Anderes aus gebührenrechtlichen Gründen. Vorbehaltlich der betriebsverfassungsrechtlichen Erforderlichkeit solcher Kosten und ungeachtet eventueller Honoraransprüche aufgrund einer gesonderten Vereinbarung bemessen sich die Gebühren und Auslagen für eine anwaltliche Tätigkeit nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – RVG – (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) und insbesondere nach dem Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Gebühr erwächst bereits, sobald der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausführt, die durch die Gebühr entgolten wird8.
Die Vergütung des Anwalts in Zusammenhang mit einer Tätigkeit vor der Einigungsstelle entsteht, sobald er nach Erteilung des Auftrags die ersten Tätigkeiten in diesem Zusammenhang ausübt, dh. also regelmäßig mit dem Beginn der Aufnahme von Informationen. Die Geschäftsgebühr VV 2300, die auch Gegenstand der vom erstrebten Freistellungsanspruch umfassten Forderung ist, entsteht demnach mit der Annahme des Mandats zur außergerichtlichen Vertretung und dem Beginn der Aufnahme der Information9.
Aus § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann, folgt nichts Gegenteiliges.
Entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der vom Betriebsrat mandatierte Rechtsanwalt dem Betriebsrat die Berechnung seiner Kosten mitzuteilen. Hieran vermag die vorgebrachte Interessenlage von „drei beteiligten Akteuren“ bei einem betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungsanspruch nichts zu ändern.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 RVG berührt aber nicht das Entstehen des anwaltlichen Vergütungsanspruchs. Es ist zu unterscheiden zwischen der Entstehung der Gebühren, ihrer Fälligkeit und ihrer Durchsetzbarkeit. § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG betrifft allein die Frage, wann eine mit der Verwirklichung eines Tatbestands entstandene und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr eingefordert werden kann10. Entsprechend bewirkte das Fehlen einer an den Betriebsrat adressierten Mitteilung der Berechnung anwaltlicher Kosten nicht, dass dessen Freistellungsanspruch nicht entstünde, sondern ggf. nur, dass die ihm zugrundeliegende anwaltliche Forderung „derzeit“ nicht durchsetzbar wäre.
Für die Frage, ob der Freistellungsanspruch des Betriebsrats deshalb unbegründet ist, weil die ihm zugrundeliegende anwaltliche Vergütungsforderung mit der Einrede der Verjährung behaftet ist, ist zunächst zwischen dem Freistellungsanspruch des Betriebsrats und dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zu differenzieren:
- Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Freistellungsanspruchs greift keine Verjährung. Insoweit hat die Arbeitgeberin bereits keine entsprechende Einrede erhoben11. Zudem ist die Verjährung nach §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
- Für den Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB – und entsprechend den gesetzesimmanenten Maßgaben beim Befreiungsanspruch des § 257 BGB12 – frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird13. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die anwaltliche Vergütung grundsätzlich fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.
Ob der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist – was unterstellte, dass die Verjährung durch die Antragserhebung im auf Freistellung zielenden Beschlussverfahren weder nach §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (mangels Streitgegenstandsidentität) noch nach § 213 BGB (mangels Schuldneridentität) gehemmt ist, kann letztlich offenbleiben. Eine solche Annahme stünde dem streitbefangenen Freistellungsanspruch nicht entgegen.
Es ist unmaßgeblich, dass die Arbeitgeberin die Verjährung der Forderung einwendet, von der der Betriebsrat die Freistellung erstrebt. Nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen ist prinzipiell nur der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), wobei es in seinem Ermessen steht, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht14. Maßgeblich ist daher alleine, dass sich der Betriebsrat gegenüber dem Rechtsanwalt nicht auf eine nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eingetretene Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs berufen hat.
Hierzu war er auch nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen gehalten.
Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit15. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet den Betriebsrat, auf die Kostenbelastung des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Entsprechend kann eine gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung missbräuchlich und damit unzulässig sein. Dies kommt wegen der Besonderheiten des durch die Wahrnehmung strukturell gegensätzlicher Interessen gekennzeichneten Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aber nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht16.
Voraussetzung für die – dem Kostenfreistellungsanspruch des Betriebsrats zugrundeliegende – Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist neben einer Beschlussfassung des Betriebsrats die Erforderlichkeit der Kosten für die Erfüllung seiner Aufgaben. Bei der Frage, welche Kosten der Betriebsrat für angemessen bzw. erforderlich halten darf17, ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats abzustellen18. Durfte der Betriebsrat im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung entstehende Kosten für die Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten, entfällt ein entsprechend entstandener Kostenfreistellungsanspruch nicht ohne weiteres. Vielmehr bedürfte es eines besonderen Erlöschenstatbestands, der sich nicht in einem Verschonungsinteresse des Arbeitgebers als Freistellungsschuldner erschöpft19. Insoweit stehen Kosten (und Sachaufwand) des Betriebsrats nach § 40 BetrVG selbst unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 BetrVG unter keinem „Abwendungsvorbehalt“, wie dies bei der Freistellung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen der Schadensminderungspflicht – wonach der Freistellungsgläubiger regelhaft die Verjährungseinrede hinsichtlich der Drittforderung zu erheben hat20 – der Fall ist. Einer Obliegenheit des Betriebsrats zur Erhebung der Verjährungseinrede steht zudem entgegen, dass sich Umfang und Grenzen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gerade nicht danach bestimmen, inwieweit der Betriebsrat vom Gläubiger einer Forderung auf tatsächliche Erfüllung dieser Forderung in Anspruch genommen werden kann.
Es begegnete zudem teleologischen Bedenken, allein aus der Möglichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede gegen die Forderung, von der der Betriebsrat freizustellen ist, die Schlussfolgerung zu ziehen, diese beträfe keine erforderlichen Kosten (mehr). Die Forderung erlischt nicht, wenn sie verjährt; vielmehr bleibt sie erfüllbar. Der Einredecharakter der Verjährung zeigt die Dispositionsfreiheit desjenigen, dem die Einrede zusteht. Nichts Anderes folgt für den Kostenfreistellungsanspruch des Betriebsrats aus dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung. Dieses dient der Vermeidung einer Inanspruchnahme aus unbekannten oder unerwarteten sowie dem Schutz vor unbegründeten Forderungen21. Im Fall einer vom Betriebsrat beanspruchten Freistellung von einer verjährungseinredebehafteten Forderung eines Dritten werden aber keine Rechte des Arbeitgebers verkürzt. Nach der betriebsverfassungrechtlichen Konzeption ist der Arbeitgeber jedenfalls mit der verjährungshemmenden (arbeits-)gerichtlichen Erhebung des Befreiungsanspruchs hinreichend von seiner Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt. Daher ist dem Betriebsrat auch nicht, wie die Arbeitgeberin meint, entgegenzuhalten, er könne zur Vermeidung der Verjährung der Forderung, von der er Freistellung begehrt, seinen Freistellungsanspruch an den Forderungsgläubiger abtreten mit der Folge, dass dieser einen Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB iVm. § 40 Abs. 1 BetrVG geltend machen kann. Denn auch die Verjährung dieses Anspruchs würde mit Erhebung des – dann entsprechenden – Zahlungsantrags gehemmt.
Überdies bewirkte die Annahme einer Verpflichtung des Betriebsrat zur Erhebung der Verjährungseinrede im Zusammenhang mit der Forderung aus einer von ihm eingegangenen Verbindlichkeit vor allem in Streitfällen das praktisch kaum handhabbare Ergebnis, dass er in einem Beschlussverfahren zu dem von ihm erhobenen Freistellungsanspruch den gesamten Instanzenzug hinweg – und damit auch während eines Zeitraums, den er kaum beeinflussen kann – im Blick behalten müsste, ob die Forderung, von der er Freistellung beansprucht, (nunmehr) verjährt ist. Eine solche Kostenschonungspflicht obliegt ihm schon aus Zumutbarkeitsgründen nicht. Auch wäre es ggf. von der – für den Arbeitgeber günstigenfalls langen – Dauer des gerichtlichen Verfahrens abhängig, ob der Betriebsrat einen Freistellungsanspruch hat oder nicht. Ob die Sachlage anders zu beurteilen ist, wenn der Betriebsrat Freistellung von einer bereits vor gerichtlicher Anbringung seines Befreiungsanspruchs verjährten Forderung verlangt, muss nicht entschieden werden. Im vorliegenden Fall war die demnächst zugestellte Antragsschrift des Betriebsrats noch vor dem 31.12.2020 – also noch vor frühestem Eintritt der Verjährung der anwaltlichen Vergütungsforderung – beim Arbeitsgericht eingegangen. Im Übrigen dürfte dem Arbeitgeber bei einem von vornherein auf eine verjährte Forderung gerichteten Freistellungsverlangen des Betriebsrats wegen des weitgehenden Gleichlaufs der Verjährungsfristen die Verjährungseinrede (auch) gegen den Freistellungsanspruch zustehen.
Der Freistellungsanspruch von der Vergütungsforderung eines Rechtsanwalts setzt das Bestehen einer entsprechenden, gegenüber dem Rechtsanwalt begründeten Verbindlichkeit voraus22. Der Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgeht. Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, in denen sich seine Willensbildung vollzieht und welche Voraussetzungen seiner Handlungen und Erklärungen sind. Dagegen genügt es nicht, wenn der Anwalt für den Betriebsrat tatsächlich tätig geworden ist23.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. März 2023 – 7 ABR 10/22
- vgl. BAG 14.12.2016 – 7 ABR 8/15, Rn. 11 mwN[↩]
- LAG Düsseldorf 28.01.2022 – 6 TaBV 32721[↩]
- BAG 4.06.2003 – 7 ABR 42/02, zu B II der Gründe, BAGE 106, 233 zu einem Freistellungsanspruch des Betriebsrats von Seminarkosten; vgl. für die Schwerbehindertenvertretung auch BAG 8.06.2016 – 7 ABR 39/14, Rn. 35[↩]
- vgl. für die durch die Beauftragung eines Beraters verursachten erforderlichen Kosten BAG 18.11.2020 – 7 ABR 37/19, Rn. 47 mwN, BAGE 173, 46[↩]
- vgl. dazu BGH 8.11.2017 – VII ZB 9/15, Rn. 15; Weber GK-BetrVG 12. Aufl. § 40 Rn.20[↩]
- vgl. für Schulungskosten BAG 17.11.2021 – 7 ABR 27/20, Rn. 30[↩]
- vgl. BAG 4.06.2003 – 7 ABR 42/02, zu B II der Gründe, BAGE 106, 233; insoweit fortgeführt von BAG 8.06.2016 – 7 ABR 39/14, Rn. 35; in diesem Sinne ebenso zB Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 40 Rn. 45[↩]
- BeckOK RVG/v. Seltmann Stand 1.09.2021 RVG § 8 Rn. 1; Gierl in Mayer/Kroiß RVG 8. Aufl. § 8 Rn. 1[↩]
- BeckOK RVG/v. Seltmann Stand 1.09.2021 RVG § 8 Rn.01.1; Winkler/Teubel in Mayer/Kroiß RVG 8. Aufl. Nr. 2300 VV Rn. 1 ff.[↩]
- vgl. BGH 3.03.2022 – IX ZR 78/20, Rn. 60, BGHZ 233, 70; BSG 2.12.2014 – B 14 AS 60/13 R, Rn. 17[↩]
- vgl. zur Notwendigkeit der Einrede zB BAG 29.09.2020 – 9 AZR 266/20 (A), Rn. 32, BAGE 172, 337[↩]
- vgl. hierzu ausf. BGH 19.10.2017 – III ZR 495/16 – BGHZ 216, 234 und zuletzt BGH 30.07.2020 – III ZR 192/19, Rn. 3[↩]
- vgl. für die durch die Beauftragung eines Beraters verursachten erforderlichen Kosten BAG 18.11.2020 – 7 ABR 37/19, Rn. 42 ff., BAGE 173, 46[↩]
- vgl. Staudinger/Peters/Jacoby [2019] § 214 Rn. 5[↩]
- vgl. BAG 24.10.2018 – 7 ABR 23/17, Rn. 12; 23.06.2010 – 7 ABR 103/08, Rn. 18, BAGE 135, 48[↩]
- vgl. BAG 19.11.2019 – 7 ABR 52/17, Rn. 30[↩]
- vgl. BAG 24.10.2018 – 7 ABR 23/17, Rn. 12[↩]
- vgl. – auch zu den Ausnahmen – BAG 27.05.2015 – 7 ABR 26/13, Rn. 23[↩]
- ähnlich für den Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren iSv. § 63 SGB X: BSG 12.12.2019 – B 14 AS 46/18 R, Rn. 28[↩]
- vgl. hierzu zB BGH 28.01.2016 – VII ZR 266/14, Rn. 32, BGHZ 208, 372[↩]
- vgl. hierzu zB BAG 29.09.2020 – 9 AZR 266/20 (A), Rn. 48, BAGE 172, 337[↩]
- vgl. auch BGH 25.10.2012 – III ZR 266/11, Rn. 13, 16, BGHZ 195, 174[↩]
- vgl. bereits BAG 14.02.1996 – 7 ABR 25/95, zu B II 4 der Gründe[↩]