Streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über einen Anspruch nach § 34 BDSG auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, so ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert diese Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen1. Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist2.
Vorliegend beruht der nach § 34 BDSG erhobene Auskunftsanspruch auf dem Arbeitsverhältnis und ist durch dieses bedingt. Der Kläger stand mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Sein Auskunftsverlangen beruht auf einer Berichterstattung über dieses Arbeitsverhältnis und die Form seiner Beendigung und bezieht sich damit auf personenbezogene Daten, die nach § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden. Damit besteht der erforderliche rechtliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Aufgrund welcher Motivation der Kläger Auskunft begehrt, ist für die Rechtswegbestimmung unerheblich. Unerheblich ist ferner, dass der Anspruch aus § 34 BDSG auch auf anderen Rechtsverhältnissen beruhen und damit ein anderer Rechtsweg eröffnet sein kann. Dass der geltend gemachte Anspruch auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht oder aber ohne Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis geltend gemacht wird, trägt die Beklagte nicht vor. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet3.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 10 AZB 77/13